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"Neuordnung des EU-Datenschutzrechts"


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Drucksache 52/1/12

... 10. Die Entscheidung f�r eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege f�r die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarit�t und Verh�ltnism��igkeit begr�nden. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu f�hren w�rde, dass Polizei und Ordnungsbeh�rden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie f�r den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begr�ndung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen f�r die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verh�tung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der L�nder sind aber sowohl f�r den Bereich der Verh�tung von Straftaten als auch f�r den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zust�ndig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Ma�gabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 52/12 (Beschluss)

... 10. Die Entscheidung f�r eine Datenschutz-Grundverordnung bei gleichzeitiger Regelung des Datenschutzes im Bereich von Polizei und Justiz durch eine Richtlinie schafft Abgrenzungsschwierigkeiten, die weitere Belege f�r die Verletzung der Prinzipien von Subsidiarit�t und Verh�ltnism��igkeit begr�nden. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Konzeption zur Neuordnung des EU-Datenschutzrechts dazu f�hren w�rde, dass Polizei und Ordnungsbeh�rden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben. Ziel der Richtlinie f�r den Datenschutz bei Polizei und Justiz (siehe Artikel 1 Absatz 1 und die Begr�ndung Ziffer 3.4.1, BR-Drucksache 51/12) ist es, Bestimmungen f�r die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verh�tung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung findet auf diesen Bereich keine Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Vorschlags). Die Polizeien der L�nder sind aber sowohl f�r den Bereich der Verh�tung von Straftaten als auch f�r den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr zust�ndig, der vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen nach Ma�gabe des Artikels 21 des Vorschlags von den verbindlichen Anforderungen der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung erfasst wird. Diese Zersplitterungen zeigen, dass ein besserer Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsetzungskompetenzen der EU durch eine Fortentwicklung der



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