Gesetz
Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt- Mechanismen-Gesetz - ProMechG)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Gemeinsame Projektumsetzung
Abschnitt 1
Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets
§ 3
Zustimmung
§ 4
Überprüfung der Verifizierung
Abschnitt 2
Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
§ 5
Zustimmung und Registrierung
§ 6
Bestätigung des Verifizierungsberichts
Abschnitt 3
Sachverständige Stellen
§ 7
Sachverständige Stellen
Teil 3
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
§ 8
Zustimmung
§ 9
Überprüfungsgesuch
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 10
Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
§ 11
Benennung eines Bevollmächtigten
§ 12
Mengenbeobachtung
§ 13
Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen
§ 14
Kosten
§ 15
Bußgeldvorschriften
Anhang
II. Die Vereinbarungen von Marrakesch Fortsetzung
A. Begriffsbestimmungen
B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6
D. Voraussetzungen für die Teilnahme
E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6
Anhang
A Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen
1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung
2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
Anhang
B Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums
1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6
2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.
4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:
5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans
6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwaiger Überarbeitungen
Beschluss 17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Beschlussentwurf -/CMP.1 Artikel 12 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
A. Begriffsbestimmungen
B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
C. Exekutivrat
D. Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrichtungen
E. Benannte Prüfeinrichtungen
F. Voraussetzungen für die Teilnahme
G. Validierung und Registrierung
H. Überwachung
I. Verifizierung und Zertifizierung
J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen CER
Anhang
A Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen
1. Eine Prüfeinrichtung
2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
Anhang
B Projektdokumentation
Anhang
C Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung
Anhang
D Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Beschluss 18/CP.7 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für .den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Beschlussentwurf -/CMP.1 Artikel 17 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto6
Beschluss 19/CP.7 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Beschlussentwurf -/CMP.1 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
I. Modalitäten
A. Begriffsbestimmungen
B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
F. Übertrag
II. Anforderungen IM Hinblick auf das Register
A. Nationale Register
B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU
C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag
D. Transaktionsverfahren
E. Öffentlich zugängliche Informationen
III. BILANZIERUNG der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen
A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen
B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte
C. Bilanzierungsberichte
Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1 a bis lc eingefügt:
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
5. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Artikel 4
Inkrafttreten