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"Zwischen- und ein"


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Drucksache 63/1/15

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 722/11

... 1. Die Kommission ist für die Erstellung einer Zwischen- und einer Schlussbewertung des Programms zuständig, die auf der Grundlage einschlägiger Bewertungsfragen ausgearbeitet werden und rechtzeitig vorliegen, um in den Beschlussfassungsprozess einzufließen. Die Ergebnisse werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Einstellung von Nachfolgeprogrammen einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Berater durchgeführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörungen und Nutzung von Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Instrument

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

5.1. Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen

5.1.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen

5.1.3. Kapitel IV: Durchführung

5.2. Vereinfachung

5.2.1. Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?

5.2.2. Leistungsbewertung des Programms

5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Teilnahme am Programm

Artikel 4
Allgemeines Ziel

Artikel 5
Spezifische Ziele

Kapitel II
Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 6
Zuschussfähige Maßnahmen

Artikel 7
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

Artikel 8
Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

Artikel 9
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 10
Finanzrahmen

Artikel 11
Formen der Finanzierung

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Kapitel IV
Durchführungsbefugnisse

Artikel 13
Arbeitsprogramm

Artikel 14
Ausschussverfahren

Kapitel V
Überwachung und Bewertung

Artikel 15
Überwachung der Maßnahmen des Programms

Artikel 16
Bewertung

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Aufhebung

Artikel 18
Inkrafttreten

Anhang

I. Operative Ziele des Programms

II. Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten Gemäß Artikel 6 Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 209/08

... (2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/08




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)

§ 1
Fördervoraussetzungen

§ 2
Freiwillige

§ 3
Freiwilliges soziales Jahr

§ 4
Freiwilliges ökologisches Jahr

§ 5
Jugendfreiwilligendienste im Inland

§ 6
Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 7
Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 8
Zeitliche Ausnahmen

§ 9
Förderung

§ 10
Träger

§ 11
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 12
Datenschutz

§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 14
Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen

§ 15
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 3
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 598/07

... (3) Der Jugendfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Dienst soll insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)

§ 1
Fördervoraussetzungen

§ 2
Freiwillige

§ 3
Jugendfreiwilligendienst

§ 4
Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 5
Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 6
Förderung

§ 7
Träger

§ 8
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 9
Datenschutz

§ 10
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 11
Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen

§ 12
Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Regelungsinhalte

4 Gesetzgebungskompetenz

4 Kosten

Sonstige Kosten

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 9

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste


 
 
 


Drucksache 230/19 PDF-Dokument



Drucksache 238/18 PDF-Dokument



Drucksache 264/18 PDF-Dokument



Drucksache 271/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.