65 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"DatenschutzGrundverordnung"
Drucksache 93/20
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr - und Überprüfungsordnung
... Die Festlegung auf 1,20 Euro stellt mithin einen Ausgleich aus beiden Vergleichsgrößen her. Dabei sind die auch im Schornsteinfegerhandwerk gestiegenen Anforderungen und Kosten (z.B. für den Datenschutz - durch die EU-Datenschutzgrundverordnung brauchen die Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer seit Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten; bei der Beauftragung eines Externen werden hier sehr schnell vierstellige Beträge erreicht) berücksichtigt.
Drucksache 164/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.
Drucksache 67/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 64 Absatz 2 InsO in Verbindung mit § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO-E in Verbindung mit § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.
Drucksache 164/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.
Drucksache 109/20
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen
... Die Datenethikkommission empfiehlt eine EU-Verordnung für Algorithmische Systeme und eine teilweise Stärkung der Aufsicht in den Mitgliedstaaten. Das vorgeschlagene Marktortprinzip nach dem Vorbild der Datenschutzgrundverordnung (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) würde dazu führen, dass die Verordnung auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gilt, die hier ihre Dienste anbieten. Dies stärkt die digitale Souveränität Deutschlands und der EU.
Drucksache 96/1/20
Empfehlunge der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie - COM(2020) 66 final
... 24. Sofern sich herausstellt, dass Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) der Realisierung der Ziele der Datenstrategie entgegenstehen, bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob diese Hindernisse im Rahmen der Evaluierung der DGSVO abgebaut werden können. Alternativ müssten sektorspezifische Regelungen der DGSVO vorgehen.
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Die Neufassung des Absatzes 3 bewirkt, dass die betroffene Person in jedem Fall und ungeachtet der Pflicht zu ihrer Anhörung durch die Meldebehörde nach § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG, ihrer eigenen Auskunftsansprüche (beispielsweise aus Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung -
Drucksache 67/20
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO i.V.m. § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.
Drucksache 7/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW -Gesetzes A. Problem und Ziel
... Zudem werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im THWG an die sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Erfordernisse angepasst.
Drucksache 191/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
... Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Verordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Verordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.
Drucksache 539/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... 2. Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung handelt, die überaus sensibel sind. Insbesondere die laufende automatisierte Datenübertragung, etwa durch Fitness-Tracker, lässt detaillierte Rückschlüsse über einzelne Personen zu. In Kombination mit anderweitig gewonnenen Daten ermöglichen sie die Erstellung umfassender individueller Gesundheitsprofile. Wie der Europarat in seiner Empfehlung vom 27. März 2019 (Recommendation CM/Rec(2019)2) zutreffend ausgeführt hat, sollten Big Data-Anwendungen im Gesundheitssektor mit rechtlichen und technischen Maßnahmen flankiert werden, die den effektiven Schutz jedes Individuums ermöglichen.
Drucksache 539/19
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... 2. Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung handelt, die überaus sensibel sind. Insbesondere die laufende automatisierte Datenübertragung, etwa durch Fitness-Tracker, lässt detaillierte Rückschlüsse über einzelne Personen zu. In Kombination mit anderweitig gewonnenen Daten ermöglichen sie die Erstellung umfassender individueller Gesundheitsprofile. Wie der Europarat in seiner Empfehlung vom 27. März 2019 (Recommendation CM/Rec(2019)2) zutreffend ausgeführt hat, sollten Big Data-Anwendungen im Gesundheitssektor mit rechtlichen und technischen Maßnahmen flankiert werden, die den effektiven Schutz jedes Individuums ermöglichen.
Drucksache 339/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Die Erhebung, Speicherung und Verwendung durch Auswertung umfasst auch personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung
Drucksache 489/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Es handelt sich um eine logische Folgeanpassung an die Neuregelung in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO (vgl. zu Nummer 1b.). Hierdurch wird eine zulässige Weiterverarbeitung der nach § 30 AO geschützten Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gesetzlich normiert.
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Es handelt sich um eine logische Folgeanpassung an die Neuregelung in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO (vgl. zu Nummer 1b.). Hierdurch wird eine zulässige Weiterverarbeitung der nach § 30 AO geschützten Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gesetzlich normiert.
Drucksache 90/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV )
... Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Bewachungsverordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Bewachungsverordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.
Drucksache 144/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen - Antrag des Landes Niedersachsen -
... ‚Entschließung des Bundesrates zur Datenschutzgrundverordnung und weiteren datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung ist in Absatz 4 eine Zweckbestimmung der Vorlagepflicht aufgenommen worden.
Drucksache 54/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. DAVG das AZR und die gesetzlichen Grundlagen so fortzuentwickeln, dass Bund, Länder und Kommunen die erforderlichen Integrationsprozesse besser abbilden und koordinieren können. Den für Integration zuständigen kommunalen Behörden kommt dabei neben dem BAMF eine besondere Bedeutung zu. Zielrichtung sollte dabei in der weiteren Perspektive sein, das AZR unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben, besonders infolge der Datenschutzgrundverordnung, als "Integrations-Datenbank" zu implementieren. Mit dem vorgesehenen Ausbau des AZR zu einem Kerndatensystem und der damit einhergehenden massiven, digital gestützten Vernetzung eines erweiterten Kreises von Institutionen - im Bereich der Erstregistrierung, der Informationsbereitstellung für Behörden, der Sicherheitsüberprüfung sowie der Asylverfahren - sind in gesetzlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht die Voraussetzungen für solch eine Datenbank bereits weitgehend erfüllt.
Drucksache 430/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... Die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geplante Anpassung des IHKG an die Datenschutzgrundverordnung enthält bislang keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Industrie- und Handelskammern, die es ihnen erlauben würden, ihrer Pflicht zur Datenverarbeitung sowie ihrer Pflicht zur Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß nachzukommen.
Drucksache 122/18
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2017 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2017; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung i.V.m. § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2017
... Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten für Personal zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO).
Drucksache 206/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Die Pflicht zur Löschung, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, ergibt sich bereits aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung, da mit der fehlenden Erforderlichkeit die Verarbeitungsbefugnis entfällt. Mit der vorliegenden Löschungs-frist soll sichergestellt werden, dass die Daten jedenfalls nach zwei Jahren gelöscht werden, auch wenn der Zweck der Daten noch nicht erfüllt sein sollte.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates60 erfolgen. Besondere Beachtung sollte dabei den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Grundsätzen geschenkt werden, die in Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung, Artikel 4 der Richtlinie (EU) Nr.
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... Die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geplante Anpassung des IHKG an die Datenschutzgrundverordnung enthält bislang keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Industrie- und Handelskammern, die es ihnen erlauben würden, ihrer Pflicht zur Datenverarbeitung sowie ihrer Pflicht zur Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß nachzukommen.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... Jedes Fahrzeug sollte hinsichtlich Stärke und Umfang der Datensicherheitsmaßnahmen durch eine standardisierte Grafik gekennzeichnet sein, um so auf leicht verständliche Weise über die Intensität der Datenerhebung, -übermittlung und -verarbeitung zu informieren. Zudem sollten die Fahrzeugdaten nach Fahrerinnen und Fahrern getrennt und verschlüsselt gespeichert werden können. Die Art der Aufzeichnung sowie Übermittlung muss jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer transparent gestaltet werden. Die Bundesregierung sollte hier prüfen, inwieweit sie von der ihr nach Artikel 12 Nummer 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, standardisierte Bildsymbole zu entwickeln und Verfahren für deren Bereitstellung zu erlassen.
Drucksache 450/1/17
... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.
Drucksache 375/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV )
... wie auch der Datenschutzgrundverordnung erläutert zur Frage der Identifizierbarkeit, dass alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, das heißt für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Gerade der oft betonte hohe Schutzbedarf der betroffenen Personen und ihrer Daten führt hier nicht zu einer lediglich niedrigen Schwelle, bei deren Erreichen schon von anonymen Daten ausgegangen werden kann. Ob die laut Begründungstext vorgesehene Einschränkung, dass "eine Übermittlung der Daten nur dann möglich [ist], wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte oder im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene aufbereitet sind" ausreicht, um eine solche Personenbeziehbarkeit hinreichend auszuschließen, ist zweifelhaft (Stichwort zum Beispiel: exotische Staatsangehörigkeit).
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in das deutsche Recht und die Anpassungen der deutschen Registergesetze an die seit dem 25. Mai 2016 anwendbare Datenschutzgrundverordnung 2016/679 gehen nicht über eine 1:1-Umsetzung hinaus.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Mit der vorgeschlagenen Veränderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG-E wird der Verstoß gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung verhindert.
Drucksache 69/1/17
... Jedes Fahrzeug sollte hinsichtlich Stärke und Umfang der Datensicherheitsmaßnahmen durch eine standardisierte Grafik gekennzeichnet sein, um so auf leicht verständliche Weise über die Intensität der Datenerhebung, -übermittlung und -verarbeitung zu informieren. Zudem sollten die Fahrzeugdaten nach Fahrerinnen und Fahrern getrennt und verschlüsselt gespeichert werden können. Die Art der Aufzeichnung sowie Übermittlung muss jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer transparent gestaltet werden. Die Bundesregierung sollte hier prüfen, inwieweit sie von der ihr nach Artikel 12 Nummer 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, standardisierte Bildsymbole zu entwickeln und Verfahren für deren Bereitstellung zu erlassen.
Drucksache 450/17 (Beschluss)
... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.
Drucksache 290/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa COM(2016) 288 final
... Zunächst fällt unmittelbar auf, dass Europa mit 28 verschiedenen Regelwerken für Online-Plattformen in einem Binnenmarkt nicht in den Genuss sämtlicher Vorteile der Plattformwirtschaft kommen und das Wachstum europäischer Plattform-Startups anregen kann. Unterschiedliche nationale oder sogar lokale Vorschriften für Online-Plattformen führen zu Rechtsunsicherheit bei Wirtschaftsakteuren, schränken die Verfügbarkeit digitaler Dienste ein und stiften Verwirrung bei Verbrauchern und Unternehmen. Harmonisierte Vorschriften auf EU-Ebene wie die vor kurzem angenommene DatenschutzGrundverordnung15 und die Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit16 sind daher wichtig zur Förderung des Wachstums und der schnellen Ausweitung innovativer Plattformen.
1. Einleitung
2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft
3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN
4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt
5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU
i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste
ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen
iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness
- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position
- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds
iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft
6. Schlussfolgerung
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Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DatenschutzGrundverordnung)14 ersetzt, die ab dem 25. Mai 2018 gilt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
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Drucksache 171/16
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
... Insoweit besteht auf Bundesebene ein aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dem bereits vor dem Prozess der Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung nachzukommen ist. Denn ob in Deutschland bereits ein entsprechendes Klagerecht der Aufsichtsbehörden im Sinne des Urteils des EuGH existiert, ist unsicher. In Betracht käme allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43
Drucksache 171/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
... Insoweit besteht auf Bundesebene ein aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dem bereits vor dem Prozess der Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung nachzukommen ist. Denn ob in Deutschland bereits ein entsprechendes Klagerecht der Aufsichtsbehörden im Sinne des Urteils des EuGH existiert, ist unsicher. In Betracht käme allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43
Drucksache 55/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass es zur wirksamen Begrenzung der in der Begründung des Gesetzentwurfs beschriebenen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern der Einschränkung des Umfangs der unternehmerischen Datennutzung bedarf. Ungeachtet der nun in Rede stehenden nationalen Regelungen wird der Bereich des Datenschutzes zukünftig maßgeblich durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung bestimmt werden.
Drucksache 617/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 19. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Er setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Drucksache 617/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 25. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Der Bundesrat setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Drucksache 632/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die beteiligten Gesetzgebungsorgane der EU am 15. Dezember 2015 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine gemeinsame Fassung der Datenschutzgrundverordnung geeinigt haben und diese im Anschluss hieran am 17. Dezember 2015 die Billigung durch den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung mit dem nunmehr feststehenden Inhalt noch im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.
Drucksache 632/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die beteiligten Gesetzgebungsorgane der EU am 15. Dezember 2015 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine gemeinsame Fassung der Datenschutzgrundverordnung geeinigt haben und diese im Anschluss hieran am 17. Dezember 2015 die Billigung durch den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung mit dem nunmehr feststehenden Inhalt noch im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.
Drucksache 55/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Dem stehen auch die aktuellen Beratungen zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzgrundverordnung) nicht entgegen. Ähnlich wie bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung des Verbandsklagerechts könnte der deutsche Gesetzgeber hier eine Vorreiterrolle übernehmen und seine Vorstellungen zu einem umfassenden Koppelungsverbot in die Beratungen zu dem Vorschlag für eine Europäische Datenschutzgrundverordnung einbringen.
Drucksache 123/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein offenes und sicheres Europa - Praktische Umsetzung - COM(2014) 154 final
... 4. Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen vom 30. März 2012 zentrale Nachbesserungserfordernisse beim Vorschlag für eine Datenschutzgrundverordnung wie auch beim Vorschlag einer Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justizbehörden aufgezeigt (vgl. BR-Drucksachen 52/12(B) und 52/12(B)(2), BR-Drucksachen 51/12(B) und 51/12(B)(2)). Diese Forderungen, insbesondere das Kernanliegen zur Gewährleistung ausreichender Spielräume für nationale Datenschutzregelungen im öffentlichen Bereich, gelten fort.
Drucksache 123/2/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein offenes und sicheres Europa - Praktische Umsetzung
... Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen vom 30. März 2012 zentrale Nachbesserungserfordernisse beim Vorschlag für eine Datenschutzgrundverordnung wie auch beim Vorschlag einer Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justizbehörden aufgezeigt (vgl. BR-Drucksachen 52/12(B) und(B)(2), BR-Drucksachen 51/12(B) und(B)(2)). Diese Forderungen, insbesondere das Kernanliegen zur Gewährleistung ausreichender Spielräume für nationale Datenschutzregelungen im öffentlichen Bereich, gelten fort.
Drucksache 550/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... es in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 eine besondere rechtliche Stellung innehaben, auf Grund derer diese den Verfassungsauftrag des Datenschutzes im Rahmen ihrer Autonomie selbst verwirklichen. Die unterschiedslose Geltung einer EU-DatenschutzGrundverordnung auch für Kirchen und kirchliche Vereinigungen, wie sie nach aktuellem Verhandlungsstand angedacht ist, würde im Ergebnis bedeuten, den Kirchen undifferenziert Datenschutzregelungen aufzuerlegen, und damit auch unantastbare Kernbereiche kirchlichen Wirkens wie die Sakramentsverwaltung berühren.
Zum Verfahrensstand
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen
Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten
Zu weiteren Einzelfragen
Zur Übergangsregelung
Zum weiteren Verfahren
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Drucksache 92/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union - COM(2013) 48 final
... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung ( ... ) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll. Zur besseren Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip erscheint es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, die Artikel 6 und 7 des Richtlinienvorschlags in föderalismusoffener Weise neu zu fassen. Als Orientierungshilfe kann der Entwurf zu Artikel 46 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung dienen, der an die Besonderheiten der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der NIS anzupassen wäre.
Drucksache 92/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union - COM(2013) 48 final
... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung (...) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll.
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... zu verwirklichen wäre, nicht aber durch drei Rechtsakte unterschiedlicher Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten - die beabsichtigte Datenschutzgrundverordnung und die vorgeschlagene Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz sowie die bestehende Richtlinie
Drucksache 52/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... zu verwirklichen wäre, nicht aber durch drei Rechtsakte unterschiedlicher Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten - die beabsichtigte Datenschutzgrundverordnung und die vorgeschlagene Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz sowie die bestehende Richtlinie
Drucksache 110/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
Drucksache 110/1/17(neu)
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU)
Drucksache 122/18(zu)
Berichtigung
Haushaltsführung 2017
Drucksache 145/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG
/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
Drucksache 157/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
Drucksache 167/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuch es bei Handlungen im Ausland
Drucksache 234/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
Drucksache 263/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
Drucksache 266/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 /EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)
Drucksache 356/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 356/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 431/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
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