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97 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Freistellungsverordnung"


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Drucksache 94/20

... c) die F�rderm�glichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren �ber den F�rderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K�stenschutzes (GAK) f�r Unternehmen, die nicht gr��er sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu erm�glichen.



Drucksache 139/20

... - F�nftens ist erg�nzend eine Reihe zus�tzlicher Ma�nahmen m�glich, etwa im Rahmen der Deminimis-Verordnung5 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6� die von den Mitgliedstaaten ebenfalls sofort und ohne Einschaltung der Kommission getroffen werden k�nnen.



Drucksache 29/1/20

... 50. Die Unterst�tzung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU durch den JTF sollte nicht auf jene Gebiete beschr�nkt sein, die nach bisher geltendem Beihilferecht F�rdergebiete gem�� Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV sind. Das Beihilferecht muss vielmehr allen vom JTF beg�nstigten Gebieten diese M�glichkeit einr�umen, um dem drohenden Arbeitsplatzabbau fr�hzeitig und effektiv entgegenzuwirken. Dem sollte auch durch eine Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Rechnung getragen werden.



Drucksache 94/20 (Beschluss)

... c) die F�rderm�glichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren �ber den F�rderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K�stenschutzes (GAK) f�r Unternehmen, die nicht gr��er sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu erm�glichen.



Drucksache 553/19

... Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



Drucksache 655/1/19

... 81. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der zu begr��enden �berarbeitung der einschl�gigen Leitlinien f�r staatliche Beihilfen auch eine m�glichst weitreichende �berarbeitung und Erweiterung der beihilferechtlichen Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen sollte, um Investitionshemmnisse abzubauen. Ziel muss die Vermeidung unn�tigen Arbeits-, Zeit- und B�rokratieaufwands im Rahmen der Feststellung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sein. �berall dort, wo eindeutige Voraussetzungen f�r die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt werden k�nnen, m�ssen f�r diese Gruppen die operativen Freistellungskriterien f�r eine Vorabpr�fung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden. Die Kommission kann sodann den Geltungsbereich der Freistellungsverordnungen hinsichtlich dieser Gruppen erweitern und so die Durchsetzung der Ziele des europ�ischen Gr�nen Deals im Wege der Erm�glichung einer schnelleren, leichteren und effizienteren F�rderung unterst�tzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/19




2 Grunds�tzliches

Im Einzelnen

3 Allgemeines

3 Wachstumsstrategie

Zu einzelnen Ma�nahmen und Politikbereichen

Allgemein zu den Arbeitspaketen

3 Emissionshandelssystem

3 Finanzierungsfragen

3 Nachhaltigkeit

3 Klimagesetzgebung

Gemeinsame Agrarpolitik

3 Biodiversit�t

3 Forstwirtschaft

Meere und Ozeane

Wasser - und Bodenschutz

3 Bio�konomie

Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange

3 Verkehrssektor

Wohnen und Bauen

�berarbeitung der �rhus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten

3 B�rgerbeteiligung/Partizipationsverfahren

2 Weiteres

2 Sonstiges

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 242/1/19

... Artikel 25 Nummer 6a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1) erlaubt, die Beihilfeintensit�ten f�r industrielle Forschung von 50 Prozent und experimentelle Entwicklung von 25 Prozent der beihilfef�higen Kosten f�r mittlere Unternehmen um 10 Prozent und f�r kleine Unternehmen um 20 Prozent zu erh�hen. Durch eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen ist eine maximal m�gliche Beihilfeintensit�t von 80 Prozent m�glich.



Drucksache 617/18

... Gruppenfreistellungsverordnung wurde erweitert, sodass sie sich nun auch auf �ffentliche F�rderma�nahmen f�r Hafen-, Flughafen-und kulturelle Infrastrukturen erstreckt.33 Heute werden 97 % der staatlichen Beihilfen auf der Grundlage klar festgelegter Bedingungen ohne vorherige Genehmigung der staatlichen Beihilfe durch die EU gew�hrt. Im Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag f�r eine gezielte �nderung der Erm�chtigungsverordnung zum n�chsten mehrj�hrigen Finanzrahmen. Der kombinierte Effekt dieser Ma�nahmen hat zu wesentlich mehr Rechtssicherheit und schlankeren Verfahren gef�hrt, wodurch eine F�rderung von Investitionen, insbesondere in die Infrastruktur, erm�glicht wurde.



Drucksache 229/18 (Beschluss)

... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung f�r Interreg zu erreichen. Dennoch bekr�ftigt er seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zust�ndigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.



Drucksache 229/1/18

... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung f�r Interreg zu erreichen. Dennoch bekr�ftigt der Bundesrat seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zust�ndigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.



Drucksache 452/17

... Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."



Drucksache 227/1/16

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 227/16

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 603/16

... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erkl�rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3)" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 275/1/16

... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierf�r zust�ndigen Beh�rden ben�tigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.



Drucksache 227/16 (Beschluss)

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 275/16 (Beschluss)

... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierf�r zust�ndigen Beh�rden ben�tigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.



Drucksache 141/13

... 45. Die EU-Vorschriften �ber staatliche Beihilfen sind zu beachten (und die M�glichkeiten im Rahmen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.



Drucksache 62/13

... vorgeschlagen, mit der im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des �ffentlichen Dienstes zusammenh�ngender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Erm�chtigungsverordnung aufgenommen werden. Die Kommission erwartet derzeit eine sich daraus ergebende, k�nftige Gruppenfreistellungsverordnung, die den Inhalt der derzeitigen Freistellung �bernimmt, ausgenommen insoweit, als die Verordnung 1370/2007 durch diesen Legislativvorschlag in Bezug auf den Eisenbahnsektor ge�ndert wird.



Drucksache 290/13

... Die Kommission behielt in der Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor 267/201014 die Freistellung von Mit-(R�ck-)Versicherungsgemeinschaften mit �nderungen bei. Dadurch erkannte sie an, dass bei bestimmten Arten von Risiken, die einzelne Versicherungsunternehmen nur ungern versichern oder alleine nicht versichern k�nnen, das Risiko geteilt werden muss, damit derartige Risiken abgedeckt werden k�nnen.



Drucksache 82/12

... Einschr�nkung der Freistellungsverordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 82/12




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

II. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

III. Sonstige Kosten

IV. Erf�llungsaufwand und B�rokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1892: Zweite Verordnung zur �nderung der Freistellungs-Verordnung


 
 
 


Drucksache 760/12

... - Die Mitgliedstaaten m�ssen alle geplanten Beihilfema�nahmen, sofern sie nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung oder einen Freistellungsbeschluss fallen, bei der Kommission anmelden und d�rfen die Beihilfema�nahmen erst durchf�hren, nachdem die Kommission einen Genehmigungsbeschluss erlassen hat. Nach einer im Wesentlichen zwischen Kommission und Mitgliedstaat bilateral erfolgenden vorl�ufigen Pr�fung ("Phase I" ), die h�chstens zwei Monate dauern sollte, kann die Kommission die Beihilfe entweder genehmigen oder aber ein f�rmliches Pr�fverfahren ("Phase II") einleiten, das sie m�glichst nach 18 Monaten abschlie�en sollte, um dann die Beihilfe (falls erforderlich unter Bedingungen) zu genehmigen oder zu untersagen. - Die Kommission muss alle Beschwerden von Beteiligten sorgf�ltig und unvoreingenommen pr�fen und ohne ungeb�hrliche Verz�gerung �ber deren Stichhaltigkeit entscheiden. Kommt sie nach Pr�fung der Beschwerde zu dem Schluss, dass es sich bei der Ma�nahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, so muss die Kommission dem Beschwerdef�hrer zumindest in hinreichender Weise die Gr�nde darlegen, aus denen die in der Beschwerde angef�hrten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gen�gt haben.



Drucksache 277/12

... c) �berarbeitung und m�gliche Ausweitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung hinsichtlich der von der �berarbeiteten Erm�chtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien, um dazu beizutragen, dass �ffentliche Mittel verst�rkt bestimmten Zielen zugeleitet werden, um die verwaltungstechnische Bearbeitung bestimmter Ma�nahmen mit vergleichsweise geringen Beihilfebetr�gen zu vereinfachen.



Drucksache 761/1/12

... 4. Er unterst�tzt die �berlegungen der Kommission zur st�rkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Ver�ffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission k�nnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmem�glichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verk�rzt werden.



Drucksache 223/12

... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung



Drucksache 372/12

... Der Rahmen f�r staatliche Beihilfen f�r FuEuI33 stellt eine Grundlage f�r die Bewertung von staatlichen Beihilfen f�r FuEuI-Projekte mit KET-Bezug in der EU dar. Vorausgesetzt, dass staatliche Beihilfen ein klar definiertes Marktversagen beheben, auf das erforderliche Mindestma� beschr�nkt sind und einen tats�chlichen Anreizeffekt haben, l�sst der FuEuIRahmen Beihilfen f�r eine Reihe von Aktivit�ten zu. Dazu geh�ren technische Durchf�hrbarkeitsstudien, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte kommen ebenso in Frage wie die Unterst�tzung von jungen innovativen Unternehmen und Innovationsclustern. F�r alle diese F�lle legt der FuEuI-Rahmen eindeutige Vereinbarkeitskriterien auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fest und schafft damit � auch f�r sehr umfangreiche Vorhaben oder Vorhabenpakete, die zusammen bei der Kommission angemeldet wurden � Rechtssicherheit. 34 �berdies k�nnen die Mitgliedstaaten FuEuI-Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gew�hren, sofern diese nicht �ber die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung35 vorgegebenen Grenzen hinausgehen. Die Gew�hrung von Beihilfen wurde dadurch deutlich vereinfacht .36 Der FuEuI-Rahmen beruht gro�teils auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV; diese Bestimmung diente auch als Rechtsgrundlage in allen Beihilfesachen mit KET-Bezug, die unter den aktuellen FuEuI-Rahmen fallen. Zudem gibt der FuEuI-Rahmen konkrete Kriterien zur Bewertung von FuEuI-Beihilfen f�r wichtige Vorhaben von gemeinsamem europ�ischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vor. Diese Rechtsgrundlage wurde sehr selten und nur vor Inkrafttreten des aktuellen FuEuI-Rahmens f�r Projekte herangezogen (etwa im Fall des franz�sischen Programms �Medea+� (Beschluss vom 12.3.2002, N 702/A/2001), durch das Mikro- und Nanoelektronikprojekte unterst�tzt wurden, sowie zur F�rderung des hochaufl�senden Fernsehens). Sofern jeweils eine Einzelfallbewertung durchgef�hrt wird, k�nnen solche Beihilfen bis zu der H�he gew�hrt werden, die sich als erforderlich erweist, um F�lle von extremem Marktversagen und Wettbewerbsverzerrungen zu beheben, die gro�angelegte grenz�berschreitende Projekte verhindern. Der Rahmen f�r staatliche Beihilfen f�r FuEuI gilt bis zum 31.12.2013 und wird im Einklang mit den Zielen der j�ngst eingeleiteten Modernisierung des EU-Beihilfenrechts �berarbeitet werden.



Drucksache 277/12 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begr��t die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grunds�tze zur Vereinbarkeitspr�fung sowie die �berarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit w�rde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen �bertragen.



Drucksache 688/12

... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erkl�rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9. 8. 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben."



Drucksache 692/12

... Die �nderungen des wettbewerbsrechtlichen Rahmens f�r Kraftfahrzeuge in Europa (nach dem Ablauf der Gruppenfreistellungsverordnung f�r Kraftfahrzeuge 1400/2002) wirken sich m�glicherweise auf die Organisation der vertikalen Beziehungen zwischen Automobilherstellern und H�ndlern aus. Um diesen �bergang ausgewogen zu meistern, spricht sich die Kommission f�r eine selbstregulatorische Ma�nahme aus. Dar�ber hinaus wird die Kommission die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln auf den M�rkten f�r den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sowie den Handel mit Ersatzteilen weiter sicherstellen.



Drucksache 761/12 (Beschluss)

... 2. Er unterst�tzt die �berlegungen der Kommission zur st�rkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Ver�ffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission k�nnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmem�glichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verk�rzt werden.



Drucksache 652/12

... Modernisierung der staatlichen Beihilfen: allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 800/2008)*



Drucksache 277/1/12

... 5. Der Bundesrat begr��t die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grunds�tze zur Vereinbarkeitspr�fung sowie die �berarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit w�rde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen �bertragen.



Drucksache 761/12

... Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates erm�chtigt die Kommission, f�r alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage k�nnte die Kommission nach der derzeitigen Erm�chtigungsverordnung auch eine Gruppenfreistellung f�r staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes t�tig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gew�hrt werden. Der Nutzen w�re jedoch begrenzt, da es sich bei den Beihilfeempf�ngern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der audiovisuellen Medien, h�ufig um gro�e Unternehmen handelt. F�r die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich h�ufig um Routinef�lle handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebetr�ge geht.



Drucksache 653/2/11

... -Richtlinie 92/43/EG notwendig, obwohl die Kommission die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellen soll. Dies ist eine unn�tige Doppelpr�fung. So k�nnte nach dem Beispiel der Gruppenfreistellungsverordnungen die Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der



Drucksache 665/11

... ssystemen sichtbar gemacht werden k�nnten; - die Pr�fung der M�glichkeit der Einbeziehung neuer Beihilfe-Kategorien anl�sslich der �berpr�fung der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;



Drucksache 27/11

... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der �ffentlichen Hand finanziert. Auf einige Ma�nahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeitr�ge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen f�r den Sport nicht ausdr�cklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, k�nnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall k�nnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften f�r staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gem�� Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus �ber eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gew�hrt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschl�sse �ber staatliche Beihilfen f�r den Sport; ebenso wie f�r andere Bereiche, die sich in einer �hnlichen Lage befinden, haben Interessentr�ger wiederholt eine weitere Kl�rung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverb�nden gefordert.



Drucksache 269/11

... Erstens, die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilfen im Rahmen von Programmen zur l�ndlichen Entwicklung ist nicht m�glich, da solche Beihilfen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen. Als praktische L�sung kann die Kommission eine gleichzeitige Bewertung anregen, um sicherzustellen, dass die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilferegelungen erfolgt, bevor die �nderungen des Entwicklungsplans f�r den l�ndlichen Raum gebilligt werden. Auch k�nnen die Mitgliedstaaten in den meisten F�llen auf die De-minimis-Regelung der Gruppenfreistellungsverordnung zur�ckgreifen.



Drucksache 786/10

... - Schaffung effizienter Anreize und Kostenteilungsvereinbarungen, damit die �ffentlichen und privaten Investitionen in die laufende Fortbildung der Belegschaft steigen und die Arbeitskr�fte verst�rkt an Programmen zum lebenslangen Lernen teilnehmen. Zu diesen Ma�nahmen k�nnte Folgendes z�hlen: Steuerverg�nstigungen, Bildungsgutscheine, die sich an bestimmte Gruppen richten, und Lernkonten oder andere Systeme, in denen die Arbeitnehmerinnen und -nehmer Zeit und Mittel ansammeln k�nnen. Zwar sollten diese Ma�nahmen mit den EU-Regelungen zu staatlichen Beihilfen in Einklang stehen, doch k�nnen Mitgliedstaaten von den M�glichkeiten der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 profitieren.



Drucksache 747/10

... Die EU-Ma�nahmen werden nationale Bem�hungen unterst�tzen und erg�nzen, die darauf abstellen, die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen zu analysieren; gegen die Sozialleistungsabh�ngigkeit von Menschen mit Behinderungen vorzugehen, die sie davon abhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten; die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mithilfe des Europ�ischen Sozialfonds (ESF) zu erleichtern; aktive arbeitsmarktpolitische Ma�nahmen zu entwickeln; Arbeitspl�tze besser zug�nglich zu machen; Dienstleistungen f�r Stellenvermittlung, Unterst�tzungsstrukturen und Schulung am Arbeitsplatz zu entwickeln; die Nutzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung16 zu f�rdern, die vorsieht, dass staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gew�hrt werden k�nnen.



Drucksache 272/09

... Die Mitgliedstaaten und Regionen sind aufgerufen, sich auf diesem Gebiet noch st�rker zu engagieren, n�mlich durch eine gezielte Clusterbildung und Unterst�tzung innovativer KMU, u. a. mittels der auf Artikel 169 EG-Vertrag basierenden Eurostars-Initiative, unter Einhaltung der Bestimmungen der Risikokapitalleitlinien, des FEI-Rahmens und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung. Zur F�rderung von Unternehmensneugr�ndungen und der Expansion von KMU k�nnen sich die nationalen und regionalen Programmverwaltungsbeh�rden der Mitgliedstaaten an JEREMIE beteiligen und auf EFRE zur�ckgreifen.



Drucksache 309/09

... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung



Drucksache 116/09

... Kleine Unternehmen profitieren von der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die die M�glichkeiten der Mitgliedstaaten verbessert, kleinen Unternehmen in Bereichen wie Bildung, Innovation und Energieeffizienz staatliche Beihilfen zu gew�hren. Hierdurch werden ferner f�nf verschiedene Verordnungen in einem konsolidierten Text zusammengefasst.



Drucksache 486/08 (Beschluss)

... 19. Der Bundesrat begr��t, dass KMU k�nftig mehr staatliche Beihilfe erhalten k�nnen. Er ist aber besorgt dar�ber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit f�r die Vergabe von Beihilfen weiter geschw�cht werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europ�ische Beihilfenkontrolle gem�� Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europ�ischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einr�umt, da aus wettbewerblicher Sicht das blo�e Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg f�r das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeintr�chtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gem�� � 44 Abs. 1 Satz 1



Drucksache 859/08

... (1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erkl�rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3) Anwendung.



Drucksache 486/1/08

... 21. Der Bundesrat begr��t, dass KMU k�nftig mehr staatliche Beihilfe erhalten k�nnen. Er ist aber besorgt dar�ber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit f�r die Vergabe von Beihilfen weiter geschw�cht werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europ�ische Beihilfenkontrolle gem�� Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europ�ischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einr�umt, da aus wettbewerblicher Sicht das blo�e Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg f�r das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeintr�chtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gem�� � 44 Abs. 1 Satz 1



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.