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56 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Weiterbildungsangeboten"


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Drucksache 98/19 (Beschluss)

... Die zu streichende Regelung in § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V verschafft den bestehenden Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gegenüber neuen Weiterbildungsangeboten einen nicht gerechtfertigten Vorteil, da sie dauerhaft von der Notwendigkeit der bedarfsabhängigen Ermächtigung freigestellt werden. Dabei kann eine bedarfsgerechte Ausbildungskapazität für die bestehenden Ausbildungsstätten nicht angenommen werden, da die Anerkennung bedarfsunabhängig erfolgte. Ein enormer Anstieg der Ausbildungsstätten war die Folge (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 72).

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Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 316/16

... In den meisten Mitgliedstaaten konzentrieren sich einschlägige Beratungsdienste weitgehend darauf, Arbeitslose rasch wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; in den meisten Fällen gibt es keine spezifischen Unterstützungsmaßnahmen für die Betreffenden, die Lernangebote zur Verbesserung ihrer Kompetenzen vorsehen. Dabei benötigen Erwachsene, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nicht erwerbstätig sind und nur ein niedriges Kompetenzniveau besitzen, ebenfalls Weiterbildungsangebote und würden von entsprechenden Beratungsdiensten profitieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle

Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa

Neue Herausforderungen

Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus

5 Ziele

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:

Nummer n

Nummer n

Nummer 9

Nummer 11

Nummer n

Nummer n

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:

Bewertung der Kompetenzen

EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT

Validierung und Anerkennung

Koordinierung und Partnerschaft

Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Monitoring und Evaluierung

EMPFIEHLT der Kommission,


 
 
 


Drucksache 65/16

... Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Mathematik sowie Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sollen grundsätzlich im allgemeinen Schul- und Bildungswesen vermittelt werden, für das die Länder zuständig sind. Ausreichende Grundkompetenzen sind für Beschäftigungs-, Aufstiegs- und Einkommenschancen von erheblicher Bedeutung. Darauf weisen auch die internationale PIAAC-Studie der OECD und der deutsche PIAAC-Bericht des wissenschaftlichen Beirats eindrücklich hin. Nach den Ergebnissen der Studie erreichen in Deutschland vor allem Langzeitarbeitslose, Ältere und gering Qualifizierte aber nur unterdurchschnittliche Kompetenzwerte. Diese Personen haben dadurch auch nur einen sehr beschränkten Zugang zu beruflichen Weiterbildungsangeboten, die insbesondere das Nachholen von Berufsabschlüssen ermöglichen. Es bedarf daher insbesondere für leistungsschwächere Personen verstärkt Bildungsangebote, die im Erwachsenenalter den nachträglichen Erwerb und die Verbesserung von Grundkompetenzen fördern, um eine erfolgreiche Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen zu gewährleisten.

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Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 316/1/16

... - Auch wenn in der Begründung des Vorschlags ausgeführt wird, dass die Kompetenzgarantie "auf Freiwilligkeit beruht und auf das Engagement und Interesse der betreffenden Personen setzt", wird im restlichen Text der Eindruck erweckt, dass die "Kompetenzgarantie" realisierbar ist, wenn sich die Staaten nur ausreichend darum bemühen. Dem tritt der Bundesrat entschieden entgegen. Der Kompetenzerwerb Einzelner kann nicht von der öffentlichen Hand garantiert werden, da der Erfolg der Aus- und Weiterbildung auch von den betroffenen Personen selbst abhängig ist. Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsangeboten kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen und setzt Motivation, Eigeninitiative sowie entsprechende kognitive Fähigkeiten voraus. 5. Die Konzeption der "Kompetenzgarantie" sieht als Ziel das Erreichen eines Mindestniveaus an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder den Erwerb einer Qualifikation auf dem Niveau 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder einer gleichwertigen Qualifikation sowie eines breiteren Kompetenzspektrums auf der Grundlage der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen vor. Obschon der Bundesrat eine Förderung von Kompetenzen grundsätzlich befürwortet, steht er der oben formulierten Zielsetzung kritisch gegenüber:



Drucksache 316/16 (Beschluss)

... - Auch wenn in der Begründung des Vorschlags ausgeführt wird, dass die Kompetenzgarantie "auf Freiwilligkeit beruht und auf das Engagement und Interesse der betreffenden Personen setzt", wird im restlichen Text der Eindruck erweckt, dass die "Kompetenzgarantie" realisierbar ist, wenn sich die Staaten nur ausreichend darum bemühen. Dem tritt der Bundesrat entschieden entgegen. Der Kompetenzerwerb Einzelner kann nicht von der öffentlichen Hand garantiert werden, da der Erfolg der Aus- und Weiterbildung auch von den betroffenen Personen selbst abhängig ist. Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsangeboten kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen und setzt Motivation, Eigeninitiative sowie entsprechende kognitive Fähigkeiten voraus.



Drucksache 164/16

... Die Sachkundeprüfung hat einen zeitlichen Umfang von ca. drei Stunden, die künftig die Unterrichtung von 80 bzw. 40 Stunden ersetzt. Der zu Prüfende muss sich allerdings auf die Prüfung vorbereiten, der Umfang hängt von seinen Vorkenntnissen ab und kann daher nicht beziffert werden. Es steht dem zu Prüfenden frei, sich mit dem zum Beispiel von den Industrie- und Handelskammern angebotenen Schulungsmaterial vorzubereiten oder zur Vorbereitung an einer von zahlreichen Bildungs- und Weiterbildungsträgern angebotenen Schulung teilzunehmen. Das Schulungsangebot variiert sehr stark. So gibt es von Intensivkursen mit einer Dauer von fünf bis zehn Tagen bis hin zu dreimonatigen Weiterbildungsangeboten eine große Bandbreite. Die Kurse bereiten dabei häufig nicht nur auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung vor, sondern qualifizieren die Teilnehmer umfassend für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe und gehen somit über die reine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung hinaus. Die Teilnahme ein einer solchen Weiterbildungsmaßnahme wird oftmals über Bildungsgutscheine oder Bildungschecks der Agentur für Arbeit und der Jobcenter gefördert. Eine belastbare Schätzung hinsichtlich des tatsächlichen zeitlichen Aufwands für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist nicht möglich, es liegen dazu keine Erfahrungswerte vor. Auch die Industrie- und Handelskammern erheben keine Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich Personen, die sich zu einer Sachkundeprüfung anmelden, auf diese vorbereiten. Es wird aber davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Vorbereitungszeit von 60 Stunden nicht unrealistisch ist.

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Drucksache 164/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung

§ 1
Zweck

§ 9
Beschäftigte

§ 13a
Anzeigepflicht

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

1. Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

3. Zu Nummer 20

4. Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3642: Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt

2.2 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung

2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

2.3 ,One in one out’-Regel


 
 
 


Drucksache 341/10

... Die berufliche Aus- und Weiterbildung in Europa umfasst verschiedene nationale Systeme, die in ihrem jeweiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld verankert sind. Die berufliche Erstausbildung ist in der Regel Bestandteil der Sekundarstufe II8, sie umfasst jedoch auch den Tertiärbereich (d. h. Fachhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Berufsakademien)9. Die berufliche Weiterbildung umfasst eine Palette berufsorientierter Weiterbildungsangebote einer Vielzahl von Anbietern. Die berufliche Erstausbildung findet innerhalb eines relativ geregelten Rahmens statt, während die berufliche Weiterbildung häufig keinen Regelungen unterliegt. Beide Systeme müssen jedoch bestimmte Herausforderungen bewältigen und modernisiert werden.

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Drucksache 341/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein neuer Impuls für die berufliche Aus- und Weiterbildung

2.1. Die Schlüsselrolle der beruflichen Aus- und Weiterbildung für lebenslanges Lernen und Mobilität

Flexibler Zugang zu Ausbildung und Qualifikationen

Strategischer Ansatz für die Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

2.2. Steigerung der Attraktivität und Leistungsfähigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch Qualität und Effizienz

Einführung der Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Veränderte Rollen von Lehrkräften und Ausbildern

Berufliche Fachkompetenz in Kombination mit gut entwickelten Schlüsselkompetenzen

Effizienz und Arbeitsmarktrelevanz durch Partnerschaften

2.3. Gerechtigkeit und aktiver Bürgersinn

Integrative berufliche Aus- und Weiterbildung für integratives Wachstum

2.4. Innovation, Kreativität und unternehmerisches Denken

2.5. Internationale Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

3. Eine Neue Agenda für die Europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung


 
 
 


Drucksache 26/09

... • Berufliche Entwicklung von Lehrkräften und Ausbildern – Konzentration auf Schlüsselelemente der Erstausbildung von Lehrkräften und auf die Verbesserung des Angebots und der Qualität von Weiterbildungsangeboten für Lehrkräfte, Ausbilder und anderes Personal im Bildungswesen (z.B. Führungskräfte und Berater);

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/09




Mitteilung

1. Einführung

2. Wo Stehen wir Heute?

2.1. Fortschritte und Herausforderungen

Abbildung 1: Fortschritte bei der Erreichung der fünf Benchmarks für das Jahr 2010 EU-Durchschnitt 4

2.2. Die europäischen Bildungssysteme im weltweiten Vergleich

Abbildung 2: 15-jährige Schüler in der EU und in ausgewählten Drittländern mit schlechten Leseleistungen auf der PISA-Skala für Lesekompetenz 2000 und 2006; Datenquelle: OECD

Abbildung 3: 15-jährige Schüler in der EU mit schlechten Leseleistungen auf der PISA-Skala für Lesekompetenz 2000 und 2006; Datenquelle: OECD

3. Langfristige strategische Herausforderungen und kurzfristige Prioritäten: Steigerung des Qualifikationsniveaus durch lebenslanges Lernen

3.1. Strategische Herausforderung: lebenslanges Lernen und die Mobilität von Lernenden Wirklichkeit werden lassen

3.2. Strategische Herausforderung: die Qualität und die Effizienz des Bildungsangebots und seiner Ergebnisse verbessern

3.3. Strategische Herausforderung: Gerechtigkeit und aktiven Bürgersinn fördern

3.4. Strategische Herausforderung: Innovation und Kreativität einschließlich unternehmerischen Denkens auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen

4. Verbesserung der Arbeitsmethoden für die künftige offene Methode der Koordinierung

4.1. Governance und Partnerschaften

4.2. Wechselseitiges Lernen, Innovationstransfer und Politikentwicklung

4.3. Verbesserung der Fortschrittsberichterstattung und der Außenwirkung

4.4. Indikatoren und Benchmarks

Die bestehenden fünf Benchmarks

Aktualisierung der Benchmarks für die Zeit nach 2010

4.4.1. Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

4.4.2. Verbesserung der Qualität und der Effizienz des Bildungsangebots und seiner Ergebnisse

4.4.3. Förderung von Gerechtigkeit und aktivem Bürgersinn

4.4.4. Förderung von Innovation und Kreativität einschließlich unternehmerischen Denkens auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 100/09

... 43. betont, dass vor allem Frauen zur Nutzung von Aus- und Weiterbildungsangeboten ermutigt werden sollten und in diesem Zusammenhang auch spezielle Programme zur Förderung des lebenslangen Lernens für Frauen angeboten und gefördert werden müssen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/09




2 Vorschulbildung

Primar - und Sekundarschulbildung

Berufliche Aus- und Weiterbildung

2 Hochschulbildung

Lebenslanges Lernen


 
 
 


Drucksache 1/07 (Beschluss)

... Außerdem will das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen die bestehende Regelung zur Weiterbildungsförderung nach § 417 Abs. 1 SGB III erweitern und der Weiterbildungsbildungsförderung neue Impulse geben. Auch aus diesem Grund ist der Zugang künftig ausdrücklich zu allen - auch zu den Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen, an Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und an privaten Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder - zu öffnen.

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Drucksache 1/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - und 3b - neu - § 84 Satz 2 - neu - und § 85 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 417 Abs. 1 Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 4 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 3 Nr. 7 § 421f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB III


 
 
 


Drucksache 1/1/07

... Außerdem will das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen die bestehende Regelung zur Weiterbildungsförderung nach § 417 Abs. 1 SGB III erweitern und der Weiterbildungsbildungsförderung neue Impulse geben. Auch aus diesem Grund ist der Zugang künftig ausdrücklich zu allen - auch zu den Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen, an Schulen für Berufe des Gesundheitswesens und an privaten Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder - zu öffnen.

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Drucksache 1/1/07




1. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG

2. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 1, Satz 1a - neu - TzBfG

3. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - und 3b - neu - § 84 Satz 2 - neu - und § 85 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB III

4. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 417 Abs. 1 Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 4 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 3 Nr. 7 § 421f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB III


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.