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"Versuchshandlungen"
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... Der Entwurf erklärt in Absatz 3 des § 202a StGB-E den Versuch der Datenausspähung für strafbar. Damit wird nicht nur der strafrechtliche Schutz für digitale Daten an denjenigen für körperliche Gegenstände angeglichen, sondern zugleich auch die derzeit bestehende Inkonsistenz beseitigt, dass zwar die Vorbereitung einer Datenausspähung nach § 202c StGB strafbar ist, der Versuch aber nicht. De lege lata bleiben damit selbst massenhaft begangene Versuchshandlungen straflos, unabhängig davon, ob diese an dem Unvermögen des Täters oder an der Qualität der Zugangssicherung scheitern (Ernst NJW 2007, 2661 [2662]; Graf in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 202a Rn. 109). Straflos sind derzeit beispielsweise computergesteuerte Cyberangriffe auf Firmen, bei denen in einem "trial and error - Verfahren" unter Umständen mehrere Tage lang mittels eines automatisiert ablaufenden Hacking-Tools erfolglos versucht wird, den Zugang zur Firmendatenbank zu hacken, um an die Kunden- und Kreditkartendaten zu gelangen (Graf in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 202a Fn. 360). Gleiches gilt für automatisierte Versuche mittels spezieller Programme, Passwörter von Privatpersonen, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung zu "knacken". Den Opfern dieses Vorgehens stehen derzeit bestenfalls technische Gegenmaßnahmen zur Verfügung. Solche Handlungen im Versuchsstadium sind aber mindestens ebenso - wenn nicht sogar noch eher - strafwürdig als vorgelagerte Handlungen im bloßen Vorbereitungsstadium, wo bereits die einmalige Verschaffung eines entsprechenden Hacking-Tools in § 202c StGB unter Strafe gestellt ist. Die fehlende Versuchsstrafbarkeit im geltenden Recht ist daher sachlich nicht nachvollziehbar. Auch aus dogmatischer Sicht vermag es zu nicht zu überzeugen, dass das geltende Recht zwar vor der bloß abstrakten Rechtsgutsgefährdung durch eine Vorbereitungshandlung, nicht aber vor der im Versuch liegenden konkreten Rechtsgutsgefährdung schützt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
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Drucksache 546/03
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
kann er aber nicht verhindern. Alle Versuchshandlungen sind
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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