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"Hafenpolizeiverordnung"


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Drucksache 244/03

... Demgegenüber erwachsen den Hafenbetreibern und den Betreibern befestigter Umschlagstellen, soweit sie aufgrund von § 1 des Ausführungsgesetzes zu Errichtung und Betrieb von Annahmestellen für sonstige Schiffsbetriebsabfälle oder zu einem entsprechend anteiligen Beitrag zu den Kosten der durch Bedarfsplan (nach § 1 Abs. 6 dieses Gesetzes) bestimmten nächstgelegenen Annahmestelle verpflichtet sind, zusätzliche Kosten. Diese können jedoch gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens hinsichtlich Annahme und Entsorgung übrigen Sonderabfalls der Schifffahrt über Hafengebühren oder anderweitig auferlegt oder gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens den Fahrgastschiffen auch hinsichtlich Hausmüll, häuslichem Abwasser und Klärschlamm gesondert angelastet werden. Aufgrund der Hafenpolizeiverordnungen einiger Bundesländer existieren für Hausmüll jedoch an zahlreichen Umschlagsanlagen bereits Abgabemöglichkeiten für die dort ladenden und löschenden Schiffe, so dass das Netz der Hausmüllannahmestellen nur zu ergänzen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/03




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Suchbeispiele:


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