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"Paket-Verordnung"


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Drucksache 391/18

... Nach Artikel 7 der Verordnung muss die zuständige Stelle anlassbezogen die Tätigkeiten von Handelsunternehmen im on- und offline- Bereich daraufhin überprüfen, ob durch ihre unternehmerische Tätigkeit Kunden innerhalb der EU diskriminiert werden. Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-VO geeignet, da sie im Rahmen von Zuständigkeiten für andere europäische Verordnungen bereits über Vorerfahrungen hinsichtlich der Sanktionierung von gesetzwidrigem unternehmerischen Verhalten im Onlinebereich sowie bei der Sicherstellung von Verbraucherschutzrechten (u.a. Netzneutralitätsverordnung) verfügt. Zur Durchsetzung dieser Gesetze hat sie über das Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und Bußgelder zu verhängen. Diese Form der Durchsetzung ist auch für die Geoblocking-VO zielführend. Zudem wird die Bundesnetzagentur zukünftig für die Durchsetzung der Paket-Verordnung zuständig sein. Die Paket-Verordnung und die Geoblocking-VO wurden von der Kommission im Rahmen der Digitalen Binnenmarktstrategie als kombiniertes Maßnahmenpaket für den E-COMmerce vorgeschlagen. Die einheitliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist daher auch aus inhaltlichen Gründen sinnvoll. Damit wird ebenfalls sichergestellt, dass für beide Verordnungen ein einheitlicher Kundenschutz besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


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