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"Vollstreckbare"
Drucksache 440/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
... Für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bedeutete das in der Verordnung vorgesehene Exequaturverfahren im Vergleich zum früheren, im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 vereinbarten Verfahren eine Vereinfachung. Dennoch lässt sich in einem Binnenmarkt ohne Grenzen Bürgern und Unternehmen nur schwer vermitteln, dass es sowohl zeitaufwändig als auch kostspielig sein kann, seine Rechte im Ausland geltend zu machen. Wenn man bedenkt, dass Anträge auf Vollstreckbarerklärung fast immer zum Erfolg führen und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen nur in den seltensten Fällen versagt wird, erscheint die Abschaffung des Exequaturverfahrens in Zivil- und Handelssachen keineswegs abwegig. Praktisch würde dies hauptsächlich streitige Forderungen betreffen. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens müsste jedoch mit den entsprechenden Garantien einhergehen.
Grünbuch Überprüfung der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
1. Abschaffung aller für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erforderlichen Zwischenmaßnahmen Exequaturverfahren
Frage 1:
2. Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem
Frage 2:
3. Gerichtsstandsvereinbarungen
Frage 3:
4. Gewerblicher Rechtsschutz
Frage 4:
5. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Frage 5:
6. Einstweilige Maßnahmen
Frage 6:
7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit
Frage 7:
8. Sonstiges
8.1. Anwendungsbereich
8.2. Zuständigkeit
8.3. Anerkennung und Vollstreckung
Frage 8:
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Drucksache 385/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 8. Der Bundesrat weist überdies auf die flankierende Bedeutung von rechtlichorganisatorischen Gegebenheiten (z.B. Verfahrensdauer) in den Mitgliedstaaten hin, die eine rasche Titulierung und Vollstreckung offener Forderungen ermöglichen sollten, damit sich die durch die Änderung der Richtlinie intendierte Wirkung einer Eindämmung des Zahlungsverzugs durch Verteuerung desselben voll entfalten kann. Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Verschärfung der Zeitvorgaben an die Mitgliedstaaten für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels über eine unbestrittene Forderung ist aus Unternehmersicht daher als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen.
Drucksache 8/09
... 4. Die Zuständigkeit für Verfahren auf Anerkennungsfeststellung und Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen soll nach dem Konzept des Entwurfs bei dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts konzentriert werden in dessen Bezirk die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Familiengerichts erfüllt sind. Das entspricht der bisherigen Rechtslage für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach der Brüssel IIa-Verordnung und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Durch die Zuständigkeitskonzentration werden die besondere Sachkunde und die praktische Erfahrung bei den zentralisierten Familiengerichten am Sitz der Oberlandesgerichte gefördert (vgl. BR-Drucksache 715/98 vom 14. April 1998).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe
§ 32 Anerkennungsfeststellung
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 6
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)
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Drucksache 440/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.
1. Zu Frage 1:
2. Zu Frage 2:
3. Zu Frage 3:
4. Zu Frage 4:
5. Zu Frage 5:
6. Zu Frage 6:
7. Zu Frage 7:
8. Zu Frage 8:
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Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 8. Bedenken hat der Bundesrat jedoch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geforderten Abschaffung des Exequaturverfahrens im Zivilrecht. Er bekräftigt insoweit die in seiner Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vertretene Auffassung - vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2009, BR-Drucksache 440/09 (Beschluss) -. Über die von der Kommission erwähnte vorherige Harmonisierung der Kollisionsnormen hinaus muss das Exequaturverfahren für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beibehalten werden, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO, ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (ordre public-Verstoß) weiterhin versagt werden können.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
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Drucksache 440/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das in den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Exequaturverfahren aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls so lange beizubehalten, wie alternative zuverlässige Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner nicht konkret zur Verfügung stehen. Denkbar wäre eine Abschaffung derzeit nur - wie bei der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) - für Geldforderungen und nur für den Fall, dass diese von einer Gegenleistung nicht abhängig sind. Bei sonstigen Titeln kann das Problem bestehen, dass sie nach nationalem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet sind. Darüber hinaus muss die Vollstreckbarerklärung untragbarer Entscheidungen (Ordrepublic-Verstoß) weiterhin versagt werden können.
1. Zu Frage 1:
2. Zu Frage 2:
3. Zu Frage 3:
4. Zu Frage 4:
5. Zu Frage 5:
6. Zu Frage 6:
7. Zu Frage 7:
8. Zu Frage 8:
9. Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 385/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 8. Der Bundesrat weist überdies auf die flankierende Bedeutung von rechtlichorganisatorischen Gegebenheiten (z.B. Verfahrensdauer) in den Mitgliedstaaten hin, die eine rasche Titulierung und Vollstreckung offener Forderungen ermöglichen sollten, damit sich die durch die Änderung der Richtlinie intendierte Wirkung einer Eindämmung des Zahlungsverzugs durch Verteuerung desselben voll entfalten kann. Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Verschärfung der Zeitvorgaben an die Mitgliedstaaten für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels über eine unbestrittene Forderung ist aus Unternehmersicht daher als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen.
Drucksache 780/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KOM (2009) 154 endg.; Ratsdok. 14722/09
... In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für die Erbrechtspraxis sollte die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen. Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie inländischen öffentlichen Urkunden oder wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.
Drucksache 485/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))
... N. in der Überzeugung, dass einstweilige Maßnahmen nur unter Bedingungen erlassen werden sollten, die denjenigen ähnlich sind, die vom Gerichtshof angewendet werden, d. h. der Gläubiger müsste die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs gegenüber dem Gericht glaubhaft machen (ein vollstreckbarer Titel in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder einer Urkunde oder eines prima facie-Beweises für das Bestehen des Anspruchs – "
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... Es wird ein erhöhter Vollzugsaufwand für die Justizbehörden entstehen. Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sind unter erleichterten Bedingungen in Deutschland in einem gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar zu erklären und anschließend regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Es lassen sich keine Fallzahlen prognostizieren. Der umzusetzende Rahmenbeschluss sieht im Grundsatz vor, dass vollstreckte Beträge bis zu 10 000 Euro dem ersuchten Staat zugute kommen und höhere Beträge hälftig zwischen ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat geteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bearbeitung eingehender Ersuchen auch unter Berücksichtigung etwaiger Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat durch die Vollstreckungserlöse gedeckt werden. Zudem wird der deutsche Staatshaushalt künftig umgekehrt auch bei ausgehenden Ersuchen entsprechend an dem abgeschöpften Vermögen beteiligt.
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... Dagegen kann einer unterhaltspflichtigen Person, die ihrer Pflicht im Inland nicht nachkommen kann, die aber begründete Aussicht hat, im Ausland ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, der Pass in der Regel nicht versagt werden, wenn sich die unterhaltspflichtige Person einer ausreichenden Sicherheitsleistung unterwirft oder eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung abgibt. Unter Umständen ist der Pass aber in diesen Fällen in seinem Geltungsbereich und in seiner Gültigkeitsdauer zu beschränken.
Drucksache 376/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der
Drucksache 349/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
... Für die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber und Bieter ist eine solche Rechtswegzersplitterung mit den damit verbundenen extrem negativen Folgen unzumutbar. Sie führt u. a. zu teilweise sich widersprechenden Ergebnissen, und kann damit letztlich auch zu sich widersprechenden, aber dennoch vollstreckbaren Titeln führen, was unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus entstehen untragbare lange Verfahrensdauern. Dabei dürfte die Effektivität der Vergabekammern wegen der gesetzlich normierten 5-Wochen-Frist unbestritten sein, jedenfalls ist die Sozial- und sonstige Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in der Lage, auch nur vergleichbar effektiv zu Ergebnissen zu kommen.
Drucksache 304/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen -
... die Möglichkeit geschaffen worden durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen, die elektronisch bearbeitet werden können. Der mit dieser Möglichkeit verbundene Ressourcengewinn dürfte in der Praxis nicht ausgeschöpft werden können, weil dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die in der Regel nur in Papierform vorliegen. Mit der neuen Bestimmung des § 829a ZPO-E soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist.
Drucksache 166/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... -- Leistet der Schuldner trotz Aufforderung auf einen vollstreckbaren Titel hin nicht, ist er zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten (Selbstauskunft, näher dazu unten, Ziffer 20).
Drucksache 347/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
... Insbesondere wird das Lugano Übereinkommen von 2007 das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Urteilen aus den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten vereinfachen. Da das Übereinkommen die Regelung bestimmter Verfahrensfragen dem Recht der Mitgliedstaaten überlässt, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Artikel 2 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 430: Durchführungsgesetz zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen von 2007)
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Drucksache 95/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 183 Zustellung im Ausland
Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.
§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
§ 1068 Zustellung durch die Post
Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG)Nr.1896/2006
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1087 Zuständigkeit
§ 1088 Maschinelle Bearbeitung
§ 1089 Zustellung
Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090 Verfahren nach Einspruch
§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092 Verfahren
Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093 Vollstreckungsklausel
§ 1094 Übersetzung
§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007
Titel 1 Erkenntnisverfahren
§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099 Widerklage
§ 1100 Mündliche Verhandlung
§ 1101 Beweisaufnahme
§ 1102 Urteil
§ 1103 Säumnis
§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Titel 2 Zwangsvollstreckung
§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
§ 1106 Bestätigung inländischer Titel
§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
§ 1108 Übersetzung
§ 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 1 Geltungsbereich
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs im Überblick
1. Durchführungsvorschriften zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens
2. Durchführungsvorschriften zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
3. Änderungen aufgrund der Neufassung der Zustellungsverordnung
4. Änderung der Vorschriften über die Auslandszustellung
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
V. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 183
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu § 184
Zu Nummer 4
Zu § 688
Zu Nummer 5
Zu § 689
Zu Nummer 6
Zu § 794
Zu Nummer 7
Zu § 795
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 1067
Zu § 1068
Zu Nummer 10
Zu § 1069
Zu Nummer 11
Zu § 1070
Zu § 1071
Zu Nummer 12
Zu § 1087
Zu § 1088
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1089
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1090
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 1091
Zu § 1092
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 1093
Zu § 1094
Zu § 1095
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1096
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 13
Zu § 1097
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1098
Zu § 1099
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1100
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1101
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1102
Zu § 1103
Zu § 1104
Zu § 1105
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1106
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 1107
Zu § 1108
Zu § 1109
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 20
Zu Nummer 2
Zu § 20
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu § 13a
Zu Nummer 2
Zu § 46b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu §§ 46c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu § 204
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 272: Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
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Drucksache 304/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... "Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754"
Drucksache 615/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
Drucksache 109/08
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.
Drucksache 10/08A
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Die Regelung, die auf dem bisherigen § 14 Abs. 4 aufbaut, ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, solche Strommengen, die in vorangegangenen Jahren wegen Streitbefangenheit nicht in den Ausgleichsmechanismus eingestellt werden konnten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache im nächsten Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. In Zukunft ist dies über die bislang geltende Fassung hinaus auch möglich, wenn ein anderer vollstreckbarer Titel – als das früher allein zulässige Urteil - existiert. Diese Reglung gibt den Netzbetreibern die Möglichkeit, auch ohne Gerichtsverfahren einvernehmlich Korrekturen herbeizuführen. Die Begrenzung auf vollstreckbare Titel stellt sicher, dass unnötige und wiederholte Korrekturen, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, unterbleiben. So kann der Aufwand für die Beteiligten minimiert werden.
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Vollstreckbare
Drucksache 109/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.
Drucksache 176/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)
... (i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.
Drucksache 304/08
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... "Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754"
Drucksache 616/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG )
... Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die im Gesetzentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes enthaltenen prozessrechtlichen Bestimmungen noch nicht verabschiedet hat. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, entsprechend den Absprachen im Rechtsausschuss die Beratungen zum zivilprozessualen Teil des Forderungssicherungsgesetzes umgehend wieder aufzunehmen und im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Gesetzgebungsvorhabens rasch zu verabschieden. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene materiellrechtliche Teil des Forderungssicherungsgesetzes ist zwar wichtig. Er muss jedoch verfahrensrechtlich flankiert werden damit ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen schneller durch vollstreckbare Titel begegnet werden kann."
Drucksache 349/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
... Für die Beteiligten öffentlichen Auftraggeber und Bieter ist eine solche Rechtswegzersplitterung mit den damit verbundenen extrem negativen Folgen unzumutbar. Sie führt u. a. zu teilweise sich widersprechenden Ergebnissen, und kann damit letztlich auch zu sich widersprechenden, aber dennoch vollstreckbaren Titeln führen, was unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus entstehen untragbare lange Verfahrensdauern. Dabei dürfte die Effektivität der Vergabekammern wegen der gesetzlich normierten 5-Wochen-Frist unbestritten sein jedenfalls ist die Sozial- und sonstige Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in der Lage, auch nur vergleichbar effektiv zu Ergebnissen zu kommen.
Drucksache 166/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... -- Leistet der Schuldner trotz Aufforderung auf einen vollstreckbaren Titel hin nicht, ist er zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten (Selbstauskunft, näher dazu unten, Ziffer 13).
Drucksache 10/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
Drucksache 616/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG )
... Der Bundesrat bedauert, dass der Deutsche Bundestag die im Gesetzentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes enthaltenen prozessrechtlichen Bestimmungen noch nicht verabschiedet hat. Er bittet deshalb den Deutschen Bundestag, entsprechend den Absprachen im Rechtsausschuss die Beratungen zum zivilprozessualen Teil des Forderungssicherungsgesetzes umgehend wieder aufzunehmen und im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Gesetzgebungsvorhabens rasch zu verabschieden. Der vom Deutschen Bundestag beschlossene materiellrechtliche Teil des Forderungssicherungsgesetzes ist zwar wichtig. Er muss jedoch verfahrensrechtlich flankiert werden, damit ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen schneller durch vollstreckbare Titel begegnet werden kann."
Drucksache 309/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Drucksache 461/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft "Europa gelingt gemeinsam "
... - Einigung über Leitlinien zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsverordnung), z.B. Verzicht auf jegliches Vollstreckbarerklärungsverfahren,
Europa gelingt gemeinsam Bilanz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
3 Vertragsreform
Integrierte Klima- und Energiepolitik
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Dimension
Justiz - und Innenpolitik
Im Einzelnen
I. Eine handlungsfähige Gemeinschaft – die EU weiterentwickeln
II. Eine integrierte Klima- und Energiepolitik
III. Weitere Bereiche zur Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zukunft Europas
Sicherung von Beschäftigung und Gestaltung der sozialen Zukunft Europas
Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Europas
IV. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Stärkung der Sicherheit, Steuerung der Migration und Förderung der Integration
Stärkung der Freiheit und des Rechts
V. Gestaltung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Außenwirtschaftspolitik und der Entwicklungspolitik
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Drucksache 354/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist oder
Drucksache 52/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom. 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
... Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht bedarf es ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden sollen. So soll das Bundesamt für Justiz die Aufgaben einer sogenannten zentralen Behörde nach dem Übereinkommen wahrnehmen. Die Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schutzmaßnahmen sowie der grenzüberschreitenden Unterbringung soll den Vormundschaftsgerichten übertragen werden.
Drucksache 553/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
... "(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt."
Drucksache 600/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Die Entwurfsfassung enthält - entgegen der jetzigen Gesetzeslage - keine Regelung dazu, wie die zustimmenden Gläubiger und der Schuldner Kenntnis von einem rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes erhalten. Dies ist im Hinblick auf die Wirkung des Planes als vollstreckbarem Schuldtitel nach § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO-E zu ergänzen.
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar."
Drucksache 309/2/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der strenge Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht zwar nicht dadurch umgangen werden, dass Mutwilligkeit bereits bei geringer, aber noch hinreichender Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem Fall würde allerdings eine verständige bemittelte Partei von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten des Verfahrens unverhältnismäßig sind. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden, weil das auf die grundsätzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Bagatellsachen hinausliefe. Treten allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder ist absehbar, dass gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen, von der Prozessführung Abstand zu nehmen, was nach dem Maßstab des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen muss.
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Gerichtsvollzieherkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
Drucksache 309/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG - Artikel 2)
1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Umgangspflegschaft
§ 5 Lebenspartnerschaftssachen
§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
§ 7 Verjährung, Verzinsung
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
§ 12 Grundsatz
§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
§ 14 Abhängigmachung
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 16 Auslagen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
§ 18 Kostenansatz
§ 19 Nachforderung
§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 26 Mehrere Kostenschuldner
§ 27 Haftung von Streitgenossen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 28 Wertgebühren
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands
§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
§ 32 Verzögerung des Verfahrens
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
§ 33 Grundsatz
§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 35 Geldforderung
§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
§ 38 Stufenklageantrag
§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 40 Rechtsmittelverfahren
§ 41 Einstweilige Anordnung
§ 42 Auffangwert
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
§ 43 Ehesachen
§ 44 Verbund
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46 Übrige Kindschaftssachen
§ 47 Abstammungssachen
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
§ 49 Gewaltschutzsachen
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
§ 51 Unterhaltssachen
§ 52 Güterrechtssachen
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
§ 53 Angabe des Werts
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 Schätzung des Werts
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 62 Rechnungsgebühren
§ 63 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gliederung
Teil 1 Gebühren
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Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Gerichtsvollzieherkammer ausgestellten mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
Drucksache 820/07
... ÄndG (BGBl. I 2001, 2144) in der Praxis keine Rolle. Die Einführung von Gerichtskosten für die in § 197a genannten Verfahren zieht die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Gerichtskosten durch das Bundessozialgericht nach sich. Gegenwärtig ist das Bundessozialgericht bei der Beitreibung von Gerichtskosten darauf angewiesen, sich vor den Zivilgerichten einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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