1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute
Bewertung der Stellungnahmen
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN Haushalt
5 WEITERE Angaben
• Vereinfachung
• Europäischer Wirtschaftsraum
Der Vorschlag im Einzelnen
1. Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs und Ausdehnung des Geltungsbereichs Artikel 1
2. Begriffsbestimmungen Artikel 2
3. Ausnahmeregelungen
4. Übergangszeitraum für Interoperabilitätskomponenten Artikel 10 Absatz 5 neu
5. Technische Anhänge der TSI Artikel 6
6. Überprüfung der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften nach der Inbetriebnahme Artikel 14 Absatz 2
7. Inbetriebnahme von Fahrzeugen Artikel 14
8. Sonderfälle und einzelstaatliche Vorschriften Artikel 16 Absatz 3
9. Dringende Änderung einer TSI Artikel 17
10. Bestätigung von Zwischenprüfungen Artikel 18
11. Arbeitsprogramm Artikel 23
12. Infrastruktur- und Fahrzeugregister Artikel 24
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Kapitel II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN für die INTEROPERABILITÄT
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
1. Ein Mitgliedstaat kann in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen von der
Kapitel III
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
1. Zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine
Kapitel IV
TeilsystemE
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
1. Zur Ausstellung der EG-Prüferklärung lässt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter
Artikel 19
Kapitel V
BENANNTE STELLEN
Artikel 20
Kapitel VI
AUSSCHUSS UND ARBEITSPROGRAMM
Artikel 21
Artikel 21a
Artikel 21b
Artikel 21c
Artikel 22
Artikel 23
Kapitel VII
INFRASTRUKTUR- UND FAHRZEUGREGISTER
Artikel 24
Artikel 22a
Kapitel VIII
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 25
Kapitel IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 2930
Artikel 3031
Anhang I
. GELTUNGSBEREICH .
1. DAS KONVENTIONELLE TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHNSYSTEM
1.1. INFRASTRUKTUREN
1.2. FAHRZEUGE
2. FÜR DAS TRANSEUROPÄISCHE HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEM
2.1. INFRASTRUKTUREN
2.2. FAHRZEUGE
3. KOMPATIBILITÄT INNERHALB DES KONVENTIONELLEN TRANSEUROPÄISCHEN EISENBAHNSYSTEMS
4. AUSWEITUNG DES GELTUNGSBEREICHS
4.1. Strecken- und Fahrzeugunterkategorien
4.2. Kostenbegrenzung
Anhang II
Teilsysteme
1. VERZEICHNIS DER Teilsysteme
2. RELEVANTE BEREICHE
2. BESCHREIBUNG DER Teilsysteme
2.1. Infrastruktur
2.2. Energie
2.3. Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
2.4. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
2.5. Telematikanwendungen
2.6. Fahrzeuge
2.7. Instandhaltung
Anhang III
Grundlegende Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Sicherheit
1.1.1. Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.
1.1.3. Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Betriebsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.
1.1.5. Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass das sichere Funktionieren der Einrichtungen oder die Gesundheit und
1.1.5. Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, daß sie deren Sicherheit nicht gefährden, wenn sie in einer voraussehbaren
1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
1.3. Gesundheit
1.3.1. Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die
1.3.2. Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen halten.
1.4. Umweltschutz
1.4.1. Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu berücksichtigen.
1.4.2. In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines
1.4.3. Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.
1.4.4. Beim Betrieb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems müssen die vorgeschriebenen Lärmgrenzen eingehalten werden.
1.5. Technische Kompatibilität
2. Besondere Anforderungen AN jedes Teilsystem
2.1. Infrastrukturen
2.1.1. Sicherheit
2.2. Energie
2.2.1. Sicherheit
2.2.2. Umweltschutz
2.2.3. Technische Kompatibilität
2.3. Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
2.3.1. Sicherheit
2.3.2. Technische Kompatibilität
2.4. Fahrzeuge
2.4.1. Sicherheit
2.4.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
2.4.3. Technische Kompatibilität
2.4.4. Kontrolle
2.5. Instandhaltung
2.5.1. Gesundheit und Sicherheit
2.5.2. Umweltschutz
2.5.3. Technische Kompatibilität
2.6. Umwelt
2.6.1. Gesundheit
2.6.2. Umweltschutz
2.7. Betrieb
2.6. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
2.6.1. Sicherheit
2.6.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
2.6.3. Technische Kompatibilität
2.7. Telematikanwendungen im Personen- und Güterverkehr
2.7.1. Technische Kompatibilität
2.7.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
2.7.3. Gesundheit
2.7.4. Sicherheit
Anhang IV
KONFORMITÄT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT DER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
1. INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
1.1. Allgemeine Komponenten
1.2. Allgemeine Komponenten mit besonderen Eigenschaften
1.3. Besondere Komponenten
2. Anwendungsbereich
Anhang V
EG-PRÜFERKLÄRUNG für Teilsysteme
Anhang VII
Prüfverfahren für Teilsysteme
1. Einleitung
2. STUFEN
3. BESCHEINIGUNG
4. TECHNISCHES DOSSIER
5. überwachung
5.1. Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, daß die im technischen Dossier enthaltenen Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt
5.2. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, ist ständig
5.3. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen Audits vor, um sich von der Einhaltung der
5.4. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder
6. HINTERLEGUNG
7. VERÖFFENTLICHUNG
8. SPRACHE
Anhang VII
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN für die NOTIFIZIERUNG DER STELLEN
Anhang VIII
DOSSIER für die BEANTRAGUNG VON AUSNAHMEREGELUNGEN
Anhang IX
Teil A
Anhang X
ENTSPRECHUNGSTABELLE