4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"EG-Zustellungsverordnung"
Drucksache 95/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... ") kommt der postalischen Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) eine Vorrangstellung zu. Ob eine solche Vorrangstellung europarechtskonform ist, erscheint prüfungsbedürftig. Die neue EG-Zustellungsverordnung sieht in den Artikeln 4 bis 11 einerseits und Artikel 14 andererseits kein Rangverhältnis vor. Beide Zustellungsarten können sogar kumulativ durch das Prozessgericht angeordnet werden. Diese Rechtsansicht hat der EuGH mit seinem Urteil vom 9. Februar 2006 - C-473/04 - (NJW 2006, 975; EuZW 2006, 186; IP-Rax 2007, 320) bestätigt. Die Zulässigkeit einer restriktiven Auslegung durch den deutschen Gesetzgeber dürfte zweifelhaft sein.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
10. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Â
Â
Â
Drucksache 95/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
... ") kommt der postalischen Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) eine Vorrangstellung zu. Ob eine solche Vorrangstellung europarechtskonform ist erscheint prüfungsbedürftig. Die neue EG-Zustellungsverordnung sieht in den Artikeln 4 bis 11 einerseits und Artikel 14 andererseits kein Rangverhältnis vor. Beide Zustellungsarten können sogar kumulativ durch das Prozessgericht angeordnet werden. Diese Rechtsansicht hat der EuGH mit seinem Urteil vom 9. Februar 2006 - C-473/04 - (NJW 2006, 975; EuZW 2006, 186; IP-Rax 2007, 320) bestätigt. Die Zulässigkeit einer restriktiven Auslegung durch den deutschen Gesetzgeber dürfte zweifelhaft sein.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 ZPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 183 Abs. 1 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 10, 11 §§ 1069, 1071 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 1089 Abs. 2 ZPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 1097 Abs. 3 - neu - ZPO
9. Zu Artikel 6 § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Â
Â
Â
Drucksache 594/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten KOM (2005) 305 endg./2; Ratsdok. 11131/05
... Die beabsichtigte Streichung des geltenden Absatzes 2 wird abgelehnt. Hierdurch würde die Erklärung Deutschlands, die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken durch Amtspersonen, Beamte oder andere zuständige Personen nicht zuzulassen, hinfällig. Dies würde dazu führen, dass künftig insbesondere die deutschen Gerichtsvollzieher ausländische Zustellungsaufträge innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten und somit - nach den Grundsätzen des deutschen Prozessrechts - auch im Amtsbetrieb generell tätig werden müssten. Dies erscheint auf Grund der bereits hohen Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmbar. Eine Personalvermehrung kommt insoweit nicht in Betracht. Zudem sind die Gerichtsvollzieher mit einer Ausführung ausländischer Zustellungsaufträge, insbesondere einer Anwendung der Bestimmungen der EG-Zustellungsverordnung, bislang weder befasst noch vertraut.
2. Zu Artikel 7 Abs. 2
3. Zu Artikel 8 Abs. 1
4. Zum Formblatt zu Artikel 10
6. Zu Artikel 14
7. Zu Artikel 15
Â
Â
Â
Drucksache 594/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten KOM (2005) 305 endg./2; Ratsdok. 11131/05
... Die beabsichtigte Streichung des geltenden Absatzes 2 wird abgelehnt. Hierdurch würde die Erklärung Deutschlands, die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken durch Amtspersonen, Beamte oder andere zuständige Personen nicht zuzulassen, hinfällig. Dies würde dazu führen, dass künftig insbesondere die deutschen Gerichtsvollzieher ausländische Zustellungsaufträge innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten und somit - nach den Grundsätzen des deutschen Prozessrechts - auch im Amtsbetrieb generell tätig werden müssten. Dies erscheint auf Grund der bereits hohen Geschäftsbelastung der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmbar. Eine Personalvermehrung kommt insoweit nicht in Betracht. Zudem sind die Gerichtsvollzieher mit einer Ausführung ausländischer Zustellungsaufträge, insbesondere einer Anwendung der Bestimmungen der EG-Zustellungsverordnung, bislang weder befasst noch vertraut.
1. Zu Artikel 7 Abs. 2
2. Zu Artikel 8 Abs. 1
3. Zum Formblatt zu Artikel 10
4. Zu Artikel 11 Abs. 2
5. Zu Artikel 14
6. Zu Artikel 15
Â
Â
Â
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.