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"Small-Claims-Verordnung"
Drucksache 298/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... 2. Der Bundesrat hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Drucksache 298/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Drucksache 766/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - COM(2013) 794 final, Ratsdok. 16749/13
... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a
Drucksache 766/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13
... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a
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