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"ETZ-Verordnung"
Drucksache 290/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477 /EWG
/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
... Zu Artikel 1 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung)
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Drucksache 543/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen COM(2017) 358 final Drucksache: 543/17 in Verbindung mit
... 120. Der Bundesrat stimmt außerdem mit der Hochrangigen Gruppe darin überein, dass die Europäische Territoriale Zusammenarbeit (ETZ) künftig spezifischer Regelungen bedarf, die stärker dem mehrstaatlichen Charakter der Programme Rechnung tragen. Dazu zählen unter anderem die Festlegung von gemeinsamen ETZ-spezifischen Zielen und Indikatoren sowie eine - analog zu den direkt von der EU verwalteten Programmen - vollständige Ausnahme von den Beihilferegelungen. Auch die unter Ziffer 117 erwähnte Einführung eines einheitlichen Regelwerks für die bestehenden Fonds müsste insoweit der Mehrstaatlichkeit der ETZ konsequent Rechnung tragen und für multilateral ausgestaltete Programme eine an den Grundsätzen des einheitlichen Regelwerks ausgerichtete eigenständige ETZ-Verordnung ermöglichen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass künftig für die Umsetzung der ETZ ausschließlich europäische Regelungen zur Anwendung kommen, welche gemeinsam für alle Kooperationsprogramme auf europäischem Level vorgegeben werden.
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 76. Er stimmt außerdem mit der Hochrangigen Gruppe darin überein, dass die Europäische Territoriale Zusammenarbeit (ETZ) künftig spezifischer Regelungen bedarf, die stärker dem mehrstaatlichen Charakter der Programme Rechnung tragen. Dazu zählen unter anderem die Festlegung von gemeinsamen ETZ-spezifischen Zielen und Indikatoren sowie eine - analog zu den direkt von der EU verwalteten Programmen - vollständige Ausnahme von den Beihilferegelungen. Auch die unter Ziffer 73 erwähnte Einführung eines einheitlichen Regelwerks für die bestehenden Fonds müsste insoweit der Mehrstaatlichkeit der ETZ konsequent Rechnung tragen und für multilateral ausgestaltete Programme eine an den Grundsätzen des einheitlichen Regelwerks ausgerichtete eigenständige ETZ-Verordnung ermöglichen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass künftig für die Umsetzung der ETZ ausschließlich europäische Regelungen zur Anwendung kommen, welche gemeinsam für alle Kooperationsprogramme auf europäischem Level vorgegeben werden.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
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Drucksache 160/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum - COM(2012) 128 final
... 8. Die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) im Ostseeraum - und hier vor allem das transnationale Ostseeprogramm - stellen von den EU-Förderprogrammen bereits jetzt die wichtigste finanzielle Grundlage zur Verwirklichung der Strategie dar. Dies sollte auch in der neuen Förderperiode 2014 bis 2020 der Fall sein. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass die thematische Ausrichtung des künftigen Ostseeprogramms sich stärker an den Zielen und Aktionen der Strategie orientiert, um neben der geografischen auch eine inhaltliche Übereinstimmung zu erhalten. Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag über die Europäische territoriale Zusammenarbeit (BR-Drucksache 613/11(B)) begrüßt, dass künftig über Artikel 6 Satz 1 Buchstabe b des Entwurfs der ETZ-Verordnung auch die Entwicklung und Durchführung makroregionaler Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit unterstützt werden soll. Diese Investitionspriorität sollte jedoch nicht nur zur Koordinierung der Strategie genutzt werden können, sondern auch den Flaggschiffprojekten zu Gute kommen.
Drucksache 623/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - COM(2011) 611 final; Ratsdok. 15253/11
... Der Bundesrat bedauert, dass die Besonderheiten der ETZ nicht hinreichend berücksichtigt wurden und das Vereinfachungspotential nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Kommission weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag eine Reihe von spezifischen Regelungen enthält, beispielsweise zur Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Umsetzung von ETZ-Programmen, zum Gebrauch des Euro und zur Frist für die Aufhebung von Mittelbindungen (n+3). Wichtige, auch im Rahmen der ETZ anwendbare Elemente zur Vereinfachung sind bereits in der allgemeinen Verordnung enthalten (z.B. " E-Kohäsioe, verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenmodelle). Die ETZ-Verordnung enthält darüber hinaus zusätzliche Ansätze zur Vereinfachung, wie z.B. die Zusammenlegung von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die Pauschale für Personalkosten. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang klarstellen, dass die Übertragung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nicht verpflichtend ist, sondern eine Option darstellt.
Drucksache 160/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum - COM(2012) 128 final
... 15. Der Bundesrat fordert daher erneut, auch die Entwicklung dieser Teilräume, die sich in vielen Fällen unterhalb der Ebene der Makroregionen und transnationalen Kooperationsräume befinden, als mögliches Handlungsfeld in Artikel 6 Satz 1 Buchstabe b der vorgeschlagenen ETZ-Verordnung aufzunehmen.
Drucksache 675/12
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung
... Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Drucksache 613/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) KOM (2011) 611 endg.; Ratsdok. 15253/11
... 4. Der Bundesrat betrachtet den Vorschlag der Kommission als tragfähige Grundlage für weitere Verhandlungen auf EU-Ebene. Der Bundesrat bedauert, dass dabei den für die ETZ spezifischen Anforderungen nur bedingt Rechnung getragen wurde. Zudem machen zahlreiche Überschneidungen der ETZ-Verordnung mit Teilen der gemeinsamen Bestimmungen für alle Fonds (KOM (2011)
Drucksache 577/09 (Beschluss)
... Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.
Drucksache 173/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten.
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten.
Drucksache 577/1/09
... Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.
Drucksache 577/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... (6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten.
Drucksache 838/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften*)
... vom 11. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003, die am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten sind, haben sich zwar im Wesentlichen bewährt.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... es durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Darüber hinaus werden die durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in Verbindung mit der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 neu geschaffenen Bestimmungen über das Gutachten für die persönliche Eignung zum Waffenbesitz, für die Anerkennung von Schießsportverbänden sowie zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition näher konkretisiert.
Drucksache 15/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) ... ablösen soll, wurde deutlich, dass die Aufbewahrung pyrotechnischer Munition wegen des ihr innewohnenden Gefahrenpotenzials nur unter den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Sicherheitsanforderungen vertretbar ist. Dies gilt gleichermaßen für die gewerbliche und nichtgewerbliche Aufbewahrung. In der Vergangenheit waren Bestimmungen für die gewerbliche Aufbewahrung in § 25 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz enthalten, die mit Inkrafttreten der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung am 1. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist.
Drucksache 61/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
Drucksache 227/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
Drucksache 228/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
Drucksache 293/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
Drucksache 331/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.