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Drucksache 96/07

... "(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen."



Drucksache 600/1/07

... Die Entwurfsfassung enthält - entgegen der jetzigen Gesetzeslage - keine Regelung dazu, wie die zustimmenden Gläubiger und der Schuldner Kenntnis von einem rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes erhalten. Dies ist im Hinblick auf die Wirkung des Planes als vollstreckbarem Schuldtitel nach § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO-E zu ergänzen.



Drucksache 309/07 (Beschluss)

... Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der strenge Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht zwar nicht dadurch umgangen werden, dass Mutwilligkeit bereits bei geringer, aber noch hinreichender Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem Fall würde allerdings eine verständige bemittelte Partei von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten des Verfahrens unverhältnismäßig sind. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden, weil das auf die grundsätzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe für Bagatellsachen hinausliefe. Treten allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder ist absehbar, dass gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen, von der Prozessführung Abstand zu nehmen, was nach dem Maßstab des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen muss.



Drucksache 152/06

... (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen.



Drucksache 30/1/06

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates dürften die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Bestimmungen zum anwendbaren Recht (Kapitel III des Verordnungsvorschlags) und zur Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen (Kapitel V bzw. Kapitel VI) bzw. öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen (Kapitel VII) sowie zur Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen (Kapitel VIII) eine ausreichende Stütze in diesem Kompetenztitel finden.



Drucksache 754/06

... Das Vollstreckungsrecht wird häufig als Achillesferse des europäischen Zivilrechtsraums bezeichnet. Zwar gibt es auf EU-Ebene Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Urteilen sowie Verfahren für die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen, aber zur Vollstreckung als solcher liegt noch kein Legislativvorschlag vor. Bislang gilt für die Vollstreckung eines Urteils, das in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, ausschließlich einzelstaatliches Recht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/06




Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung

1. Einführung

1.1. Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage

2. Lösungsvorschlag: Eine europäische Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben

3. Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses

3.1. Antragsvoraussetzungen

3.2. Voraussetzungen für einen Pfändungsbeschluss

3.3. Vorladung des Schuldners

3.4. Erforderliche Kontoangaben

3.5. Zuständigkeitsfragen

4. Höhe und Grenzen einer vorläufigen Kontenpfändung nach europäischem Recht

4.1. Höhe des zu sichernden Betrags

4.2. Bankkosten

4.3. Vorläufige Pfändung bei mehreren Konten, bei Gemeinschaftskonten und bei Treuhandkonten

4.4. Pfändungsfreigrenze

5. Wirkungen der vorläufigen Kontenpfändung

5.1. Vollstreckung

5.2. Schuldnerschutz

5.3. Rangfolge der Gläubiger

5.4. ‚Umwandlung des Pfändungsbeschlusses in einen Vollstreckungstitel


 
 
 


Drucksache 547/06

... Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 5

Zu § 34

Zu § 55

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 675/06

... Die Vorschriften des Übereinkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 57 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch noch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden. So ist insbesondere eine Zentrale Behörde zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen zu regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 675/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz – ErwSÜAG)

Abschnitt 1
Zentrale Behörde

§ 1
Bestimmung der Zentralen Behörde

§ 2
Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen

§ 3
Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen

§ 4
Maßnahmen der Zentralen Behörde

§ 5
Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen

Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration

§ 6
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration

§ 7
Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen

Abschnitt 3
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen

§ 8
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung

§ 9
Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

§ 10
Vollstreckungsklausel

§ 11
Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung

§ 12
Widerspruch im Konsultationsverfahren

§ 13
Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Zentrale Behörde

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 3 Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 754/1/06

... Bis der Gläubiger allerdings tatsächlich befriedigt wird, muss er - nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat - noch ein weiteres Verfahren, das eigentliche Vollstreckungsverfahren, durchlaufen. Ein etwaiger Überweisungsbeschluss eines nationalen Gerichts hätte im EU-Ausland noch nicht die Vollstreckungsreife. Ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Überweisungsbeschlusses müsste folgen. Hierfür erscheinen Regelungen für eine sofortige Wirkung einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 - Brüssel-I-Verordnung (ABl. EG (Nr.) L 12, 2001, S. 1 ff.) überlegenswert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/1/06




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu Frage 1:

3. Zu Frage 2:

4. Zu Frage 3:

5. Zu Frage 4:

6. Zu Frage 5:

7. Zu Frage 6:

8. Zu Frage 7:

9. Zu Frage 8:

10. Zu Frage 9:

11. Zu Frage 10:

12. Zu Frage 11:

13. Zu Frage 12:

14. Zu Frage 13:

15. Zu Frage 14:

16. Zu Frage 15:

17. Zu Frage 16:

18. Zu Frage 17:

19. Zu Frage 18:

20. Zu Frage 19:

21. Zu Frage 20:

22. Zu Frage 21:

23. Zu Frage 22:

24. Zu Frage 23:


 
 
 


Drucksache 549/06

... (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.



Drucksache 250/06

(3) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Partei etwas aufgrund einer Entscheidung erlangt, die nur vorläufig vollstreckbar ist. Ist die Entscheidung nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, kann die nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte Zahlung gestundet werden, bis die Entscheidung rechtskräftig ist. Wird die vorläufig vollstreckbare Entscheidung aufgehoben oder abgeändert so kann die Partei die nach Absatz 1 Satz 2 von ihr geleisteten Zahlungen zurück verlangen, soweit sie ihrerseits zur Rückzahlung verpflichtet ist und nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen keine Zahlungen zu leisten hätte.



Drucksache 532/06 (Beschluss)

... Jedoch gibt es für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche und sonstiger vollstreckbarer Urkunden allgemeine Regelungen, vgl. Artikel 50, 51 EuGVÜ.



Drucksache 503/06

... c) außer im Fall einer Gehaltspfändung wegen einer Forderung gegen einen Bediensteten der Organisation, vorausgesetzt, dass diese Pfändung aufgrund einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung im Einklang mit den im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats geltenden Vorschriften erfolgt.



Drucksache 70/06

... 3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,



Drucksache 253/06

... 1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.



Drucksache 30/06

... In Artikel 26 dieses Übereinkommens heißt es jedoch, dass sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten kann, bestimmte Entscheidungen weder anzuerkennen noch für vollstreckbar zu erklären, namentlich Entscheidungen über Unterhaltsleistungen an Erwachsene oder zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten. Die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von 1973 unterzeichnet haben7, haben größtenteils einen oder mehrere Vorbehalte auf der Grundlage dieser Bestimmung geltend gemacht. Das Ergebnis ist ein Sammelsurium unterschiedlicher Praktiken bei der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/06




Begründung

1. Hintergrund

1.1. Vorgeschichte

1.1.1. Auf Ebene der Europäischen Union

1.1.2. Auf internationaler Ebene

1.2. Ziele

1.2.2. Größere Rechtssicherheit

1.2.3. Gewährleistung einer efektiven, regelmäßigen Unterhaltszahlung

2. Anhörung Interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip

3.3. Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 3
Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 4
Gerichtsstandsvereinbarung

Artikel 5
Durch Einlassung begründete Zuständigkeit

Artikel 6
Restzuständigkeit

Artikel 7
Rechtshängigkeit

Artikel 8
Konnexität von Verfahren

Artikel 9
Anrufung eines Gerichts

Artikel 10
Einstweilige und sichernde Maßnahmen

Artikel 11
Prüfung der Zuständigkeit

Kapitel III
Anwendbares Recht

Artikel 12
Keine Wirkung in Bezug auf das Familienverhältnis

Artikel 13
Grundlegende Bestimmungen

Artikel 14
Freie Rechtswahl

Artikel 15
Nichtanwendbarkeit des nach dieser Verordnung geltenden Rechts auf Antrag des

Artikel 16
Öffentliche Stellen

Artikel 17
Wirkungsbereich des anwendbaren Rechts

Artikel 18
Anwendung des Rechts eines Drittstaates

Artikel 19
Rückverweisung

Artikel 20
Ordre public

Artikel 21
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Kapitel IV
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Artikel 22
Zustellung

Artikel 24
Entscheidung und Überprüfung

Kapitel V
Vollstreckbarkeit der Entscheidung

Artikel 25
Vollstreckbarkeit

Artikel 26
Vorläufige Vollstreckung

Kapitel VI
Vollstreckung

Artikel 27
Vollstreckungsverfahren

Artikel 28
Schriftstücke

Artikel 29
Prozesskostenhilfe

Artikel 30
Sicherheitsleistung und Hinterlegung

Artikel 31
Beglaubigung oder vergleichbare Formalität

Artikel 32
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Artikel 33
Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung

Artikel 34
Anordnung monatlicher Pfändungen

Artikel 35
Anordnung einer vorübergehenden Kontensperrung

Artikel 36
Rang der Unterhaltsforderungen

Kapitel VII
Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen

Artikel 37
Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen

Artikel 38
Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen

Kapitel VIII
Zusammenarbeit

Artikel 39
Zentrale Behörden

Artikel 40
Allgemeine Aufgaben

Artikel 41
Zusammenarbeit in konkreten Fällen

Artikel 42
Arbeitsweise

Artikel 43
Zusammenkünfte

Artikel 44
Informationszugang

Artikel 45
Übermittlung der Informationen

Artikel 46
Verwendung der Informationen

Artikel 47
Benachrichtigung des Unterhaltspflichtigen

Kapitel IX
Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen

Artikel 48
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft

Artikel 49
Verhältnis zu sonstigen Rechtsinstrumenten

Artikel 50
Änderung der Anlagen

Artikel 51
Ausschuss

Artikel 52
Übergangsbestimmung

Artikel 53
Inkrafttreten

2 Anhänge

Anlage I
Kurzfassung einer IN einer Unterhaltssache ausgestellten Urkunde

1. Mitgliedstaat

2. Zuständiges Gericht

3. Antragsteller

4. Antragsgegner

5. Entscheidung

Anlage II
Kurzfassung einer IN einer Unterhaltssache ausgestellten Urkunde

1. Mitgliedstaat

2. Art der Urkunde:

3. Unterhaltsberechtigter

4. Unterhaltspflichtiger

5. Inhalt der Urkunde

Anlage III
ANORDNUNG Monatlicher PFÄNDUNGEN

1. Mitgliedstaat

2. Zuständiges Gericht

3. Antragsteller

4. Unterhaltspflichtiger

5. Antrag auf automatische Pfändung

6. Pfändungsanordnung

Anlage IIIa
Belehrung des unterhaltspflichtigen, gegen den eine PFÄNDUNGSANORDNUNG ergangen IST

1. Überprüfung

2. Vollstreckung

Anlage IV
ANORDNUNG einer vorübergehenden Kontensperrung

1. Mitgliedstaat

2. Zuständiges Gericht

3. Antragsteller

4. Unterhaltspflichtiger

5. Anordnung einer vorübergehenden Kontensperrung

6. Anordnung einer vorübergehenden Kontensperrung

Anlage V
Informationsgesuch

1. Mitgliedstaat

2. Antragsteller

3. Adressat - um Auskunft ersuchte Zentrale Behörde:

4. Erbetene Auskünfte

5. Beigefügte Unterlagen


 
 
 


Drucksache 30/06 (Beschluss)

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates dürften die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Bestimmungen zum anwendbaren Recht (Kapitel III des Verordnungsvorschlags) und zur Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen (Kapitel V bzw. Kapitel VI) bzw. öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen (Kapitel VII) sowie zur Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen (Kapitel VIII) eine ausreichende Stütze in diesem Kompetenztitel finden.



Drucksache 754/06 (Beschluss)

... Bis der Gläubiger allerdings tatsächlich befriedigt wird, muss er - nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat - noch ein weiteres Verfahren, das eigentliche Vollstreckungsverfahren, durchlaufen. Ein etwaiger Überweisungsbeschluss eines nationalen Gerichts hätte im EU-Ausland noch nicht die Vollstreckungsreife. Ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Überweisungsbeschlusses müsste folgen. Hierfür erscheinen Regelungen für eine sofortige Wirkung einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 - Brüssel-I-Verordnung (ABl. EG (Nr.) L 12, 2001, S. 1 ff.) überlegenswert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/06 (Beschluss)




1. Zur Vorlage allgemein

Zu den Fragen im Einzelnen

2. Zu Frage 1:

3. Zu Frage 2:

4. Zu Frage 3:

5. Zu Frage 4:

6. Zu Frage 5:

7. Zu Frage 6:

8. Zu Frage 7:

9. Zu Frage 8:

10. Zu Frage 9:

11. Zu Frage 10:

12. Zu Frage 11:

13. Zu Frage 12:

14. Zu Frage 13:

15. Zu Frage 14:

16. Zu Frage 15:

17. Zu Frage 16:

18. Zu Frage 17:

19. Zu Frage 18:

20. Zu Frage 19:

21. Zu Frage 20:

22. Zu Frage 21:

23. Zu Frage 22:

24. Zu Frage 23:


 
 
 


Drucksache 153/06

... 3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen den Betroffenen



Drucksache 88/05

... Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU (Nr.) L 143 S. 15) wurde am 21. April 2004 erlassen. Mit Geltung der neuen EG-Verordnung ab dem 21. Oktober 2005 entfällt zwischen den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) für bestimmte Titel über unbestrittene Geldforderungen das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bisher der Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorgeschaltet ist. Die Regelungen der neuen EG-Verordnung sind zwar unmittelbar anwendbar, bedürfen jedoch der Ergänzung durch innerstaatliche Verfahrensvorschriften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

§ 499
Belehrungen

§ 790
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Abschnitt 4
Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1
Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

§ 1080
Entscheidung

§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

§ 1083
Übersetzung

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 13a
Internationale Verfahren

§ 22
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 1079

Zu § 1080

Zu § 1081

Zu Titel 2

Zu § 1082

Zu § 1083

Zu § 1084

Zu § 1085

Zu § 1086

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 6

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 174/1/05

... Der Bundesrat steht einer Abschaffung des Exequaturverfahrens zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen positiv gegenüber. Durch die Einführung harmonisierter Regelungen zur Frage des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit wäre sichergestellt, dass einem Nachlassgericht in den Mitgliedstaaten eine zentrale Zuständigkeit für alle erbrechtlichen Fragen zukommt. Weiterer Formalitäten für die Anerkennung seiner Entscheidungen bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr. An Stelle eines Exequaturverfahrens zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Erbschaftsrechts sollten Regelungen getroffen werden, die denjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 entsprechen. Man sollte also eine exlege-Anerkennung und ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorsehen, dabei aber auf einen ordrepublic-Vorbehalt nicht verzichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/1/05




Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 88/1/05

... Nach derzeitiger Rechtslage ist für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat und den damit zusammenhängenden Vollstreckungsgegenklagen gemäß § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 AVAG das Landgericht ausschließlich zuständig. Eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte erscheint auch im Falle der Vollstreckungsabwehrklagen nach § 1086 ZPO-E sachgerecht. Auch bei diesen wird häufig über sehr komplexe Sachverhalte und hohe Forderungen, unter Umständen mit Bezug zum ausländischen Recht, zu entscheiden sein. Die Landgerichte werden solche Fälle auf Grund der dort regelmäßig vorhandenen Spezialkenntnisse mit weniger Aufwand bewältigen können als die Amtsgerichte, zumal sie schon nach jetziger Rechtslage mit Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug befasst sind.


 
 
 


Drucksache 397/05

... Die Änderungen ermöglichen eine effizientere und strengere Verfahrensführung, da das Gericht nunmehr - wie in jedem Zivilprozess - Sanktionen ergreifen kann, wenn die Parteien ihrer Pflicht zur Verfahrensförderung nicht nachkommen. Hinzu kommt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, ein Versäumnisurteil zu erlassen, die Vollstreckung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils anzuordnen und einstweiligen Rechtsschutz in einem gesetzlich normierten Verfahren zu geben.



Drucksache 88/05 (Beschluss)

... Nach derzeitiger Rechtslage ist für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat und den damit zusammenhängenden Vollstreckungsgegenklagen gemäß § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 AVAG das Landgericht ausschließlich zuständig. Eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte erscheint auch im Falle der Vollstreckungsabwehrklagen nach § 1086 ZPO-E sachgerecht. Auch bei diesen wird häufig über sehr komplexe Sachverhalte und hohe Forderungen, unter Umständen mit Bezug zum ausländischen Recht, zu entscheiden sein. Die Landgerichte werden solche Fälle auf Grund der dort regelmäßig vorhandenen Spezialkenntnisse mit weniger Aufwand bewältigen können als die Amtsgerichte, zumal sie schon nach jetziger Rechtslage mit Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug befasst sind.



Drucksache 329/05

... l. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.



Drucksache 375/05

... (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.



Drucksache 404/05

Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden



Drucksache 940/05

... Dadurch wird die Position der durch eine Straftat materiell geschädigten Opfer in Ergänzung zu den Verbesserungen des Opferschutzes durch das Opferrechtsreformgesetz, die Regelungen des Informationsrechts des Verletzten in Strafverfahren und des Adhäsionsverfahrens gestärkt. Haben die Verletzten innerhalb dieser Frist weder die Zwangsvollstreckung in die sichergestellten Gegenstände betrieben, was auch aufgrund eines einstweiligen zivilprozessualen Rechtsschutzes (Arrest) erfolgen kann, noch sonst Befriedigung erlangt, fallen die gesicherten Werte dem Staat anheim. Es ist auszuschließen, dass es den Verletzten innerhalb dieser Frist nicht gelingen wird, wenigstens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, da der drohende Ablauf der Dreijahresfrist die Eilbedürftigkeit einer Arrestentscheidung begründet und bei der Prüfung des Arrestgrundes Beachtung finden muss. Anders als bisher wird damit verhindert, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert wieder an den Täter zurückfällt, nur weil die Verletzten unbekannt sind oder ihre Ansprüche nicht geltend machen. Die Erstreckung dieses Regelungskonzepts auf die Fallgestaltungen des erweiterten Verfalls (§ 111i Abs. 2 StPO-E i.V.m. § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB-E) und des selbständigen Verfallsverfahrens nach § 76a



Drucksache 211/05

... (13) Um die Beitreibung geringfügiger Forderungen zu beschleunigen, sollte die Entscheidung, unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels und ohne dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss, sofort vollstreckbar sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/05




Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Kapitel II
das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Artikel 3
Einleitung des Verfahrens

Artikel 4
Ablauf des Verfahrens

Artikel 5
Abschluss des Verfahrens

Artikel 6
Verhandlung

Artikel 7
Beweisaufnahme

Artikel 8
Vertretung der Parteien

Artikel 9
Aufgaben des Gerichts

Artikel 10
Entscheidung

Artikel 11
Zustellung von Schriftstücken

Artikel 12
Fristen

Artikel 13
Vollstreckbarkeit der Entscheidung

Artikel 14
Kosten

Artikel 15
Rechtsmittel

Artikel 16
Überprüfung der Entscheidung

Artikel 17
Anwendbares Verfahrensrecht

Kapitel III
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 18
Anerkennung und Vollstreckung

Kapitel IV
Verhältnis ZU anderen Rechtsakten der Gemeinschaft

Artikel 19
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Information

Artikel 21
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 22
Ausschuss

Artikel 23
Inkrafttreten

Begründung

1. Einführung und Hintergrund

1.1. Einführung

1.2. Das Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert

2. Zielsetzung und Anwendungsbereich

2.1. Übergeordnetes Ziel

2.1.1. Die Bedeutung efizienter Bagatellverfahren

2.1.2. Charakteristische Merkmale der Bagatellverfahren - Verfahrensvereinfachung

2.2. Anwendungsbereich

2.2.1. Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene

2.2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Anhang I

Anhang II

Anhang III


 
 
 


Drucksache 174/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat steht einer Abschaffung des Exequaturverfahrens zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen positiv gegenüber. Durch die Einführung harmonisierter Regelungen zur Frage des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit wäre sichergestellt, dass einem Nachlassgericht in den Mitgliedstaaten eine zentrale Zuständigkeit für alle erbrechtlichen Fragen zukommt. Weiterer Formalitäten für die Anerkennung seiner Entscheidungen bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr. An Stelle eines Exequaturverfahrens zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Erbschaftsrechts sollten Regelungen getroffen werden, die denjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 entsprechen. Man sollte also eine exlege-Anerkennung und ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorsehen, dabei aber auf einen ordrepublic-Vorbehalt nicht verzichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/05 (Beschluss)




Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 361/04

... Dabei können sich insbesondere dann Schwierigkeiten ergeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung zu vollstrecken ist, vorsieht, dass die Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) nur für künftig fällig werdende Zahlungen vollstreckt werden kann, oder wenn das Recht dieses Staates die Geltendmachung von ausstehenden Forderungen nur für einen begrenzten Zeitraum gestattet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 663/04

... ln § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort "über" die Wörter "Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der



Drucksache 983/04

... Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nach Artikel III-401 vollstreckbar.



Drucksache 458/04 (Beschluss)

... (3) Die vorläufige Zahlungsanordnung steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil gleich. § 713 findet keine Anwendung.



Drucksache 361/04 (Beschluss)

... Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im deutschen Recht bekannt. Es ist aber zu bedenken dass in den Fällen, in denen sich der Titelgläubiger im EU-Ausland befindet die Durchsetzung der Rückzahlung im Fall der Aufhebung mit gegenüber Inlandsfällen größeren Schwierigkeiten verbunden sein wird. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorläufigen Vollstreckung von Rückständen, da das Geld für den Unterhalt regelmäßig verbraucht wird und die Rückzahlung im Fall der Aufhebung der Entscheidung unwahrscheinlich sein wird. Jedenfalls für diesen Fall sind Regelungen über eine Sicherheitsleistung im Fall der Vollstreckung zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04 (Beschluss)




Zu Frage 1:

3 Zusatzfrage:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu Frage 7:

Zu Frage 8:

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:

Zu Frage 11:

Zu Frage 12:

Zu Frage 13:

Zu Frage 14:

Zu Frage 15:

Zu Frage 16:

Zu Frage 17:

Zu Frage 18:

Zu Frage 19:

Zu Frage 20:

Zu Frage 21:

Zu Frage 22:

Zu Frage 23:

Zu Fragen 24 bis 27:

Zu Fragen 28 und 29:

Zu Fragen 30 und 31:

Zu Frage 32:

Zu Frage 34:

Zu Frage 35:

Zu Frage 36:

Zu Frage 37:


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.