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"Small-ClaimsVerordnung"


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Drucksache 766/1/13

... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Small-ClaimsVerordnung zur Vereinfachung der spezifischen Probleme bei Klagen in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Sprachbarriere, Entfernung, fremdes Rechtssystem) beitragen kann. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) vorgesehene deutliche Erweiterung des grenz�berschreitenden Bezugs auf Streitigkeiten von Parteien, bei denen die Streitigkeit zwar einen Auslandsbezug aufweist, die Parteien aber in demselben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt haben, wird jedoch mit gro�en Bedenken gesehen. Dies gilt zun�chst f�r die in Artikel 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 861/2007 normierte Ankn�pfung an den Ort, an dem der die Forderung begr�ndende Sachverhalt entstanden ist. Nach dem Wortlaut k�nnte es gen�gen, dass sich zwei Personen mit Wohnsitz in Deutschland w�hrend des Mallorca-Urlaubs am Strand �ber den Verkauf eines in Deutschland befindlichen Fahrzeugs einigten. Es ist kein Bed�rfnis erkennbar, in solchen F�llen ein vom deutschen Zivilprozess abweichendes besonderes Verfahren, dessen Gerichtsgeb�hren zudem nach oben begrenzt sind, durchzuf�hren.



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