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"Anerkennungsrichtlinie"
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... ) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Schließlich ermächtigte ein neuer § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 RDGEG das Bundesministerium der Justiz dazu, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Inkassokosten festzusetzen, deren Erstattung ein Gläubiger von einem Verbraucher verlangen kann. Diese Ermächtigung wurde jedoch durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wieder aufgehoben, da eine nur für Inkassodienstleister und nicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Regelung als verfassungsrechtlich kaum vertretbar eingestuft wurde (vergleiche Begründung in Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 217).
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... /EG /EG (Berufsanerkennungsrichtlinie), wonach eine erneute Nachprüfung nicht mehr geboten ist, sofern im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen gestellt wurden. Ist nur ein Teil der Anforderungen erfüllt, so können die Antragsteller die fehlenden Teile durch eine ergänzende Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgänge ausgleichen.
Drucksache 102/18
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 2005/36 /EG
/EG)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie
Drucksache 355/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV )
... /EG /EG zu beachten, ist eine weitere Eingrenzung der Einsatzorte und damit eine weitere Reduzierung der Flexibilität der Hochschulen bezüglich der Praxiseinsätze weder sachlich geboten, noch rechtlich nachvollziehbar. Auch die Berufsanerkennungsrichtlinie stellt hier keine weitergehenden Anforderungen.
Drucksache 102/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 2005/36 /EG
/EG)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie
Drucksache 151/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
... Zur Aufgabenerledigung gehören nach Satz 3 neben Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form auch Bescheinigungen über sich aus den Unterlagen ergebende Sachverhalte - etwa über militärische Dienstzeit, Kriegsgefangenschaft oder Ordensverleihungen - oder auf den Inhalt der Unterlagen bezogene Stellungnahmen. Adressaten können noch lebende Betroffene sein, in aller Regel aber eher Angehörige sowie öffentliche Stellen, vorrangig die im Rahmen des Aufgabenkatalogs beteiligten Behörden und Gerichte. Dabei soll die gegenseitige Unterstützung von Volksbund und Deutscher Dienststelle (WASt) auch nach Übernahme der Aufgaben durch das Bundesarchiv gebührenfrei erfolgen, da es sich bei den auf Unterlagen der WASt bezogenen Anfragen nicht um eine Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung handelt. Dies gilt auch für Anfragen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), z.B. zur Durchführung der BMF-Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene (ASK-Anerkennungsrichtlinie).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 1 Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
3 Präambel
Artikel 1 Auflösung, Übergang
Artikel 2 Beschäftigte
Artikel 3 Dienstort
Artikel 4 Rechtliche Folgeregelungen
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesarchivgesetzes
§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu § 3a
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Absatz 3
Zu Artikel 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Artikel 4
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Drucksache 355/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV )
... /EG /EG zu beachten, ist eine weitere Eingrenzung der Einsatzorte und damit eine weitere Reduzierung der Flexibilität der Hochschulen bezüglich der Praxiseinsätze weder sachlich geboten, noch rechtlich nachvollziehbar. Auch die Berufsanerkennungsrichtlinie stellt hier keine weitergehenden Anforderungen.
Drucksache 45/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... Anerkennungsrichtlinie
Drucksache 43/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 5. Er fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie
Drucksache 45/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... Anerkennungsrichtlinie
Drucksache 238/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 44/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... 6. Er fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzenden Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie
Drucksache 238/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Mit der Neufassung der Nummer 11 soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwaltskammern und die Patentanwaltskammer in allen Fällen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, in denen dies erforderlich ist. Deshalb wird der Auskunftszweck der Entscheidungen in Zulassungsverfahren um Entscheidungen für Verfahren erweitert, in denen ausländische Rechts- oder Patentanwälte lediglich in die deutschen Anwaltskammern aufgenommen werden, ohne in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Denn auch für die Frage der Aufnahme in die Anwaltskammer ist es von Bedeutung, dass gegen die aufzunehmenden Anwältinnen und Anwälte keine Verurteilungen vorliegen, die mit der Tätigkeit eines Rechts- oder Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind. Die Neuregelung erfasst die nach § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmenden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und -anwälte ebenso wie die nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) aufzunehmenden niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte. Zudem betrifft sie die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und -anwälte, die derzeit noch nach § 154b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden. Die Regelung des § 154b Absatz 2 PAO soll jedoch nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in § 21 Absatz 2 eines neuen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG-E) überführt werden. Weiterhin wird eindeutig geregelt, dass unbeschränkte Auskünfte auch dann eingeholt werden dürfen, wenn die Anwaltskammer bzw. das Anwaltsgericht in einem Aufsichtsverfahren prüft, ob gegen eine Anwältin oder einen Anwalt aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu verhängen sind. Zur Beurteilung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen veranlasst sind, kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Anwältin oder der Anwalt in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Anwaltskammern haben dabei die Aufsicht nicht nur über ihre Mitglieder zu führen (vgl. § 73 Absatz 2 Nummer 4 BRAO bzw. § 69 Absatz 2 Nummer 4 PAO), sondern auch über die dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte (vgl. § 32 EuRAG) sowie zukünftig über die dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und -anwälte (vgl. § 18 EuPAG-E). Da somit Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nicht nur in der BRAO und der PAO, sondern auch im EuRAG und im EuPAG-E geregelt sind, ist es schließlich auch erforderlich, in Nummer 11 zukünftig das EuRAG und das EuPAG in Bezug zu nehmen.
Drucksache 45/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... 8. Der Richtlinienvorschlag widerspricht dem Willen des Bundesrates, Bürokratie abzubauen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit soll zukünftig durch ein kompliziertes und aufwändiges Verfahren erfolgen. Artikel 59 der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie
Drucksache 43/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 7. Der Bundesrat fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie
Drucksache 44/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... 8. Der Bundesrat fordert, dass neue Vorhaben erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn Erfahrungen mit der erst Ende 2013 novellierten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzenden Berufsanerkennungsrichtlinie und den elektronischen einheitlichen Ansprechpartnern (EA) (Richtlinie
Drucksache 496/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung wird neu gefasst und wird zugleich erweitert, damit auch die erforderlichen Regelungen zu den Sachkundenachweisen und zur erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter durch Rechtsverordnung getroffen werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigungsgrundlage auch die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie
Drucksache 172/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Anerkennungsrichtlinie
Zur Mitteilung allgemein
Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Eine weitere zentrale Aufgabe der Agentur bestünde darin, EU-weit eine stärker harmonisierte Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten und sich dabei auf die in der Anerkennungsrichtlinie festgelegten Kriterien zu stützen. Das Ziel bestünde darin, die derzeitigen Unterschiede in Bezug auf die Anerkennungsraten zu beseitigen, indem auf der Grundlage einer gemeinsamen Analyse regelmäßig ausführliche Leitlinien für den Umgang mit Asylbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern erstellt würden. Einzelprüfungen würden davon unberührt bleiben. Diese Leitlinien würden vom Verwaltungsrat gebilligt und von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Mit Hilfe eines Berichterstattungsmechanismus könnte leichter beurteilt werden, ob die Mitgliedstaaten die Leitlinien der Agentur in der Praxis berücksichtigen. Mit Unterstützung der Kommission und der niederländischen Präsidentschaft erprobt das EASO derzeit dieses Konzept. Die drei Gremien koordinieren die Arbeit von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten, die gemeinsame Leitlinien für die Bewertung der Asylanträge von afghanischen Staatsbürgern entwickeln. Darüber hinaus würde ein Verfahren zur Fallüberprüfung eingerichtet, um die Qualität der Asylentscheidungen in den Mitgliedstaaten und auch die Einhaltung dieser Leitlinien, zu überwachen.
I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK
I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise
I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten
5 Prioritäten
a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Stärkung des Eurodac-Systems
c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem
d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU
e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur
a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE
II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung
II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik
a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung
b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU
c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene
d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern
III. Fazit
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Drucksache 12/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
... /EG (nachfolgend: Berufsanerkennungsrichtlinie) und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
§ 4 Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen
§ 7 Eignungsprüfung
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Regelungsinhalt
III. Ermächtigungsgrundlage
IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu §§ 8
Zu § 10
Zu § 11
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Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... Die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie
Drucksache 172/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Anerkennungsrichtlinie
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 501/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 468 final
... 12, der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen13 und der Asylanerkennungsrichtlinie14 betrifft.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Neuansiedlung
- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll
- Neu anzusiedelnde Personen
a Zulassungskriterien
b Ausschluss
a Regelverfahren
b Eilverfahren
c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren
- Beschlussfassungsverfahren
a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union
c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union
- Zusammenarbeit
- Assoziierte Staaten
- Finanzielle Unterstützung
- Evaluierung und Überprüfung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Neuansiedlung
Artikel 3 Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 4 Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausschlussgründe
Artikel 7 Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union
Artikel 8 Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union
Artikel 9 Einwilligung
Artikel 10 Regelverfahren
Artikel 11 Eilverfahren
Artikel 12 Operative Zusammenarbeit
Artikel 13 Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
Artikel 14 Ausübung übertragener Befugnisse
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 18 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 19 Inkrafttreten
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Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 35. Die Agenda für neue Kompetenzen soll nach den Plänen der Kommission auch die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen behandeln. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits ein Instrument für Anerkennungsfragen besteht, das in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Zudem finden sich in den Mitgliedstaaten selbst weitere Instrumente für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Richtlinie nicht erfassten Qualifikationen, die erfolgreich angewendet werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Schaffung weiterer Instrumente in diesem Bereich weder als erforderlich noch als zielführend und warnt darüber hinaus erneut vor einer Vermischung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten. Insbesondere der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ist ein reines Übersetzungsinstrument ohne legislativen Charakter, das auf freiwilliger Implementierung beruht und keine Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten besitzt.
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 19. Die Agenda für neue Kompetenzen soll nach den Plänen der Kommission auch die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen behandeln. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits ein Instrument für Anerkennungsfragen besteht, das in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Zudem finden sich in den Mitgliedstaaten selbst weitere Instrumente für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Richtlinie nicht erfassten Qualifikationen, die erfolgreich angewendet werden. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Schaffung weiterer Instrumente in diesem Bereich weder als erforderlich noch als zielführend und warnt darüber hinaus erneut vor einer Vermischung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten. Insbesondere der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ist ein reines Übersetzungsinstrument ohne legislativen Charakter, das auf freiwilliger Implementierung beruht und keine Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten besitzt.
Drucksache 196/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; im Folgenden "Berufsanerkennungsrichtlinie") wurden durch die Richtlinie
Drucksache 196/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
... Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.
Drucksache 196/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
... Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.
Drucksache 146/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... In Angleichung an die Formulierung in § 1 Absatz 1 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie), wird rückwirkend zum 1. Juli 1997 geregelt, dass das ZRBG nunmehr dann Anwendung findet, wenn das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag. Damit können wie bei der Anerkennungsrichtlinie auch Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, das zwar nicht in einem Gebiet lag, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, das aber dennoch dem nationalsozialistischen Einfluss unterworfen war, wie zum Beispiel die Slowakei oder Rumänien.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
§ 4 Auszahlung
§ 5 Verzinsung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 549/13
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen
Entschließung des Bundesrates "Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen"
... Alternativ ist eine Änderung der "Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie)" vom 20. Dezember 2011 vorzunehmen, so dass der Betrag, der sich aus der Summe der monatlichen Rentenzahlungen bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 1997 ergeben hätte, als Kapitalzahlung geleistet würde.
Drucksache 549/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen"
... Alternativ ist eine Änderung der "Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie)" vom 20. Dezember 2011 vorzunehmen, so dass der Betrag, der sich aus der Summe der monatlichen Rentenzahlungen bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 1997 ergeben hätte, als Kapitalzahlung geleistet würde.
Anlage Entschließung des Bundesrates Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen
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Drucksache 717/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
... Um das Wachstumspotenzial zu fördern und den Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung zu festigen, sollte die Überprüfung der reglementierten Berufe ein vorrangiges Vorhaben sein. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, nicht bis zum offiziellen Inkrafttreten der überarbeiteten Berufsanerkennungsrichtlinie (Ende 2013) zu warten, sondern bereits jetzt mit der Überprüfung der auf nationaler Ebene geltenden Qualifikationsanforderungen für reglementierte Berufe und des Umfangs der vorbehaltenen Tätigkeiten zu beginnen. Der vom Europäischen Rat im Juni 2012 beschlossene Pakt für Wachstum und Beschäftigung sieht die Durchführung der Kommissionsmitteilung vor, "unter anderem durch eine strikte gegenseitige Begutachtung der nationalen Beschränkungen und rasches Handeln, um ungerechtfertigte Beschränkungen zu beseitigen". Desgleichen hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, zu ermitteln, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten den Berufszugang unverhältnismäßig stark blockieren3. Auch im Rahmen des umfassenden Konzepts zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, auf das sich der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 28. Juni 2013 geeinigt hat, wurde unterstrichen, dass etwas getan werden muss, um jungen Menschen Aussichten auf einen Arbeitsplatz zu bieten.
Drucksache 717/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
... 4. Bereits im Mai 2014 sollen seitens der Mitgliedstaaten die Bewertungen für eine erste große Gruppe unterschiedlicher Berufe, u.a. für die Bauhandwerke, vorliegen. Dieser Zeitplan ist nicht realistisch. Zudem scheint das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel zu sein. Aus den Erfahrungen bei der bisherigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist deutlich geworden, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der reglementierten Berufsbilder in den Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig gegeben ist. Die gegenseitige Evaluierung darf nicht zum Basar für Qualifikationen und Bildungssysteme werden. Das Verfahren sollte zeitlich deutlich entzerrt und die Methode der Evaluierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen überprüft werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine zeitliche Entzerrung des Verfahrens und für geeignetere Methoden im Rahmen der Evaluierung der geltenden Bestimmungen einzusetzen. Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme vom 2. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (BR-Drucksache 834/11(B)) und bekräftigt die darin enthaltenen Aussagen zu Artikel 59 (Nummern 81 und 82).
Drucksache 717/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
... 4. Bereits im Mai 2014 sollen seitens der Mitgliedstaaten die Bewertungen für eine erste große Gruppe unterschiedlicher Berufe, u.a. für die Bauhandwerke, vorliegen. Dieser Zeitplan ist nicht realistisch. Zudem scheint das gewählte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung nicht das geeignete Mittel zu sein. Aus den Erfahrungen bei der bisherigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist deutlich geworden, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der reglementierten Berufsbilder in den Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig gegeben ist. Die gegenseitige Evaluierung darf nicht zum Basar für Qualifikationen und Bildungssysteme werden. Das Verfahren sollte zeitlich deutlich entzerrt und die Methode der Evaluierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen überprüft werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine zeitliche Entzerrung des Verfahrens und für geeignetere Methoden im Rahmen der Evaluierung der geltenden Bestimmungen einzusetzen. Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme vom 2. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 127/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie
Drucksache 223/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... 21. Der Bundesrat spricht sich für die Analyse des Kompetenzbedarfs der Pflegefachkräfte als Voraussetzung für eine Novellierung der Bedingungen für die automatische Anerkennung von Pflegefachkräften aus. Den Plan der Kommission, einen Europäischen Qualifikationsrat einzurichten, der den Kompetenzbedarf unter Berücksichtigung des Vorschlags zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie analysiert, lehnt der Bundesrat ab und fordert, zunächst den Kompentenzbedarf zu analysieren und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Teilnahme am System der automatischen Anerkennung in der Krankenpflege zu novellieren. Da der Kompetenzbedarf der Berufsgruppen im Gesundheitswesen unmittelbar mit den Aufgaben, die ihnen im Gesundheitssystem übertragen werden, zusammenhängt, kann die Festlegung der erforderlichen Kompetenzen nicht allein den berufspolitischen Vertretungen überlassen werden. Vielmehr sind die zuständigen staatlichen Organe zu beteiligen.
Drucksache 127/12
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie
Drucksache 127/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" und Ausschuss der Kommission für die Richtlinie
Drucksache 223/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... 17. Der Bundesrat spricht sich für die Analyse des Kompetenzbedarfs der Pflegefachkräfte als Voraussetzung für eine Novellierung der Bedingungen für die automatische Anerkennung von Pflegefachkräften aus. Den Plan der Kommission, einen Europäischen Qualifikationsrat einzurichten, der den Kompetenzbedarf unter Berücksichtigung des Vorschlags zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie analysiert, lehnt der Bundesrat ab und fordert, zunächst den Kompentenzbedarf zu analysieren und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Teilnahme am System der automatischen Anerkennung in der Krankenpflege zu novellieren. Da der Kompetenzbedarf der Berufsgruppen im Gesundheitswesen unmittelbar mit den Aufgaben, die ihnen im Gesundheitssystem übertragen werden, zusammenhängt, kann die Festlegung der erforderlichen Kompetenzen nicht allein den berufspolitischen Vertretungen überlassen werden. Vielmehr sind die zuständigen staatlichen Organe zu beteiligen.
Drucksache 131/11
Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr.) L 255 S. 22 – kurz: Berufsanerkennungsrichtlinie) im Bereich des Eichrechts. Hiervon betroffen sind die Vorschriften der §§ 64ff. der
Drucksache 735/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) KOM (2011) 735 endg.
... Drittstaatsangehörige, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b). Allerdings wird im Stockholmer Programm als eines der Hauptziele für die Vollendung des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Einführung eines einheitlichen Schutzstatus gefordert, da der Schutzbedarf von Flüchtlingen und von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz identisch ist. Deshalb soll eine stärkere Annäherung der Rechte von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und den Rechten, die Flüchtlingen gewährt werden, angestrebt werden, wie in der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie16 hervorgehoben wurde. Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Annäherung nicht auch in Bezug auf die Familienzusammenführung stattfinden sollte, wozu der Anwendungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Personengruppen geändert werden müsste.
I. Einleitung Ziel des Grünbuchs
II. Fragen an die Interessenträger
1. Anwendungsbereich
1.1 Wer kann als Zusammenführender gelten?
Frage 1
1.2. In Frage kommende Familienangehörige
Frage 2
Frage 3
1.2.2. Fakultativklausel - andere Familienangehörige
Frage 4
2. Voraussetzungen für die Ausübung des rechts auf Familienzusammenführung
2.1 Integrationsmaßnahmen
Frage 5
2.2 Wartefrist und Aufnahmefähigkeit
Frage 6
3. Einreise Aufenthalt der Familienangehörigen
Frage 7
4. Fragen IM Zusammenhang mit ASYL
4.1 Ausschluss des subsidiären Schutzes
Frage 8
4.2 Fragen im Zusammenhang mit Asyl
Frage 9
5. Betrug, Missbrauch, Verfahrensfragen
5.1 Befragungen und Nachforschungen
Frage 10
5.2 Scheinehen
Frage 11
5.3 Gebühren
Frage 12
5.4 Dauer des Verfahrens - Frist für die Verwaltungsentscheidung
Frage 13
Frage 14
6. Fazit Weiteres Vorgehen
Anhang Familienzusammenführung in Zahlen
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Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie als einen weiteren Schritt, das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern.
Drucksache 211/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
... Der Gesetzentwurf lässt die Frage nach der Bedeutung von Sprachkenntnissen offen. In der Berufsanerkennungsrichtlinie
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie als einen weiteren Schritt, das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern. Eine verstärkte Anerkennung von außerhalb der EU erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen trägt hierzu ebenfalls bei.
Drucksache 216/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... (die neben § 42a zusätzlich gemäß § 71a Absatz 2 VwVfG auch Teile der §§ 71b ff. VwVfG umfassen) relativ unverbunden neben den Vorschriften der §§ 13a und 36a GewO, die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind, insbesondere wenn nach einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.
Drucksache 378/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... 1. Mit der Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie verfolgt die Kommission das Ziel, die Mobilität Berufstätiger zu erhöhen. Die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist von zentraler Bedeutung, um das europäische Fachkräftepotential für Deutschland optimal nutzbar zu machen und die Freizügigkeit in Europa zu verbessern. Erhöhte Mobilitätsbereitschaft kann wesentlich dazu beitragen, dem anwachsenden Fachkräftebedarf zu begegnen. Eine verstärkte Anerkennung von außerhalb der EU erworbenen berufsbezogenen Qualifikationen trägt hierzu ebenfalls bei.
Drucksache 242/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
... und der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht hinsichtlich der Prüfung der Geeignetheit von Sachverständigen.
Drucksache 344/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
... würde daher gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie verstoßen.
Drucksache 25/10
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
... für die in § 16 Absatz 2 Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können (öffentlich bestellte Sachverständige), entsprechende Anwendung findet. § 13a der Gewerbeordnung regelt in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie
Drucksache 96/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
... Die Berufsanerkennungsrichtlinie
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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