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"2007/431/EG"


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Drucksache 157/12

... Die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Arbeit der ILO in diesem Bereich von Anfang an unterstützt. Nach Auffassung der EU trägt das Seearbeitsübereinkommen wirksam zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der globalen Schifffahrtsbranche bei, indem einheitliche Mindestnormen festgelegt werden, die für alle Flaggen und für alle Seeleute gleichermaßen gelten. Die EU hat in diesem Zusammenhang bereits mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates vom 7. Juni 2007 die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren1. Einige Mitgliedstaaten (Spanien, Bulgarien, Luxemburg, Dänemark, Lettland, die Niederlande) haben das Übereinkommen bereits ratifiziert, andere werden dies in Kürze tun. Inhaltlich haben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Regel ein höheres Schutzniveau und sind detaillierter als die ILO-Normen. Bevor das Übereinkommen ratifiziert werden kann, ist eine umfassende und zeitaufwändige Durchsicht der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, um die Kohärenz zwischen internationalen und nationalen Normen zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1 Das Seearbeitsübereinkommen

1.2. Die Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens

1.3. Geltende Rechtsvorschriften der EU

1.3.1 Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten6

1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Inhalt des Vorschlags

3.1.1 Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats

3.1.2 Inhalt des Vorschlags im Einzelnen

3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen

3.2 Rechtsgrundlage

3.3 Subsidiaritätsprinzip

3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5 Wahl des Instruments

3.6 Inkrafttreten

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 4
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständige Personen

Artikel 5
Beschwerden

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 8
Adressaten


 
 
 


Drucksache 156/12

... Die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Arbeit der ILO in diesem Bereich von Anfang an unterstützt. Nach Auffassung der EU trägt das Seearbeitsübereinkommen wirksam zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der globalen Schifffahrtsbranche bei, indem einheitliche Mindestnormen festgelegt werden, die für alle Flaggen und für alle Seeleute gleichermaßen gelten. Die EU hat in diesem Zusammenhang bereits mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates vom 7. Juni 2007 die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren1. Einige Mitgliedstaaten (Spanien, Bulgarien, Luxemburg, Dänemark, Lettland, die Niederlande) haben das Übereinkommen bereits ratifiziert, andere werden dies in Kürze tun. Inhaltlich bieten die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Regel ein höheres Schutzniveau und sind detaillierter als die ILO-Normen. Bevor das Übereinkommen ratifiziert werden kann, ist eine umfassende und zeitaufwändige Durchsicht der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, um die Kohärenz zwischen internationalen und nationalen Normen zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1. Das Seearbeitsübereinkommen

1.2. Die Verantwortlichkeiten des Hafenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens

1.3 Geltende Rechtsvorschriften der EU

1.3.1 Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle6

1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Inhalt des Vorschlags

3.1.1 Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle

3.1.2 Einzelerläuterungen zum Vorschlag

3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen

3.2 Rechtsgrundlage

3.3 Subsidiaritätsprinzip

3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5 Wahl des Instruments

3.6 Inkrafttreten

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 18a
Beschwerden im Zusammenhang mit dem Seearbeitsübereinkommen

Artikel 30a
Delegierte Rechtsakte

Artikel 30b
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 31
Ausschuss

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 



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