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"Wohlverhaltensfrist"


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Drucksache 15/05

... es vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). Die zehnjährige "Wohlverhaltensfrist" nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 (Zeitraum seit dem Austritt oder sonstiger Beendigung der Mitgliedschaft) orientiert sich an der Zehn-Jahres-Frist des absoluten Unzuverlässigkeits-Tatbestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 und ist damit doppelt so lang wie bei den übrigen Regelunzuverlässigkeits-Tatbeständen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und 3 (dort jeweils fünf Jahre). Dies erscheint gerechtfertigt zum einen wegen der kollektiv-organisierten Betätigung, die bereits in der Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder einer solchen Partei zum Ausdruck gekommen ist, zum anderen wegen der hohen Rechtsgüter, deren Infragestellung dem Vereinsverbot oder der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zu Grunde lag. Im übrigen bleibt aber dadurch, dass es sich hier um einen Regelfall der Unzuverlässigkeit handelt, also kein Automatismus einer negativen Entscheidung auf Grund der Mitgliedschaft eintritt, genug Freiraum für die Einzelfallgerechtigkeit. So kann zum Beispiel im Fall einer Person, die auf eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis wegen der Berufsmäßigkeit des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen angewiesen ist (z.B. ein Pyrotechniker), auch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist seit Austritt etwa eine eindeutige Abkehr von den früher verfolgten Zielen zu einer positiven Entscheidung führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 329/1/05

... l. I S. 2278), der mit Artikel 43 des Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, ist noch nicht entbehrlich und sollte als erhaltungsbedürftiger Regelungsrest in die BRAO überführt werden. Die auf Grund des Rechtsanwaltsgesetzes der DDR vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) ergangenen Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der Rechtsanwaltskammern können noch fortwirken. Zum Beispiel führt nach dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Nr. 5 RAG der Ablauf der "Wohlverhaltensfrist" von acht Jahren nach § 7 Nr. 3 BRAO nicht in jedem Fall dazu, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder zu erteilen ist, zumal in solchen Fällen stets auch die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zu prüfen sind. Es empfiehlt sich daher, für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen eine gesetzliche Verankerung beizubehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/1/05




2 A.

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 14 Nr. l,1a - neu - § 4 Satz 1 EGGVG

5. Zu Artikel 20

6. Zu Artikel 21

7. Zu Artikel 23

8. Zu Artikel 27 Nr. 1 § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG

9. Zu Artikel 27 Nr.1a - neu - , Nr. 2 § 107 DRiG

10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - § 110a Abs. 7 - neu - BNotO

11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - § 216 BRAO

12. Zu Artikel 49 Nr. 5 § 33 EGZPO

13. Zu Artikel 50 Nr. 1 § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO

14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b § 786 Abs. 2 ZPO

15. Zu Artikel 50 Nr. 4 § 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO

16. Zu Artikel 109

17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - § 55 Abs. 2 BGB

18. Zu Artikel 127 Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG

19. Zu Artikel 131

20. Zu Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 VermG

21. Zu Artikel 208 Abs. 6 Achter Abschnitt des EGHGB

22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - Inkrafttreten

2 B.

23. Der Finanzausschuss,


 
 
 


Drucksache 329/05 (Beschluss)

... l. I S. 2278), der mit Artikel 43 des Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, ist noch nicht entbehrlich und sollte als erhaltungsbedürftiger Regelungsrest in die BRAO überführt werden. Die auf Grund des Rechtsanwaltsgesetzes der DDR vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) ergangenen Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der Rechtsanwaltskammern können noch fortwirken. Zum Beispiel führt nach dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Nr. 5 RAG der Ablauf der "Wohlverhaltensfrist" von acht Jahren nach § 7 Nr. 3 BRAO nicht in jedem Fall dazu, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder zu erteilen ist, zumal in solchen Fällen stets auch die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zu prüfen sind. Es empfiehlt sich daher, für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen eine gesetzliche Verankerung beizubehalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/05 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

2 1.

2. Der Bundesrat bittet,

3. Der Bundesrat bittet,

4. Zu Artikel 14 Nr. 1, 1a - neu - § 4 Satz 1 EGGVG

5. Zu Artikel 20

6. Zu Artikel 21

7. Zu Artikel 23

8. Zu Artikel 27 Nr. 1 § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG

9. Zu Artikel 27 Nr. la - neu - , Nr. 2 § 107 DRiG

10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - § 110a Abs. 7 - neu - BNotO

11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - § 216 BRAO

12. Zu Artikel 49 Nr. 5 § 33 EGZPO

13. Zu Artikel 50 Nr. 1 § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO

14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b § 786 Abs. 2 ZPO

15. Zu Artikel 50 Nr. 4 § 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO

16. Zu Artikel 109

17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - § 55 Abs. 2 BGB

18. Zu Artikel 127 Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG

19. Zu Artikel 131

20. Zu Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 VermG

21. Zu Artikel 208 Abs. 6 Achter Abschnitt des EGHGB

22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


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