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"Handelsrichtlinie"
Drucksache 521/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... /EG /EG des Rates) nicht entgegen. Zum einen ist es nach der EU-ETS-Richtlinie nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten eigene Regelungen erlassen, die auch die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie umfassen. Dies wurde im Rahmen der aktuellen Reform dieser Richtlinie nochmals ausdrücklich klargestellt, indem die Mitgliedstaaten bei der Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten eine entsprechende Zertifikatemenge löschen können (Art. 12 Absatz 4 der EU-ETS-Richtlinie). Zum anderen sind die in diesem Gesetz gebildeten Sektoren Energie und Industrie nicht deckungsgleich mit den entsprechenden Energie- oder Industrieanlagen im Anwendungsbereich der
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... und den Grundstoffindustrien, soweit deren Anlagen in den Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie fallen, die dringend erforderliche Planungssicherheit entziehen. Vorgesehen sind absinkende nationale Emissionsmengen für alle Sektoren. Jeder Sektor erhielte demnach jährliche Emissionsminderungsbudgets bis 2030. Überschreitungen und Unterschreitungen der Ziele können zwar in die Folgejahre übertragen werden. Diese Flexibilisierung wird jedoch insoweit wieder aufgehoben, als bei Überschreitungen der sektoralen Emissionsbudgets dennoch eine Initiativpflicht der Bundesregierung zum Beschluss eines Sofortprogramms mit neuen Klimaschutzmaßnahmen und gegebenenfalls auch mit Folgegesetzen besteht.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... /EG /EG des Rates) nicht entgegen. Zum einen ist es nach der EU-ETS-Richtlinie nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten eigene Regelungen erlassen, die auch die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie umfassen. Dies wurde im Rahmen der aktuellen Reform dieser Richtlinie nochmals ausdrücklich klargestellt, indem die Mitgliedstaaten bei der Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten eine entsprechende Zertifikatemenge löschen können (Art. 12 Absatz 4 der EU-ETS-Richtlinie). Zum anderen sind von diesem Gesetz gerade die Sektoren, die nicht vom EU-ETS erfasst sind, betroffen. Eine Doppelregulierung wird vermieden, indem von dem System erfasste Brennstoffe, die in einer emissionshandelspflichtigen Anlage eingesetzt werden, herausgerechnet werden. Dies geschieht, soweit möglich, indem für Brennstoffemissionen in Bezug auf Brennstoffe, die in emissionshandelspflichtigen Anlagen eingesetzt werden und für die eine Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz entsteht, keine Abgabepflicht nach diesem Gesetz besteht. Soweit sich eine Abgabepflicht nicht von vornherein ausschließen lässt, ist eine Kompensationsregelung für ETS-Anlagenbetreiber vorgesehen.
Drucksache 305/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten - Antrag des Freistaats Thüringen -
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 387/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... Für den EU-Emissionshandel im Luftverkehr wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie außerdem geändert durch die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 305/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 387/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 119/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG
/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 - COM(2017) 54 final
... im Luftverkehr geschaffen werden soll. Im Hinblick auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Geltungsbereich stellt der Bundesrat allerdings fest, dass die seit 2013 eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin Gültigkeit besitzt und interkontinentale Flüge weiterhin nicht dem Emissionshandel unterliegen.
Drucksache 119/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 - COM(2017) 54 final
... im Luftverkehr geschaffen werden soll. Im Hinblick auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Geltungsbereich stellt er allerdings fest, dass die seit 2013 eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin Gültigkeit besitzt und interkontinentale Flüge weiterhin nicht dem Emissionshandel unterliegen.
Drucksache 401/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 -effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 401/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 54/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... nicht alle von Artikel 2 Absatz 1 der Menschenhandelsrichtlinie benannten, unter Strafe zu stellenden Handlungsweisen. Vielmehr müssen die Handlungsalternativen der Täuschung, des Missbrauchs von Macht und der Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit zusätzlich benannt werden. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Verpflichtung der Einrichtung einer nationalen Berichterstatterstelle nach Artikel 19 der Richtlinie erfüllt wurde. Diese Stelle soll Entwicklungen in Bezug auf Menschenhandel bewerten, Ergebnisse bei der Bekämpfung messen und hierüber berichten. Derzeit wird die Berichterstattungsfunktion lediglich durch die Datenerhebung in der Polizeilichen Kriminalstatistik und in den Lagebildern des Bundeskriminalamtes wahrgenommen. Daten in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, Beratung et cetera werden nicht systematisch erhoben. Auch erfolgt keine regelmäßige Bewertung der staatlichen Maßnahmen gegen Menschenhandel in Bezug auf ihre Wirksamkeit. Im Hinblick auf diese Aufgaben ist es erforderlich, dass die einzurichtende Berichterstattungsstelle institutionell unabhängig ist.
Drucksache 100/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Zwischenzeitlich tragen auch zahlreiche EU-Instrumente in verschiedenen Politikbereichen dazu bei, das Problem des Menschenhandels anzugehen. 8 EU-Rechtsvorschriften zum Aufenthaltsrecht von Menschenhandelsopfern in der EU, zur sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie zu Sanktionen gegen Arbeitgeber, die wissentlich Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ergänzen die Menschenhandelsrichtlinie. Darüber hinaus behandelt die EU-Strategie der inneren Sicherheit ebenfalls das Problem des Menschenhandels. 9
Drucksache 88/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Darüber hinaus sind die Länder auch an den übrigen Einnahmen angemessen zu beteiligen. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 88/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Darüber hinaus sind die Länder auch an den übrigen Einnahmen angemessen zu beteiligen. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 338/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... -Emissionshandelsrichtlinie in Höhe von jährlich bis zu 500 Millionen Euro aus dem Sondervermögen geleistet werden.
Drucksache 362/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 698/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... sollte durch die Erhebung eines einheitlichen Tarifs gleich behandelt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass diese Maßnahmen nicht mit einer offenen oder verdeckten Steuererhöhung verbunden werden. Die Steuerlast für die Endkunden darf in der Summe nicht erhöht werden. Eine Doppelbelastung des Energieverbrauchs, der dem EU-Emissionshandel unterfällt, ist ebenfalls auszuschließen. Eine Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie darf nicht dazu führen, dass die bereits heute hohen Energiekosten in Europa noch stärker ansteigen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit von energieintensiven Unternehmen noch stärker belastet wird. In diesem Zusammenhang muss die Kommission kurzfristig den beihilferechtlichen Rahmen zur Strompreiskompensation nach Artikel 10a Absatz 6 der Emissionshandelsrichtlinie schaffen. Die energieintensive Industrie benötigt Planungs- und Investitionssicherheit für die gesamte Emissionshandelsperiode an ihren europäischen Standorten. Zu den Abgaben auf Strom und Gas gehört auch die Konzessionsabgabe, die den Städten und Gemeinden zusteht. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2005 bundesweit mehr als 3,5 Mrd. Euro. Diese nicht unerhebliche kommunale Einnahmequelle darf durch Veränderungen im Steuersystem nicht verloren gehen bzw. reduziert werden.
Drucksache 698/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... sollte durch die Erhebung eines einheitlichen Tarifs gleich behandelt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass diese Maßnahmen nicht mit einer offenen oder verdeckten Steuererhöhung verbunden werden. Die Steuerlast für die Endkunden darf in der Summe nicht erhöht werden. Eine Doppelbelastung des Energieverbrauchs, der dem EU-Emissionshandel unterfällt, ist ebenfalls auszuschließen. Eine Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie darf nicht dazu führen, dass die bereits heute hohen Energiekosten in Europa noch stärker ansteigen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit von energieintensiven Unternehmen noch stärker belastet wird. In diesem Zusammenhang muss die Kommission kurzfristig den beihilferechtlichen Rahmen zur Strompreiskompensation nach Artikel 10a Absatz 6 der Emissionshandelsrichtlinie schaffen. Die energieintensive Industrie benötigt Planungs- und Investitionssicherheit für die gesamte Emissionshandelsperiode an ihren europäischen Standorten.
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Handelsrichtlinien
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 21 Deckungswerte
Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte
§ 53 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 13a Mündelsicherheit
§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 16 Auflösung
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 7 Änderung der Deckungsregisterverordnung
§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes.
Artikel 8 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel
§ 7 Umlagepflicht
§ 11 Festsetzung des Umlagebetrags
§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 12a Festsetzungsverjährung
§ 12b Zahlungsverjährung
Artikel 11 Inkrafttreten
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Drucksache 459/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Angesichts der Tatsache, dass in der kommenden Legislaturperiode Grundsatzentscheidungen für die Umsetzung der geänderten Emissionshandelsrichtlinie zu fällen sind, weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine möglichst unbürokratische und die Unternehmen so wenig wie möglich belastende Umsetzung des Emissionshandels Sorge zu tragen ist.
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... Die Einfügung von § 6 Absatz 1d im Hinblick auf den Nachweis der dauerhaften Speicherung ist als Übergangsregelung nur so lange notwendig, bis auch die Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher vom Emissionshandel erfasst sind. Dies ist nach der Umsetzung der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ab 2013 der Fall. Nach der Einbeziehung der Kohlendioxidleitungen und Speicher in den Emissionshandel bedarf es nur noch eines Nachweises der Übergabe von der abscheidenden Anlage an die Kohlendioxidleitung, die dann einer eigenständigen Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach dem
Drucksache 459/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Angesichts der Tatsache, dass in der kommenden Legislaturperiode Grundsatzentscheidungen für die Umsetzung der geänderten Emissionshandelsrichtlinie zu fällen sind weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine möglichst unbürokratische und die Unternehmen so wenig wie möglich belastende Umsetzung des Emissionshandels Sorge zu tragen ist.
Drucksache 282/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... Der in der Gesetzesbegründung aufgeführte Artikel 12 Absatz 3a der Emissionshandelsrichtlinie stellt generell von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen frei, wenn diese in einer Anlage zur ständigen Speicherung sicher verbracht sind, die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der europäischen CCS-Richtlinie haben. Es ist nicht erkennbar, dass für Forschungsanlagen, für die eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzentwurfes erteilt worden ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Artikel 12 Absatz 3a (neu) der Emissionshandelsrichtlinie schließt daher Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung nicht generell aus.
Drucksache 282/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... [nur U] [Der in der Gesetzesbegründung aufgeführte Artikel 12 Absatz 3a der Emissionshandelsrichtlinie stellt generell von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen frei, wenn diese in einer Anlage zur ständigen Speicherung sicher verbracht sind, die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der europäischen CCS-Richtlinie haben. Es ist nicht erkennbar, dass für Forschungsanlagen, für die eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzentwurfes erteilt worden ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Artikel 12 Absatz 3a (neu) der Emissionshandelsrichtlinie schließt daher Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung nicht generell aus.]
Drucksache 102/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgas -Emissionszertifikaten KOM (2008) 16 endg.; Ratsdok. 5862/08
... 2. Der Vorschlag zur Anpassung der Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 914/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite Überprüfung der Energiestrategie - EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität KOM (2008) 781 endg.; Ratsdok. 15944/08
... -Abscheidung, -Verbringung und -Speicherung. Die Mitteilung wird dem Ergebnis der laufenden Diskussionen über die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie, insbesondere die Möglichkeit der Verwendung von Versteigerungserlösen und zweckgebundener Emissionsrechte als Mittel zur Beschleunigung der Durchführung dringend notwendiger Demonstrationsmaßnahmen, Rechnung getragen.
Drucksache 102/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgas -Emissionszertifikaten KOM (2008) 16 endg.; Ratsdok. 5862/08
... 2. Der Vorschlag zur Anpassung der Emissionshandelsrichtlinie
Drucksache 276/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... Die deutschen Braunkohlekraftwerke sind mit einem Anteil von rund 25 Prozent an der öffentlichen Stromversorgung ein bedeutendes Standbein in der Grundlast. Als heimischer subventionsfreier Rohstoff sorgt die Braunkohle dafür, dass die deutsche Energieversorgung von internationalen Einflüssen unabhängiger bleibt. Der vorgeschlagene Braunkohle-Benchmark unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d. h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigeren Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von fast 19 Prozent hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potenzial zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss. Die Benchmarks dürfen keinen der zur Stromerzeugung verwandten Energieträger diskriminieren. Dies gilt auch für die Braunkohle.
Drucksache 443/1/07
Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... Die Minderung der zusätzlichen Belastung durch die Versteigerung sollte durch einen für jeden Betreiber gleichen maximalen Prozentsatz von 10 % erfolgen. Auf diese Weise kommt es - bezogen auf die einzelne Zuteilung - nicht zu einer über 10 % liegenden Verringerung der zuzuteilenden Emissionszertifikate. Die Grenze der Emissionshandelsrichtlinie wird damit sicher gewahrt.
Drucksache 247/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... (1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden sind, können durch Handelsrichtlinien nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Börsengesetz (BörsG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Börsen
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten des Börsenträgers
§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 7 Handelsüberwachungsstelle
§ 8 Zusammenarbeit
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
§ 12 Börsenrat
§ 13 Wahl des Börsenrates
§ 14 Börsenrat an Warenbörsen
§ 15 Leitung der Börse
§ 16 Börsenordnung
§ 17 Gebühren und Entgelte
§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
§ 19 Zulassung zur Börse
§ 20 Sicherheitsleistungen
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
§ 22 Sanktionsausschuss
Abschnitt 2 Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
§ 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
§ 24 Börsenpreis
§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Abschnitt 3 Skontoführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
§ 27 Zulassung zum Skontoführer
§ 28 Pflichten des Skontoführers
§ 29 Verteilung der Skontren
§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
Abschnitt 4 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
§ 32 Zulassungspflicht
§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
§ 34 Ermächtigungen
§ 35 Verweigerung der Zulassung
§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 38 Einführung
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
§ 40 Pflichten des Emittenten
§ 41 Auskunftserteilung
§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt
§ 45 Haftungsausschluss
§ 46 Verjährung
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 5 Freiverkehr
§ 48 Freiverkehr
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52 Übergangsregelungen
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 13a Anpassung der Begriffe amtlicher Markt und geregelter Markt in anderen Gesetzen
Artikel 13b Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen
Artikel 13c Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 276/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... Die deutschen Braunkohlekraftwerke sind mit einem Anteil von rund 25 Prozent an der öffentlichen Stromversorgung ein bedeutendes Standbein in der Grundlast. Als heimischer subventionsfreier Rohstoff sorgt die Braunkohle dafür, dass die deutsche Energieversorgung von internationalen Einflüssen unabhängiger bleibt. Der vorgeschlagene Braunkohle-Benchmark unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d. h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigeren Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von fast 19 Prozent hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potenzial zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss. Die Benchmarks dürfen keinen der zur Stromerzeugung verwandten Energieträger diskriminieren. Dies gilt auch für die Braunkohle.
Drucksache 443/2/07
Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... Die deutschen Braunkohlekraftwerke sind mit einem Anteil von rund 25 Prozent an der öffentlichen Stromversorgung ein bedeutendes Standbein in der Grundlast. Als heimischer subventionsfreier Rohstoff sorgt die Braunkohle dafür, dass die deutsche Energieversorgung von internationalen Einflüssen unabhängiger bleibt. Der vorgeschlagene Braunkohlebenchmark unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d. h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigeren Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von fast 21 Prozent hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potential zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss. Die Benchmarks dürfen keinen der zur Stromerzeugung verwandten Energieträger diskriminieren. Dies gilt auch für die Braunkohle.
Drucksache 443/4/07
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Saarland
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... /kWh unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d.h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigen Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von weit über 20% hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potenzial zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss.
Drucksache 523/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101 /EG und zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... Emissionshandelsrichtlinie:
Drucksache 330/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 und zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101 /EG
... 3. Emissionshandelsrichtlinie: die Richtlinie
Drucksache 28/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Neufassung) - COM(2017) 676 final
Drucksache 51/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
Drucksache 165/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.