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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-DatenschutzGrundverordnung"


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Drucksache 7/20

... Zudem werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im THWG an die sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Erfordernisse angepasst.



Drucksache 67/20

... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO i.V.m. § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.



Drucksache 93/20

... Die Festlegung auf 1,20 Euro stellt mithin einen Ausgleich aus beiden Vergleichsgrößen her. Dabei sind die auch im Schornsteinfegerhandwerk gestiegenen Anforderungen und Kosten (z.B. für den Datenschutz - durch die EU-Datenschutzgrundverordnung brauchen die Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer seit Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten; bei der Beauftragung eines Externen werden hier sehr schnell vierstellige Beträge erreicht) berücksichtigt.



Drucksache 67/20 (Beschluss)

... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 64 Absatz 2 InsO in Verbindung mit § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO-E in Verbindung mit § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.



Drucksache 450/17 (Beschluss)

... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.



Drucksache 450/1/17

... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.



Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 19. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Er setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.



Drucksache 617/1/15

... 25. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Der Bundesrat setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.



Drucksache 550/14

... es in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 eine besondere rechtliche Stellung innehaben, auf Grund derer diese den Verfassungsauftrag des Datenschutzes im Rahmen ihrer Autonomie selbst verwirklichen. Die unterschiedslose Geltung einer EU-DatenschutzGrundverordnung auch für Kirchen und kirchliche Vereinigungen, wie sie nach aktuellem Verhandlungsstand angedacht ist, würde im Ergebnis bedeuten, den Kirchen undifferenziert Datenschutzregelungen aufzuerlegen, und damit auch unantastbare Kernbereiche kirchlichen Wirkens wie die Sakramentsverwaltung berühren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/14




Zum Verfahrensstand

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen

Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten

Zu weiteren Einzelfragen

Zur Übergangsregelung

Zum weiteren Verfahren


 
 
 


Drucksache 92/1/13

... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung (...) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll.



Drucksache 92/13 (Beschluss)

... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung ( ... ) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll. Zur besseren Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip erscheint es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, die Artikel 6 und 7 des Richtlinienvorschlags in föderalismusoffener Weise neu zu fassen. Als Orientierungshilfe kann der Entwurf zu Artikel 46 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung dienen, der an die Besonderheiten der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der NIS anzupassen wäre.



Drucksache 157/17 PDF-Dokument



Drucksache 234/16 PDF-Dokument



Drucksache 504/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.