Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung betroffener Kreise Anhörungsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
Auswirkungen auf die Umwelt
Andere als gesetzgeberische Maßnahmen
Andere als gesetzgerberische Maßnahmen
Deregulierung der Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
• Vereinfachung
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Nähere Erläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Gemeinschaftslisten der zugelassenen Zusatzstoffe
Artikel 4
Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste sowie für deren Verwendung
Artikel 6
Besondere Bedingungen für Süßungsmittel
Artikel 7
Besondere Bedingungen für Farbstoffe
Artikel 8
Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsgruppen
Artikel 9
Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen
Artikel 10
Festlegung der Höchstmengen
Artikel 11
Lebensmittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Artikel 12
Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen
Kapitel III
Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln
Artikel 13
Verwendung von Zusatzstoffen in unbehandelten Lebensmitteln
Artikel 14
Verwendung von Farbstoffen und Süßungsmitteln in Säuglings- und Kleinkindnahrung
Artikel 15
Verwendung von Farbstoffen zur Kennzeichnung
Artikel 16
Migrationsgrundsatz
Artikel 17
Auslegungsentscheidungen
Artikel 18
Traditionelle Lebensmittel
Kapitel IV
Kennzeichnung
Abschnitt 1
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
Artikel 19
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
Artikel 20
Angaben zur Kenntlichmachung von Lebensmittelzutaten
Artikel 21
Angaben bei Beimengung anderer Stoffe oder Lebensmittelzutaten zu den Lebensmittelzusatzstoffen
Artikel 22
Angaben bei der Mischung von Lebensmittelzusatzstoffen mit anderen Lebensmittelzutaten
Artikel 23
Allgemeine Angaben über Lebensmittelzusatzstoffe
Abschnitt 2
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
Artikel 24
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
Abschnitt 3
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse
Artikel 25
Sonstige Kennzeichnungserfordernisse
Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung
Artikel 26
Informationspflichten
Artikel 27
Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen
Artikel 28
Ausschuss
Artikel 29
Gemeinschaftliche Finanzierung einer harmonisierter Politik
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30
Erstellung der Gemeinschaftslisten von Zusatzstoffen
Artikel 31
Erneute Bewertung zugelassener Zusatzstoffe
Artikel 32
Aufhebung von Rechtsakten
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
Artikel 34
Inkrafttreten
Anhang I
Funktionsgruppen von Zusatzstoffen in Lebensmitteln und Zusatzstoffen in Zusatzstoffen und Lebensmittelenzymen
Anhang II
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
Anhang III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
Anhang IV
Traditionelle Erzeugnisse, für die einzelne Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten können