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"IORP-Richtlinie"
Drucksache 90/1/12
... c) Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
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Drucksache 94/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten - COM(2012) 55 final
... 15. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten freiwillig betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher insbesondere gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
Drucksache 90/12 (Beschluss)
... c) Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 70, 112 und 114 §§ 84, 131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
9. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
10. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
14. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
15. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
16. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
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Drucksache 94/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten COM(2012) 55 final
... 21. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten [freiwillig] betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher {insbesondere} gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus.
Drucksache 419/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 20. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Er merkt in Bezug auf Pensionsfonds, verstanden als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der IORP-Richtlinie, zu denen in Deutschland Pensionskassen und als Pensionsfonds bezeichnete Altersversorgungsträger gehören, an, dass unter anderem Pensionskassen der Versicherungsaufsicht unterstehen. Bei den hiesigen Pensionsfonds wiederum, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und bei denen ihre Trägerunternehmen die Verwaltungskosten tragen und außerdem subsidiär haften, leisten die Unternehmen erhebliche Pflichtbeiträge zur Insolvenzsicherung in den Pensionssicherungsverein. Auf-grund dieser Ausgestaltung sieht der Bundesrat kein Erfordernis für eine weitere Reglementierung durch die EU.
Drucksache 419/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM (2010) 365 endg.
... 14. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Er merkt in Bezug auf Pensionsfonds, verstanden als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der IORP-Richtlinie, zu denen in Deutschland Pensionskassen und als Pensionsfonds bezeichnete Altersversorgungsträger gehören, an, dass unter anderem Pensionskassen der Versicherungsaufsicht unterstehen. Bei den hiesigen Pensionsfonds wiederum, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und bei denen ihre Trägerunternehmen die Verwaltungskosten tragen und außerdem subsidiär haften, leisten die Unternehmen erhebliche Pflichtbeiträge zur Insolvenzsicherung in den Pensionssicherungsverein. Aufgrund dieser Ausgestaltung sieht der Bundesrat kein Erfordernis für eine weitere Reglementierung durch die EU.
Drucksache 419/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme KOM(2010) 365 endg.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.