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"71/307/EWG"
Drucksache 571/07
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetz es
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (mit der die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert wurde) an den technischen Fortschritt in deutsches Recht. Die Anpassungsrichtlinie trägt dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem internationalen Textilfasermarkt Rechnung, indem die Bezeichnung für neuartige Fasern in der Anlage 1 aufgenommen und die vereinbarten Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen, in der Anlage 2 ausgewiesen werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Kosten
B. Die einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zur Hinzufügung der Nummer 46
Zur Hinzufügung der Nummer 46
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
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Drucksache 607/06
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetz es
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (mit der die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert wurde) an den technischen Fortschritt in deutsches Recht. Die Anpassungsrichtlinie trägt dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem internationalen Textilfasermarkt Rechnung, indem die Bezeichnung für neuartige Fasern in den Anhang 1 aufgenommen und die vereinbarten Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen, in Anhang 2 ausgewiesen werden.
Drucksache 999/04
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetz es
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (mit der die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert wurde) an den technischen Fortschritt in deutsches Recht. Die Anpassungsrichtlinie trägt dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem internationalen Textilfasermarkt Rechnung, indem die Bezeichnung für neuartige Fasern in den Anhang 1 aufgenommen und die vereinbarten Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen, in Anhang 2 ausgewiesen werden.
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