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"Reach-Verordnung"
Drucksache 582/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren
... 32 Vgl. Anhang XVII der REACH-Verordnung.
Drucksache 7/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... -Verordnung der Dialog mit den Sozialpartnern, welcher nach Artikel 153 AEUV vorgesehen ist, umgangen wird. Dies steht diametral zu der Feststellung der Kommission, dass der soziale Dialog in hohem Maße zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beigetragen hat und beitragen wird. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf zu achten, dass die REACH-Verordnung nicht zur Regelung von grundsätzlichen oder übergeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen herangezogen wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, um Inspektionen von unterschiedlichen Vollzugsbehörden zu ein und demselben Sachverhalt zu vermeiden.
Drucksache 7/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... -Verordnung der Dialog mit den Sozialpartnern, welcher nach Artikel 153 AEUV vorgesehen ist, umgangen wird. Dies steht diametral zu der Feststellung der Kommission, dass der soziale Dialog in hohem Maße zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beigetragen hat und beitragen wird. Die Bundesregierung wird daher gebeten, darauf zu achten, dass die REACH-Verordnung nicht zur Regelung von grundsätzlichen oder übergeordneten Arbeitsschutzmaßnahmen herangezogen wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, um Inspektionen von unterschiedlichen Vollzugsbehörden zu ein und demselben Sachverhalt zu vermeiden.
Drucksache 63/16
... aufgenommen worden. PFOS ist nach POP (Persistent organic pollutants) -Verordnung beschränkt und nach dem Anhang I der Richtlinie 2013/39/EU ein prioritär gefährlicher Stoff; zudem ist der Einsatz von PFOS durch die Vorgaben der Reach-Verordnung in der Lederindustrie verboten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
2. Betriebstagebuch
3. Jahresbericht
B Allgemeine Anforderungen
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
B Allgemeine Anforderungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Befristung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nr. 7
Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster
Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch
Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Anlage n zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Teil G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
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Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe16 (im Folgenden "REACH-Verordnung") gesetzt: Hydrazin, o-Toluidin und feuerfeste Keramikfasern. Feuerfeste Keramikfasern wurden außerdem von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe für eine Aufnahme in Anhang XIV der
Drucksache 171/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58 /EWG, 92/85 /EWG, 94/33 /EG und 98/24 /EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 /EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - COM(2013) 102 final
... zu erleichtern und die Regulierungseffizienz zu verbessern. Sie soll die REACH-Verordnung8 ergänzen.
Drucksache 98/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
... ("REACH-Verordnung") abgelöst sind und nunmehr den chemikalienrechtlichen Sanktionsvorschriften unterfallen.
Drucksache 60/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel - COM(2013) 36 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Initiative zur Entwicklung von Leitlinien für bewährte Praktiken und Verhaltenkodizes für den Handel. Im Zuge der Förderung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten, einer verbesserten und transparenten Verbraucherinformation sowie zur Sensibilisierung und Unterstützung der Unternehmen bittet der Bundesrat, bestehende Auskunftspflichten des Handels gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie zu besonders Besorgnis erregenden Stoffen in Produkten nach der REACH-Verordnung, in den Leitlinien zu berücksichtigen.
Drucksache 187/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... gut funktioniert und im Hinblick auf alle derzeit bewertbaren Ziele gute Ergebnisse liefert 33 . Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass KMU durch den zu erbringenden Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig belastet werden und dass dieses Problem angegangen werden muss, da in der nächsten Phase der Registrierung von Stoffen bis 2018 viel mehr KMU beteiligt sein werden. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang beschlossen, keine Änderungen des verfügenden Teils der REACH-Verordnung vorzuschlagen, sondern Einzelempfehlungen zur Verringerung der Auswirkungen der Verordnung auf KMU zu formulieren. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 185/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor COM(2013) 108 final
... Die technologische Eigenständigkeit dieses strategischen Sektors ist nicht gewährleistet. In etlichen wichtigen Technikbereichen sind die europäischen Programme vollständig von einem Lieferanten abhängig18. Nach Schätzungen der Europäischen Plattform für Weltraumtechnologie ist die elektronische Ausrüstung an Bord eines europäischen Satelliten derzeit zu durchschnittlich 60 % aus den Vereinigten Staaten eingeführt, da für die Unternehmen kein Anreiz besteht, diese Bauteile auf europäischer Ebene zu entwickeln. Überdies unterliegen diese Einfuhren den Ausfuhrregelungen im Rahmen der International Trade in Arms Regulations (ITAR), die sich entsprechend den Interessen der Vereinigten Staaten weiterentwickeln, oft Verzögerungen bei der Beschaffung verursachen und kurzfristig die Abhängigkeit der europäischen Industrie von den Schwankungen der US-amerikanischen Politik verstärken. Die Raumfahrt stellt zudem weltweit, verglichen mit der sonstigen Industrie, einen kleinen Sektor dar und macht oft auch nur einen kleinen Teil des Umsatzes großer Industriefirmen aus. Sie ist daher mit Entwicklungen konfrontiert, die auf ihre besonderen Bedürfnisse keine Rücksicht nehmen. Mehr als in anderen Sektoren ist im Raumfahrtsektor das Erkennen künftiger Entwicklungen - im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Produkten und auf Regelungen wie die REACH-Verordnung19 - erforderlich, was durch die lange Vorlaufzeit bei der Entwicklung von Raumfahrtprodukten noch erschwert wird. In einer solchen Lage können Veränderungen der Stellung am kommerziellen Markt oder der Rechtslage, finanzielle Schwierigkeiten in Schlüsselunternehmen oder mangelnde Rentabilität aufgrund des geringen Marktanteils die europäischen Raumfahrtprogramme durch Verzögerungen und Kostenüberschreitungen gefährden. Sowohl aus industriepolitischen als auch aus strategischen Gründen sollten in "Horizont 2020" die gemeinsamen Anstrengungen mit der ESA und der EDA zur Entwicklung alternativer Bezugsquellen für technische Lösungen und Werkstoffe verstärkt werden.
Drucksache 188/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt - COM(2013) 123 final
... Die REACH-Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 60/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel - COM(2013) 36 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die Initiative zur Entwicklung von Leitlinien für bewährte Praktiken und Verhaltenskodizes für den Handel. Im Zuge der Förderung von nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten, einer verbesserten und transparenten Verbraucherinformation sowie zur Sensibilisierung und Unterstützung der Unternehmen bittet der Bundesrat, bestehende Auskunftspflichten des Handels gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, wie zu besonders Besorgnis erregenden Stoffen in Produkten nach der REACH-Verordnung, in den Leitlinien zu berücksichtigen.
Drucksache 809/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikalien sicherheit
... Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Sanktionsnormen, die im Vollzug dringend benötigt werden, insbesondere die Sanktionstatbestände für Verstöße gegen Vorschriften der REACH-Verordnung und gegen Vorschriften der CLP-Verordnung.
Drucksache 820/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen COM(2012) 788 final
... /EG nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten haben deshalb Vorschriften erlassen oder Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder nicht zuzulassen. Einige Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten verboten, in anderen nicht. Gemäß dem Vorschlag sind Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma, etwa Frucht- oder Schokoladenaroma, verboten. Testpanels sollen den Entscheidungsprozess begleiten. Ebenfalls verboten sind Zusatzstoffe, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden (z.B. Koffein und Taurin) oder den Eindruck erwecken, dass die Erzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten (z.B. Vitamine). In Filtern, Papieren oder Packungen sind keine Aromastoffe zulässig. Tabakerzeugnisse mit erhöhter Toxizität oder erhöhtem Suchtpotenzial dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der REACH-Verordnung17 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.
Drucksache 809/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikalien sicherheit
... (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert worden ist (im Folgenden nur "REACH-Verordnung" ), - Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 267/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) KOM (2011) 245 endg.
... in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden und werden, und zwar ohne zu berücksichtigen, zu welchem Verwendungszweck die Chemikalie exportiert wird. "Bestimmte gefährliche Chemikalien" enthalten in vielen Fällen Stoffe oder sind selbst Stoffe, die zu einer Kennzeichnungspflicht führen und für die bestimmte Verwendungsbeschränkungen nach der REACH-Verordnung bestehen. Wenn aber der Verwendungszweck der Chemikalie nicht unter die jeweiligen Verwendungsbeschränkungen fällt, ist diese im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig. Sollen solche über das Rotterdamer Übereinkommen hinausgehende
Drucksache 78/11 (Beschluss)
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unverzüglich Sanktionen für Verstöße gegen die Beschränkungen und Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung festzulegen. Hierbei ist zumindest der Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Einführung des Anhanges XVII zur REACH-Verordnung für Verstöße gegen den Anhang zu § 1 der
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Trotz gleicher Schutzrichtung ist die Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft auf europarechtlicher Ebene nicht mit der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 267/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) KOM (2011) 245 endg.
... in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden und werden, und zwar ohne zu berücksichtigen, zu welchem Verwendungszweck die Chemikalie exportiert wird. "Bestimmte gefährliche Chemikalien" enthalten in vielen Fällen Stoffe oder sind selbst Stoffe, die zu einer Kennzeichnungspflicht führen und für die bestimmte Verwendungsbeschränkungen nach der REACH-Verordnung bestehen. Wenn aber der Verwendungszweck der Chemikalie nicht unter die jeweiligen Verwendungsbeschränkungen fällt, ist diese im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig. Sollen solche über das Rotterdamer Übereinkommen hinausgehende
Drucksache 78/1/11
... ), wurden in Anhang XVII der REACH-Verordnung übernommen und die Richtlinie 76/769 aufgehoben. Damit sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 der
Drucksache 832/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Innovation für eine nachhaltige Zukunft - Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan) KOM (2011) 899 endg.
... So sind etwa in der REACH-Verordnung 14 besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aufgeführt, die ersetzt werden müssen, sobald weniger bedenkliche Alternativstoffe oder -verfahren technisch und wirtschaftlich machbar werden. Dies bietet einen Anreiz, aktiv nach Alternativen zu suchen, und regt dazu an, nach konkurrierenden und weniger bedenklichen Ersatzstoffen zu forschen. Die REACH-Verordnung ist auch ein Beispiel dafür, wie die EU-Politik Innovationen weltweit voranbringen kann. Chemieunternehmen in der ganzen Welt halten sich an
Drucksache 573/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... Gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung 2 ist der Verkauf von Ammoniumnitrat (einer dieser gefährlichen Ausgangsstoffe) mit einem Nitrogengehalt von mehr als 16 % an die breite Allgemeinheit verboten. Allerdings sieht dieses Instrument weder Genehmigungssysteme noch eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen vor, und es erfasst zudem nur einen einzigen der im Aktionsplan der EU zur Verbesserung der Sicherheit von Explosivstoffen als hochgradig gefährlich eingestuften Ausgangsstoffe.
Drucksache 573/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... 7. Der Begriff des Inverkehrbringens sollte entsprechend der REACH-Verordnung bestimmt werden.
Drucksache 456/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
... Zudem soll die Behörde hier eine Entscheidung zu Lasten eines Dritten treffen, der außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ansässig sein kann, ggf. auch in einem anderen Mitgliedstaat. Dies würde in der Praxis kaum umsetzbar sein und eine schwer auflösbare Verflechtung mit der Überwachung der Informationspflichten in der Lieferkette nach der EG-REACH-Verordnung herbeiführen. Bei der Überwachung nach
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Im Jahr 2012 hat die Kommission eine Bewertung der REACH-Verordnung vorzunehmen, die mindestens folgende Aspekte abdecken muss: - Bewertung der mit der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie des Umfangs und der Zuteilung der Mittel, die die Kommission für die Entwicklung und Beurteilung alternativer Prüfmethoden bereitgestellt hat (Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung); - Beurteilung, ob der Geltungsbereich der REACH-Verordnung zur Vermeidung von
Drucksache 743/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der in der Richtlinie 2009/48 /EG über die Sicherheit von Spielzeug enthaltenen Regelungen für Chemikalien an das besondere Schutzbedürfnis von Kindern
... entsprechen müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Bezug genommen. Diese Rechtsvorschriften berücksichtigen grundsätzlich nicht die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern, wie dies bereits in dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie
Drucksache 573/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... 7. Der Begriff des Inverkehrbringens sollte entsprechend der REACH-Verordnung bestimmt werden.
Drucksache 743/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der in der Richtlinie 2009/48 /EG über die Sicherheit von Spielzeug enthaltenen Regelungen für Chemikalien an das besondere Schutzbedürfnis von Kindern
... entsprechen müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Bezug genommen. Diese Rechtsvorschriften berücksichtigen grundsätzlich nicht die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern, wie dies bereits in dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie
Drucksache 617/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09
... es eine einheitliche Definition, ähnlich der der REACH-Verordnung, zu verwenden. Die derzeitige Begriffsbestimmung umfasst weder den Import noch die behandelten Gegenstände und Materialien. Die Definition widerspricht zudem durch ihren Bezug auf die "
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Die Änderung des Absatzes 1 setzt die Neuordnung der europäischen Prüfvorschriften in der Folge der REACH-Verordnung um.
Drucksache 617/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten KOM (2009) 267 endg.; Ratsdok. 11063/09
... es eine einheitliche Definition, ähnlich der der REACH-Verordnung, zu verwenden. Die derzeitige Begriffsbestimmung umfasst weder den Import noch die behandelten Gegenstände und Materialien. Die Definition widerspricht zudem durch ihren Bezug auf die "
Drucksache 998/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) KOM (2008) 809 endg.; Ratsdok. 17333/08
... 8. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei den weiteren Beratungen zum vorliegenden Richtlinienvorschlag auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bei zukünftigen neuen stofflichen Beschränkungen Doppelregelungen für Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten nach der RoHS-Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) vermieden werden.
Drucksache 999/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) KOM (2008) 810 endg.; Ratsdok. 17367/08
... " (Artikel 3 Buchstabe q) sollte klarer gefasst und an die Begriffe aus der REACH-Verordnung angepasst werden. Insbesondere sollte klar gestellt werden, was ein "
Drucksache 474/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH )
... – in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der REACH-Verordnung genannte Ausschuss abgegeben hat,
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.