1954 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Versuch"
Drucksache 92/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: "Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten"
... Namhafte Unternehmen am Beginn der Lieferkette versuchen dabei durch die Vertragsgestaltung und die Abforderung von Rechtstreueerklärungen der Subunternehmen Verstöße zu verhindern, delegieren die Verantwortung damit aber letztlich nur an das nächste Glied in der Kette. Während sich diese Spitzenunternehmen nicht zuletzt aus Imagegründen "eine weiße Weste" bewahren, wird die Grauzone zum Ende der Kette hin immer schwerer zu fassen und zu durchschauen.
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... wird als problematisch gesehen, weil eine Beleuchtung mit einer Intensität von 80 Lux im gesamten Aufenthaltsbereich den Bedürfnissen der Schweine nicht gerecht wird. Aus Wahlversuchen ist bekannt, dass Schweine bevorzugt in Bereichen mit einer niedrigen Beleuchtungsintensität ruhen. Die derzeitige Formulierung in § 26 Absatz 2
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... § 126a StGB-E findet demnach beispielsweise über § 5 StGB dann Anwendung, wenn sich die Server eines Internetplattformbetreibers zwar im Ausland befinden, mittels der Plattform jedoch - zum Beispiel durch an Inländer gerichtete Angebote von Betäubungsmitteln, Waffen oder Kinderpornographie - die Begehung von Straftaten im Inland ermöglicht wird. Ohne Erweiterung des § 5 StGB bestünde die Gefahr, dass derartige im Ausland begangene Handlungen trotz ihres Bezugs zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Inland nicht vom deutschen Strafrecht erfasst würden - insbesondere wenn sie im Ausland nicht strafbar sind - und daher möglicherweise bewusst im Ausland vorgenommen würden - beispielsweise durch das gezielte Betreiben von Servern im Ausland -, um einer Strafbarkeit nach deutschem Recht zu entgehen. Die Regelung dient daher vor allem dazu, entsprechenden, im Cyberbereich durch technische Möglichkeiten besonders erleichterten Umgehungsversuchen von vornherein entgegenzuwirken.
Drucksache 519/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Es ist bei lebensnaher Betrachtung aber äußerst unwahrscheinlich, dass eine Mieterin oder ein Mieter, die oder der froh ist, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt überhaupt eine Wohnung bekommen zu haben, zu Beginn des Mietverhältnisses eine Rüge erheben wird. Damit würde sie oder er das Verhältnis zur Vermieterin oder zum Vermieter von Beginn an belasten und das Risiko eingehen, dass die Vermieterin oder der Vermieter versuchen könnte, das Mietverhältnis zu beenden. Die Rügeobliegenheit stellt daher einen wesentlichen Grund für die geringe Wirkung der Mietpreisbremse dar. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Rückforderung zu viel gezahlter Miete nicht mehr von einer zuvor erfolgten Rüge der Mieterin oder des Mieters abhängt und in den Grenzen der Verjährung die Rückforderung von in der Vergangenheit zu viel gezahlter Miete umfasst. Eine zeitliche Befristung der Möglichkeit, überzahlte Mieten rückwirkend zurückzufordern, sollte hingegen nicht vorgesehen werden. Gerade in Fällen, in denen das Mietverhältnis aus anderen
Drucksache 339/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Die durch die Verordnung mit dem Ziel der Förderung innovativer Ansätze beabsichtigte Änderung von § 2 Absatz 2 BOStrab wird abgelehnt. Die Bewertung und Realisierung innovativer technischer und/oder betrieblicher Entwicklungen sind auch im bisherigen Formulierungsrahmen möglich und laufen immer auf den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit wie im Regelzustand hinaus, denn Sicherheit ist der zentrale Gegenstand der Technischen Aufsicht über die Straßenbahnen. Innovative Entwicklungen müssen Betriebsversuche durchlaufen, in denen bereits erweiterte Ausnahmen möglich sind.
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit dem HHVG wurde in § 305a Satz 7 klargestellt, dass es im Rahmen der Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben der Krankenkassen im Sinne von § 30 Absatz 1 des Vierten Buches gehört, die Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen zu beraten. Gleichwohl sind den Aufsichtsbehörden Fälle bekanntgeworden, in denen die Krankenkassen trotz des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots versucht haben, unter Berufung auf § 305a Satz 1 über Berater Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zur Vergabe und Dokumentation bestimmter Diagnosen anzuhalten. Eine Abgrenzung der gesetzlich zulässigen Beratung über Fragen der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung von der unzulässigen Beratung im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ist in der Praxis kaum möglich, da insbesondere die tatsächlichen Beratungsinhalte faktisch nicht kontrolliert werden können. Daher wird die Beratungsaufgabe nach Satz 1 mit der vorliegenden Änderung nunmehr ausschließlich den Kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesen. Ihnen obliegt weiterhin im gesetzlichen Rahmen die Beratung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit. Dementsprechend entfällt die bisherige Befugnis der Krankenkassen. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von den Krankenkassen beauftragte Dritte sind zukünftig ausnahmslos unzulässig.
Drucksache 161/19
Antrag der Länder Hessen, Berlin, Bremen, Saarland, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - "Konversionstherapien"verbieten
... j. die Rolle und Verantwortung staatlicher Institutionen im Zusammenhang mit allen Versuchen, die sexuelle Identität gezielt zu verändern, historisch aufgearbeitet und dokumentiert wird.
Drucksache 161/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - "Konversionstherapien" verbieten
... j) die Rolle und Verantwortung staatlicher Institutionen im Zusammenhang mit allen Versuchen, die sexuelle Identität gezielt zu verändern, historisch aufgearbeitet und dokumentiert wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - Konversionstherapien verbieten
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Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Gefälschte Arzneimittel bergen für Patientinnen und Patienten Gesundheits- und Lebensgefahren. Besorgniserregend ist, dass Arzneimittelfälschungen nicht nur über illegale Internetangebote zunehmen. Kriminelle versuchen verstärkt, gefälschte Arzneimittel auch in die legale Lieferkette einzuschleusen. Die Arzneimittelüberwachungsbehörden tun zwar alles, um dies zu verhindern. Doch wird die Arzneimittelsicherheit besser gewahrt, indem schon die Arzneimittelfälscher effektiver bekämpft werden.
Drucksache 164/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte - COM(2019) 163 final
... 6. Der Bundesrat ist allerdings auch der Auffassung, dass es in einer Rechtsgemeinschaft erforderlich ist, schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit zu sanktionieren. Ein Eingreifen der EU ist bei einer eindeutigen Gefahr für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in ihren Mitgliedstaaten erforderlich. Eine Verletzung der Unabhängigkeit der Gerichte kann die EU nicht akzeptieren. Zu diesem Zweck sieht Artikel 7 EUV ein abgestuftes Verfahren vor, das bei Gefährdung der in Artikel 2 EUV genannten Werte zunächst versucht, im Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Gefälschte Arzneimittel bergen für Patientinnen und Patienten Gesundheits- und Lebensgefahren. Besorgniserregend ist, dass Arzneimittelfälschungen nicht nur über illegale Internetangebote zunehmen. Kriminelle versuchen verstärkt, gefälschte Arzneimittel auch in die legale Lieferkette einzuschleusen. Die Arzneimittelüberwachungsbehörden tun zwar alles, um dies zu verhindern. Doch wird die Arzneimittelsicherheit besser gewahrt, indem schon die Arzneimittelfälscher effektiver bekämpft werden.
Drucksache 156/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... Die Kostenregelung des § 67f AktG-E hat wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Kommunikationsabläufe zwischen Gesellschaften, Intermediären und Aktionären in der Praxis. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass mit der Verteilung von Kosten gesetzgeberisch versucht wird, für gewisse Informationsformen Anreize zu setzen.
Drucksache 573/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... Um Mehrfachversuche bei unterschiedlichen Genehmigungsbehörden zum Erhalt einer EU-Typgenehmigung sanktionieren zu können, ist die Aufnahme in den Ordnungswidrigkeitstatbestand erforderlich. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass die Dokumentation der Antragstellung auch bei Ablehnung in der IMI-Datenbank (Internal Market Information System (Binnenmarkt-Informationssystem)) erfolgt.
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.
Drucksache 469/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Ursprünglich sollte die Schriftformklausel, dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, vor allem den Erwerber einer Mietsache, der nach § 566 BGB in das laufende Mietverhältnis einzutreten hat, schützen. Nach ihrem Wortlaut gibt die Norm jedoch nicht nur ihm, sondern auch den ursprünglichen Mietvertragsparteien die Möglichkeit, sich aufgrund dieses Formverstoßes vorzeitig von einem eigentlich auf längere Zeit geschlossenen Vertrag zu lösen. Die Regelung des § 550 BGB ist nach herrschender Auffassung zwingendes Recht und kann damit vertraglich nicht abbedungen werden. Sie findet auch auf nachträgliche Vertragsänderungen und Ergänzungen, soweit diese vertragswesentliche Umstände betreffen, Anwendung. Sämtliche Versuche, der Kündbarkeit durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit Schriftform- oder Schriftformheilungsklauseln zu begegnen, hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidungen aus den Jahren 2017 und 2018 endgültig für unwirksam erklärt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
G. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 71/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch einen Versuch unternimmt, um die Information für betroffene Frauen zu verbessern sowie mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu schaffen.
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... (4) Bei Klagen, bei denen die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise streitig sind, ist vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach § 17e durchzuführen, sofern nicht eine Entscheidung einer Schlichtungsperson im Sinne von Absatz 3 Satz 3 vorliegt. Satz 1 gilt auch für entsprechende Widerklagen oder im Falle von Klagehäufungen. Der Kläger hat eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 17e Absatz 9 mit der Klage einzureichen. Eine Anrechnung der Kosten des Schlichtungsverfahrens nach § 17e findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt.
Drucksache 103/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
... (3) Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne dieses Artikels nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.
Drucksache 365/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB
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Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Zusammengefasst ist daher der Versuch der Bundesregierung, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in einer Mehrzahl von Infrastukturprojekten partiell auszuschließen, kritisch zu sehen und dürfte auch nicht dem weiteren Ziel des Gesetzentwurfs, eine Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die dort bezeichneten Vorhaben zu erreichen (vgl. hierzu BR-Drucksache 579/19, Seite 8), dienlich sein. Der richtige Ansatz ist vielmehr in einer Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens selbst zu suchen, wie dies etwa der Bundesrat im Mai 2019 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
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Drucksache 397/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Der neu konzipierten Ausbildung fehlt jegliche Ausrichtung auf zukünftige Entwicklungen im Gesundheitswesen, da kein weiterer Freiraum mehr vorhanden ist. Modellversuchsklauseln zur Weiterentwicklung des PTA-Berufs, wie in anderen Gesundheitsfachberufen normiert, sind im Gesetzentwurf nicht enthalten. Vorgaben zu Praxisbegleitung und Qualifikation der Praxisanleiter sowie zur Kooperation zwischen Schule und Apotheke fehlen. Zudem ist der Gleichklang mit den derzeit im Rahmen des "Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe" entstehenden Dachregelungen (beispielsweise zur Lehrkräfte- und Schulleitungsqualifizierung, Regelungen für Anpassungsmaßnahmen) mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht hergestellt. Evaluierungsvorschriften für die neuen Regelungen sind auch nicht vorgesehen, wären aber aufgrund der angestrebten Änderungen in der
Drucksache 8/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... Mit der Änderung wird klargestellt, dass bei Aufforderung zur Abgabe ausländischer Dokumente gegenüber Mehrstaatern nicht erst eine Ausreiseuntersagung von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden erfolgt sein muss. Vielmehr muss eine solche Aufforderung bereits erfolgen können, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 PassG vorliegen. Erfasst sind alle Fälle der Ausreiseuntersagung in Bezug auf die deutschen Personaldokumente des betroffenen Mehrstaaters, also die der Passversagung, Passentziehung und Beschränkung sowie personalausweisrechtliche Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung. Damit besteht im Gleichklang mit den pass-/personalausweisrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich deutscher Personaldokumente eine präventive und effektivere Möglichkeit, sogenannte Jihad-Ausreiseversuche von Mehrstaatern ins syrisch-irakische Kampfgebiet zu verhindern.
Drucksache 270/19
Antrag der Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... § 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Ursprünglich sollte die Schriftformklausel, dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, vor allem den Erwerber einer Mietsache, der nach § 566 BGB in das laufende Mietverhältnis einzutreten hat, schützen. Nach ihrem Wortlaut gibt die Norm jedoch nicht nur ihm, sondern auch den ursprünglichen Mietvertragsparteien die Möglichkeit, sich aufgrund dieses Formverstoßes vorzeitig von einem eigentlich auf längere Zeit geschlossenen Vertrag zu lösen. Die Regelung des § 550 BGB ist nach herrschender Auffassung zwingendes Recht und kann damit vertraglich nicht abbedungen werden. Sie findet auch auf nachträgliche Vertragsänderungen und Ergänzungen, soweit diese vertragswesentliche Umstände betreffen, Anwendung. Sämtliche Versuche, der Kündbarkeit durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit Schriftform- oder Schriftformheilungsklauseln zu begegnen, hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidungen aus den Jahren 2017 und 2018 endgültig für unwirksam erklärt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Nach Nummer 4 sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung. Diese liegen beispielsweise dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder wenn er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Hierdurch soll etwaigen Abhängigkeiten oder Versuchungen der Einflussnahme entgegengewirkt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
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Drucksache 164/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte - COM(2019) 163 final
... Zu diesem Zweck sieht Artikel 7 EUV ein abgestuftes Verfahren vor, das bei Gefährdung der in Artikel 2 EUV genannten Werte zunächst versucht, im Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen.
Drucksache 156/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... Die Kostenregelung des § 67f AktG-E hat wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Kommunikationsabläufe zwischen Gesellschaften, Intermediären und Aktionären in der Praxis. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass mit der Verteilung von Kosten gesetzgeberisch versucht wird, für gewisse Informationsformen Anreize zu setzen.
Drucksache 443/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die Einstufung des "Upskirtings" als Sexualdelikt entspricht dem Opferinteresse. Eine Tat mit sexuellem Bezug sollte vom Gesetzgeber als Sexualdelikt eingestuft werden, da nur die Feststellung und Sanktionierung als solches das Strafbedürfnis hinreichend befriedigt. So wurde es vor Inkrafttreten des § 184i StGB am 10. November 2016 als unbefriedigend empfunden, dass selbst im Falle der Bestrafungsmöglichkeit eines "Grapschers" wegen Körperverletzung oder Beleidung die vom Opfer zu Recht als Schwerpunkt der Rechtsverletzung empfundene sexuelle Komponente nicht zum Ausdruck kam. Dieser Gesichtspunkt trägt auch die im "Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings" der Bundesregierung (BR-Drucksache 365/19) vorgesehene Beschränkung der Subsidiaritätsklausel des § 184i StGB auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist es unbefriedigend, wenn in Fällen, in denen die sexuelle Belästigung zum Beispiel mit einer Körperverletzung, einer Nötigung oder einem Diebstahl einhergehe, die vom Opfer oft als schwerwiegender empfundene Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung im Schuldspruch unberücksichtigt bleibe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 184k Bildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
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Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... an die heutige digitale Welt anpasst und dabei insbesondere auch Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen schafft, um den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen zu können. Daneben führt er bei den §§ 202a, 202b und 202d StGB auch eine Versuchsstrafbarkeit ein, um den Rechtsgutsschutz rechtzeitig beginnen zu lassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
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Drucksache 75/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
... Die Liste der nicht prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräte in Anlage 3 wird durch tragbare Granulatstreugeräte - wie zum Beispiel Legeflinten zur Ausbringung von Giftweizen in Mauselöchern - und durch Beizgeräte für Kleinstmengen, die beispielsweise für die Beizung von Saatgut für Versuchsflächen genutzt werden, ergänzt. Bei diesen Geräten besteht wegen der geringfügigen Ausbringungsmengen nur ein entsprechend sehr geringes Risiko, so dass auf eine Pflichtprüfung verzichtet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1
2 Antrag
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu 1.
Zu 3.:
Zu 4.:
Zu 5.:
Zu 6.:
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Drucksache 339/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Die durch die Verordnung mit dem Ziel der Förderung innovativer Ansätze beabsichtigte Änderung von § 2 Absatz 2 BOStrab wird abgelehnt. Die Bewertung und Realisierung innovativer technischer und/oder betrieblicher Entwicklungen sind auch im bisherigen Formulierungsrahmen möglich und laufen immer auf den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit wie im Regelzustand hinaus, denn Sicherheit ist der zentrale Gegenstand der Technischen Aufsicht über die Straßenbahnen. Innovative Entwicklungen müssen Betriebsversuche durchlaufen, in denen bereits erweiterte Ausnahmen möglich sind.
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Versuchsstrafbarkeit vor der Verbrechensqualifikation normiert werden soll.
1. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 MPDG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - MPDG
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 MPDG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil und Nummer 2 MPDG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil MPDG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 einleitender Satzteil MPDG
8. Zu Artikel 1 § 10 Satz 2 MPDG
9. Zu Artikel 1 § 11 Satz 2 MPDG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MPDG
11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 MPDG
12. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 MPDG
13. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 MPDG
14. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Nummer 3 MPDG
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 - neu - MPDG
16. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 Satz 1 MPDG
17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 2 MPDG
18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Satz 1 MPDG
19. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 MPDG
20. Zu Artikel 1 § 71 und § 74 sowie §§ 77 und 78 MPDG
21. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 MPDG
22. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 6 Satz 1 MPDG
23. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 1 MPDG
24. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 2 Satz 01 - neu - und Satz 1 MPDG
25. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 - neu - MPDG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 MPDG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Satz 01 - neu - MPDG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
29. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Nummer 5 - neu - MPDG
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
30. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 MPDG
31. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 MPDG
32. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 Satz 1 MPDG
33. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 MPDG
34. Zu Artikel 1 § 78 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 MPDG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 1 MPDG
36. Zu Artikel 1 § 81 MPDG
§ 81 Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler
37. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 1 MPDG
38. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 9 MPDG
39. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG
40. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 13 MPDG
41. Zu Artikel 1 § 86 MPDG
42. Zu Artikel 1 § 86 und § 97 MPDG
43. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 MPDG
44. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Nummer 3 MPDG
45. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 4a - neu - MPDG
46. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 5 MPDG
47. Zu Artikel 1 § 93 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
48. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MPDG
49. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 5a - neu - MPDG
50. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Nummer 4a - neu - MPDG
51. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a MPDG
52. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MPDG
53. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - MPDG
54. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 517/2/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... V in der Fassung des MDK-Reformgesetzes sind sämtliche Formen der monetären Sanktionierung für Krankenkassen und Krankenhäuser aufzuheben. Krankenhäuser und Krankenkassen müssen die Möglichkeit haben, sich bei jedem Dissens über die Höhe der Abrechnung oder die der Abrechnung zugrunde zulegende Codierung auf Augenhöhe zu begegnen. Die Versuche der vergangenen 15 Jahre, durch Detailregelungen zu einem funktionierenden Prüfsystem zu kommen, sind gescheitert. Ganz im Gegenteil hat sich die Situation verschlechtert und ist auf einem Niveau eskaliert, das letztlich eine vollständige Neuordnung erforderlich macht. Diese kann die Selbstverwaltung durch ihre systemimmanente Selbstblockade nicht mehr gestalten.
Zu Artikel 5 Nummer 26a
§ 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
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Drucksache 670/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
... § 45 PsychThApprO ermöglicht zwei weitere Wiederholungsversuche. Gemäß § 45 Absatz 3 Satz 2 PsychThApprO verbleibt beim letzten Wiederholungsversuch nur noch eine Patientenanamnese, die Gegenstand der Prüfung sein kann.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
A Änderungen
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO
4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO
5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO
6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO
7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO
8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO
9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO
10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO
11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO
12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO
13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO
14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO
15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO
16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO
17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO
18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO
19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO
20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO
21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO
22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO
23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO
24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO
25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO
27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO
28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO
B Entschließung
1. Zur Verordnung allgemein
2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision
3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie
4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll
5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission
7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs
9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO
10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion
11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung
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Drucksache 591/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Ferner ist sie ungeeignet, zu der vom Bund beabsichtigten Vergrößerung der behördlichen Spielräume bei Verkehrsversuchen beizutragen. Das Einvernehmen hätte lediglich ein Veto- und Abwehrrecht der Gemeinden zur Folge. Dazu gehört die Entscheidung der Gemeinde darüber, ob sie die verkehrsregelnde Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch Erteilung ihres Einvernehmens ermöglicht oder aber durch Versagung des Einvernehmens verhindert (siehe dazu bereits BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, Az. 11 C 17.93).
Drucksache 420/19
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietrechts
... Die derzeitige Regelung begünstigt Vermieterinnen und Vermieter, die das Gesetz missachten und Mieten verlangen, die nach den Regelungen der Mietpreisbremse gesetzeswidrig sind. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Rückforderung zu viel gezahlter Miete nicht mehr von einer zuvor erfolgten Rüge der Mieterin oder des Mieters abhängt. Zwar wurde durch den Wegfall der Qualifizierung der Rüge mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG vom 18.12.2018 die Rüge für die Mieterinnen und Mieter erleichtert. Dies reicht allerdings nach dem Ergebnis der Evaluierung nicht aus, zumal es bei lebensnaher Betrachtung äußerst unwahrscheinlich ist, dass eine Mieterin oder ein Mieter, die/der froh ist, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt überhaupt eine Wohnung bekommen zu haben, gegenüber seiner Vermieterin oder seinem Vermieter sogleich eine Rüge erheben wird. Damit würde sie oder er das Verhältnis zur Vermieterin oder zum Vermieter von Beginn an belasten und das Risiko eingehen, dass die Vermieterin oder der Vermieter versuchen könnte, das Mietverhältnis zu beenden. Die Rügeobliegenheit stellt daher einen wesentlichen Grund für die geringe Wirkung der Mietpreisbremse dar und entfällt. Die Änderung führt zudem dazu, dass die Regelung nunmehr mit den allgemeinen Grundsätzen des BGB, wonach die Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen nur in seltenen Ausnahmefällen ausscheidet (insbes. Kenntnis der Nichtschuld gem. § 814 BGB sowie § 815 BGB), in Einklang steht. Dem Schutzbedürfnis der Vermieterinnen und Vermieter wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine Rückforderung nur in den Grenzen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt, möglich ist.
Drucksache 636/19
... Bei der Kontrolle der Eigenüberwachung von kerntechnischen Anlagen sind im Bereich Abwasser 17 Anlagen betroffen, für die 32 Kontrollberichte erstellt werden, da beim überwiegenden Teil zweimal jährlich Kontrollmessungen bzw. Vergleichsanalysen durchgeführt werden. An den zusätzlich stattfindenden Ringversuchen zu Emissionsmessungen am Abwasser nehmen jeweils ca. 50 inländische Labore teil. Für den Bereich Fortluft sind derzeit 27 Anlagen betroffen mit 108 Berichten pro Jahr, da für alle Anlagen quartalsweise Kontrollmessungen bzw. Vergleichsanalysen durchzuführen sind. Hinzu kommen durchschnittlich bis zu drei Edelgasvergleichsmessungen und eine Kalibrierung, an denen jeweils nur eine der derzeit betroffenen 27 Anlagen jährlich teilnimmt. Außerdem nehmen am Ringversuch Fortluft wie beim Abwasser ca. 50 inländische Labore teil. Daraus ergibt sich in Bezug auf kerntechnische Anlagen eine Fallzahl in Höhe von 244 pro Jahr für Kontrollmessungen sowie Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen.
Drucksache 432/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Reformbedarf im Erneuerbare \-Energien\-Gesetz: Nationale Spielräume nutzen, Ausbau der Erneuerbaren Energien vorantreiben, Eigenversorgung erleichtern und Fehlsteuerungen für stromintensive Unternehmen beseitigen"
... c) Ermöglichung innovativer Versuchsanlagen im Bereich der Agro-PV zur Evaluierung ihrer Auswirkungen auf die Akzeptanz in der Bevölkerung, das Landschaftsbild und die Landschaftsverträglichkeit.
Drucksache 670/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
... § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Drucksache 304/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Möglichkeiten der Ende\-zu-Ende-Verschlüsselung für De-Mail sind mittlerweile durchaus standardisiert. Mit De-Mail wird eine sichere Lösung angeboten, die neben der Verschlüsselung des Transportkanals seit einigen Jahren auch eine zusätzliche Endezu-Ende-Verschlüsselung auf Basis von PGP oder S/MIME unterstützt. Hierfür stellen die De-Mail-Diensteanbieter den Nutzern Standardfunktionalitäten in E-Mail-Programmen sowie Plugins für Webbrowser kostenlos zur Verfügung. Für eine sichere Verteilung der Schlüssel bietet De-Mail die Option, öffentliche Schlüssel vertrauenswürdig in den Öffentlichen Verzeichnisdienst von De-Mail einzustellen. In Bezug auf die Endezu-Ende-Verschlüsselung sind seither keine Hinweise auf Akzeptanzprobleme erkennbar (siehe hierzu auch die aktuelle Fach-Publikation: c’t 2019, Heft 4, Jetzt Einschreiben, Warum ein De-Mail-Konto einen Versuch wert ist, S. 72-75, https://www.heise.de/select/ct/2019/4/1549964084783096 ). Die Einführung einer etwaigen Verpflichtung der Anwender, die zusätzliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu nutzen, wird nicht befürwortet, da sie durch den beim Nutzer entstehenden Aufwand zur Verwaltung des privaten Schlüssels die Akzeptanz der De-Mail gegebenenfalls verringern könnte.
Drucksache 522/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
... Damit wird sichergestellt, dass die Eisenbahnagentur als Ausstellungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt und die von ihr getroffene Entscheidung, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu erteilen, zunächst einmal überprüfen kann. Gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass der Inhaber der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt, muss sie die Bescheinigung einschränken oder widerrufen. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Inhaber die Bedingungen weiterhin erfüllt und die Maßnahmen unverhältnismäßig sind, wird sie versuchen, eine Einigung mit der Sicherheitsbehörde zu erzielen. Bleibt die Sicherheitsbehörde bei ihrer Einschätzung, bleiben die Sicherheitsmaßnahmen bestehen. Der neue Satz 2 ist Folge des Auseinanderfallens der Kompetenzen der Eisenbahnagentur als Ausstellungsbehörde und der Sicherheitsbehörde als Aufsichtsbehörde.
Drucksache 443/19
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die Einstufung des "Upskirtings" als Sexualdelikt entspricht dem Opferinteresse. Eine Tat mit sexuellem Bezug sollte vom Gesetzgeber als Sexualdelikt eingestuft werden, da nur die Feststellung und Sanktionierung als solches das Strafbedürfnis hinreichend befriedigt. So wurde es vor Inkrafttreten des § 184i StGB am 10. November 2016 als unbefriedigend empfunden, dass selbst im Falle der Bestrafungsmöglichkeit eines "Grapschers" wegen Körperverletzung oder Beleidung die vom Opfer zu Recht als Schwerpunkt der Rechtsverletzung empfundene sexuelle Komponente nicht zum Ausdruck kam. Dieser Gesichtspunkt trägt auch die im "Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings" der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 365/19) vorgesehene Beschränkung der Subsidiaritätsklausel des § 184i StGB auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es unbefriedigend, wenn in Fällen, in denen die sexuelle Belästigung zum Beispiel mit einer Körperverletzung, einer Nötigung oder einem Diebstahl einhergehe, die vom Opfer oft als schwerwiegender empfundene Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung im Schuldspruch unberücksichtigt bleibe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 184k Bildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
Im Einzelnen:
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
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Drucksache 324/19
... Es wird geregelt, dass beim Versenden von Arzneimitteln insbesondere die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports eingehalten werden müssen. Dies gilt bis zur Abgabe an den Empfänger, einschließlich einer Zwischenlagerung im Fall der Abwesenheit des Empfängers und der Notwendigkeit eines erneuten Zustellversuchs. Soweit erforderlich, ist die Einhaltung der geltenden Temperaturanforderungen während des Transports von besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln durch das Mitführen von Temperaturkontrollen nachzuweisen. Die Erforderlichkeit ist durch die Apothekenleiterin oder den Apothekenleiter zu beurteilen. Dabei sind neben der Temperatursensitivität der zu transportierenden Arzneimittel auch die Transportdauer und die Wetterverhältnisse zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf kühlkettenpflichtige Arzneimittel zu legen sein. Durch die Verweisung in Absatz 2 Satz 3 gelten diese Anforderungen auch für den Botendienst.
Drucksache 178/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Der Versuch, jede Besserstellung von Asylbewerbern gegenüber Deutschen im Sinne des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1a AsylbLG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AsylbLG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 4 AsylbLG , Nummer 7a - neu - § 9 AsylbLG
5. Zu Artikel 1a - neu - § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f - neu - AO
‚Artikel 1a Änderung der Abgabenordnung
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Drucksache 556/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... (3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Drucksache 365/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 184b Absatz 5 Satz 2 - neu - StGB
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Drucksache 594/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Versuchsstrafbarkeit vor der Verbrechensqualifikation normiert werden soll.
1. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 MPDG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - MPDG
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 MPDG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil und Nummer 2 MPDG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 einleitender Satzteil MPDG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG
7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 einleitender Satzteil MPDG
8. Zu Artikel 1 § 10 Satz 2 MPDG
9. Zu Artikel 1 § 11 Satz 2 MPDG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MPDG
11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 MPDG
12. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 MPDG
13. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 MPDG
14. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Nummer 3 MPDG
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 4 - neu - MPDG
16. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 Satz 1 MPDG
17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 2 MPDG
18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Satz 1 MPDG
19. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 MPDG
20. Zu Artikel 1 § 71 und § 74 sowie §§ 77 und 78 MPDG
21. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 MPDG
22. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 6 Satz 1 MPDG
23. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 1 MPDG
24. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 2 Satz 01 - neu - und Satz 1 MPDG
25. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 - neu - MPDG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 MPDG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Satz 01 - neu - MPDG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
29. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 1 Nummer 4 - neu - und Nummer 5 - neu - MPDG
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
30. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 MPDG
31. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 MPDG
32. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 Satz 1 MPDG
33. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 MPDG
34. Zu Artikel 1 § 78 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 MPDG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 1 MPDG
36. Zu Artikel 1 § 81 MPDG
§ 81 Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler
37. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 1 MPDG
38. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 9 MPDG
39. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG
40. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Nummer 13 MPDG
41. Zu Artikel 1 § 86 MPDG
42. Zu Artikel 1 § 86 und § 97 MPDG
43. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 MPDG
46. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Nummer 3 MPDG
47. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 4a - neu - MPDG
48. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 5 MPDG
49. Zu Artikel 1 § 93 Absatz 1 Nummer 1 MPDG
50. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MPDG
51. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 2 Nummer 5a - neu - MPDG
52. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Nummer 4a - neu - MPDG
53. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a MPDG
54. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MPDG
55. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - MPDG
56. Zum Gesetzentwurf allgemein
57. Zum Gesetzentwurf allgemein
58. Zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Vigilanz
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Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Darüber hinaus hat die Unterstützung bei der Herkunftssuche in den letzten Jahren stark an Bedeutung zugenommen. Die Begleitung bei der Herkunftssuche muss sensibel und fachlich fundiert erfolgen und ist sehr zeitintensiv, weil oft eine große Zeitspanne zwischen der Adoption und dem Beginn der Suche liegt. Oftmals erfolgt die Suche auch in Wellen, wenn z.B. nach einem ersten gescheiterten Anlauf nach einiger Zeit nochmals ein neuer Versuch der Kontaktaufnahme unternommen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.
§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 16 Bericht
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 196a Zurückweisung des Antrags
Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.1.6 Sonstiges
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
E.3.2.1 Kooperationsgebot
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2.10 Sonstiges
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7d
Zu § 7e
Zu Nummer 14
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu § 9a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 92/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten"
... Namhafte Unternehmen am Beginn der Lieferkette versuchen dabei durch die Vertragsgestaltung und die Abforderung von Rechtstreueerklärungen der Subunternehmen Verstöße zu verhindern, delegieren die Verantwortung damit aber letztlich nur an das nächste Glied in der Kette. Während sich diese Spitzenunternehmen nicht zuletzt aus Imagegründen "eine weiße Weste" bewahren, wird die Grauzone zum Ende der Kette hin immer schwerer zu fassen und zu durchschauen.
Drucksache 285/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
... Der Gesetzentwurf schlägt die Einführung eines § 90c StGB vor, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Entwurf sieht dabei vor, dass der abstrakte Strafrahmen der neuen Vorschrift sich an § 90a StGB orientiert und daher bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegt. Der Versuch einer solchen Verunglimpfung soll ebenso strafbar sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 90c Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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Drucksache 411/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entsteht - COM(2019) 399 final
... Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die in erheblichem Maße an das Vereinigte Königreich gebunden sind, könnten infolge des Verlusts des einfachen Marktzugangs in Schwierigkeiten geraten oder mit schwierigeren Handelsbeziehungen konfrontiert sein. Dadurch könnten auch Arbeitsplätze verloren gehen. Durch die Einführung von Beihilferegelungen, die betroffenen Unternehmen helfen, die Veränderungen zu bewältigen, oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus könnten die Mitgliedstaaten versuchen, negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt aufzufangen.
Drucksache 115/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt
... in Verkehr gebracht wurden, wird ein von der Industrie geleiteter Versuch unternommen, abzuschätzen, welche Mittel zuerst bewertet werden sollten.35
Mitteilung
1. Einleitung
2. Problemstellung
2.1 Konzentrationen von Arzneimitteln in der Umwelt
2.2 Wie Arzneimittel in die Umwelt gelangen
2.3 Auswirkungen auf die Umwelt
2.4 Auswirkungen über die Umwelt, einschließlich antimikrobieller Resistenz
2.5 Wissenslücken
2.6 Ausblick
3. Die Ziele des strategischen Ansatzes
4. GEGENWÄRTIGE Situation: EINSCHLÄGIGE Politik der Union und UMFASSENDERE Initiativen
4.1 Politik der Union
4.2 Weitere Initiativen
5. Maßnahmen
5.1 Verstärkte Aufklärung und Förderung einer umsichtigen Verwendung von Arzneimitteln
5.2 Unterstützung der Entwicklung von Arzneimitteln, die weniger schädlich für die Umwelt sind, und Förderung einer umweltfreundlicheren Herstellung
5.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihrer Überprüfung
5.4 Verringerung von Verschwendung und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
5.5 Ausweitung der Umweltüberwachung
5.6 Schließen weiterer Wissenslücken
6. Schlussfolgerungen
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Drucksache 158/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa - COM(2018) 237 final
... Schätzungen zufolge betrugen die öffentlichen und privaten Investitionen im Bereich der KI-Forschung und -Entwicklung in der EU im vergangenen Jahr insgesamt 45 Mrd. EUR25. Die EU sollte insgesamt (im öffentlichen und privaten Sektor) versuchen, diese Investitionen bis Ende 2020 auf mindestens 20 Mrd. EUR zu steigern. Im nächsten Jahrzehnt sollten dann Investitionen von mehr als 20 Mrd. EUR jährlich angestrebt werden (wobei dieses Ziel Entscheidungen hinsichtlich des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens der EU nicht vorgreift).
Mitteilung
1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen
Was ist künstliche Intelligenz?
Eine europäische KI-Initiative
2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB
Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI
3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU
3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft
Investitionen steigern 2018-2020
Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt
Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa
KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer
Unterstützung von Erprobung und Versuchen
Mobilisierung privater Investitionsmittel
Nach 2020
Bereitstellung von mehr Daten
3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen
Niemanden zurücklassen
3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens
Entwurf
Sicherheit und Haftung
Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen
3.4. Kräfte bündeln
Einbindung der Mitgliedstaaten
Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz
Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI
Internationale Ausrichtung
4. Fazit
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Drucksache 444/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt - eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten
... Zu den in der Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 genannten Straftaten gehören "terroristische Straftaten", "Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung" sowie "Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten" wie die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Anwerbung für terroristische Zwecke, die Durchführung bzw. das Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke, Reisen für terroristische Zwecke, die Organisation bzw. Erleichterung solcher Reisen sowie die Terrorismusfinanzierung. Dabei geht es nicht nur um die Begehung solcher Straftaten, sondern auch um Beihilfe, Anstiftung und Versuch.
Mitteilung
Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017
1. Einführung
2. Die Initiative der Kommission
3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten
3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen
3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise
3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer Fall
4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen
Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft
4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten
4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer künftiger Fall
5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten
5.1. Auswirkungen auf die EUStA
Sachliche Zuständigkeit
Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939
Haushalts - und Personalaspekte
5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden
6. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat
Anhang Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Artikel 1
Artikel 2
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Drucksache 405/3/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es - Antrag des Freistaates Bayern - Punkt 5 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
... Für die Inhalations-Narkose mit Isofluran® liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für diese Anwendung beim Schwein bislang nicht vor, wird aber für das IV. Quartal 2018 erwartet. Die Methode ist durchaus geeignet die Verbrauchererwartungen an eine Kastration mittels Betäubung zu erfüllen. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft werden bereits Studien zur Optimierung dieses Narkoseverfahrens im Hinblick auf die Dosierung des Narkosegases sowie das Design der Inhalati-onsmasken gefördert. Die Praxisversuche sind noch nicht abgeschlossen und ausgewertet. Entsprechende Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen; Hinweise, dass eine Zulassung auch in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen könnte, liegen vor.
Drucksache 219/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten - COM(2018) 244 final
... Dieser Vorschlag ist ein Aufruf zum gemeinsamen Handeln, um die Durchimpfungsraten zu erhöhen und sicherzustellen, dass jeder in der Europäischen Union Zugang zu Impfungen erhält, dass Ungleichheiten beseitigt und Immunisierungslücken geschlossen werden. Auf die Fragen und Zweifel, die von Bürgerinnen und Bürgern in ganz Europa zum Thema Impfen geäußert werden, müssen die Mitgliedstaaten und das Gesundheitswesen dringend eingehen und angemessen reagieren. Der vorliegende Vorschlag ist ein gemeinsamer Versuch, diesen Bedenken zu begegnen.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Beobachtungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,
BEGRÜSST die ABSICHT der Kommission, in ENGER Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Massnahmen DURCHZUFÜHREN:
BEGRÜSST die ABSICHT der Kommission,
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Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Diese Begründung gilt flächendeckend und nicht nur in den Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze. Das Argument, hier einen Feldversuch zu starten und Modernisierungsaktivitäten miteinander vergleichen zu wollen, ist schwach - angespannte und nicht angespannte Gebiete sind ohnehin nicht miteinander vergleichbar und damit echte Erkenntnisse nicht zu erwarten. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den Mieter in den Gebieten ohne abgesenkte Kappungsgrenze schlechter zu stellen, in der Hoffnung, der Markt werde es schon richten.
Drucksache 384/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
... Allerdings stellt § 40 StPO grundsätzlich hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung und trägt damit dem Erwägungsgrund 38 der Richtlinie Rechnung. Dieser konkretisiert die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie und bestimmt, dass bei der Prüfung der Frage, "ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden sollte, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat". Die öffentliche Zustellung ist regelmäßig als ultima ratio nur möglich, wenn das Gericht vorher mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Fall einer nicht vom Angeklagten selbst eingelegten Revision ist nach der Rechtsprechung überdies eine öffentliche Zustellung überhaupt nur zulässig, wenn der Angeklagte bereits Kenntnis von der Revisionsschrift erhalten hat (BayObLG, Urteil vom 30. März 1962 - RevReg. 3 St 4/62, BayObLGSt 1962, 84). Unterlässt das Gericht erforderliche Nachforschungen, so ist die Zustellung unwirksam, was dem Angeklagten bei einer gleichwohl durchgeführten Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet. Dies entspricht den Richtlinienvorgaben und der Rechtsprechung des EuGH, der die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung davon abhängig macht, dass das angerufene Gericht sich vorher vergewissert hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um die betreffende Person ausfindig zu machen (EuGH, Urteil vom 15. März 2012, Rs. C-292/10, EuZW 2012, 381-387).
Drucksache 251/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
in Bezug auf Referenzwerte für CO2 -arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2 -Bilanz
... -arme Investitionen soll der Versuch unternommen werden, etwas gegen das Risiko der "Grünfärberei" (Greenwashing) zu unternehmen, das dazu führt, dass alle Referenzwerte für CO
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
5 Fragebogen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
Kapitel 3a Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Artikel 19a Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Artikel 2
Anhang Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN
Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Änderungen der Methodik
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>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.