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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"BiozidVerordnung"


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Drucksache 62/16

... es auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der BiozidVerordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 2
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15
Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 16
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17
Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

§ 18
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Nachhaltigkeitsprüfung

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 63/16

... Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 9 fordert, dass nur Häute und Felle verwendet werden, die mit Bioziden konserviert wurden, die laut Verordnung (EG) Nr. 528/2012 für die Anwendung zugelassen sind. Diese BVT-Schlussfolgerung wird durch Buchstabe c mit der Forderung nach der Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten für die Produktart 9 nach Anhang V der Biozidverordnung genehmigt wurden, umgesetzt. Weiterhin wird alternativ die Forderung nach der Prüfung der Biozide im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 aufgenommen, da noch nicht alle Biozide, die in der Lederindustrie eingesetzt werden, geprüft und daher noch nicht für die Produktart 9 genehmigt wurden. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften oder für die Produktart 9 zugelassenen Biozide enthalten dürfen. Innerhalb der EU gelten die Regelungen direkt, so dass die Anforderung nur den Import von Häuten und Fellen aus nicht-EU-Staaten betrifft. Ein großer Anteil der Häute und Felle wird aus Deutschland oder der EU importiert, so dass lediglich ein begrenzter Erfüllungsaufwand für einen geringen Anteil der verwendeten Häute und Felle besteht. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 1 Nr. 2.



Drucksache 456/10 (Beschluss)

... /EG fordert nach Artikel 3 Absatz 7 die Mitgliedstaaten auf, vorzuschreiben, dass Biozid-Produkte ordnungsgemäß zu verwenden sind. Der Begriff "gute fachliche Praxis" wird in diesem Zusammenhang nicht verwendet. Auch im Entwurf zur europäischen Biozidverordnung wird in Artikel 15 Nummer 5 nur gefordert: "Biozidprodukte müssen ordnungsgemäß verwendet werden". Auch hier wird der Begriff "gute fachliche Praxis" nicht verwendet.



Drucksache 617/1/09

... 15. Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Definition der Anwendungsbereiche von Artikel 2 Absatz 2 der Biozidverordnung bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben ergeben können, sollte auf die Ausnahmen in deren Buchstaben o und p verzichtet werden.



Drucksache 617/09 (Beschluss)

... 12. Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Definition der Anwendungsbereiche von Artikel 2 Absatz 2 der Biozidverordnung bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben ergeben können, sollte auf die Ausnahmen in deren Buchstaben o und p verzichtet werden.



Drucksache 166/17 PDF-Dokument



Drucksache 470/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.