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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Small-Claims-Verordnung"


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Drucksache 298/1/14

... 2. Der Bundesrat hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 298/14 (Beschluss)

... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 766/1/13

... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a



Drucksache 766/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a



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