11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Verbraucherrechte-Richtlinie"
Drucksache 603/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Binnenmarkt in einer Welt im Wandel - Ein wertvoller Aktivposten braucht neues politisches Engagement COM(2018) 772 final; Ratsdok. 14633/18
... /EU /EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) und der Richtlinie
Drucksache 603/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Binnenmarkt in einer Welt im Wandel - Ein wertvoller Aktivposten braucht neues politisches Engagement
... /EU /EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) und der Richtlinie
Drucksache 168/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 35. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass der Verbraucher entgegen Artikel 11 bei ausgebliebener Bereitstellung der digitalen Inhalte durch den Anbieter erst dann zur "Beendigung" des Vertrages berechtigt ist, wenn er dem Anbieter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat und nicht ausnahmsweise ein Interesse an der sofortigen Beendigung hat. Ein sofortiges Beendigungsrecht führt insbesondere dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters, wenn ihn an der verspäteten Bereitstellung kein Verschulden trifft und auf Seiten des Verbrauchers das Interesse an der Leistung unvermindert fortbesteht. Im Übrigen sehen sowohl die Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 40. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass der Verbraucher entgegen Artikel 11 bei ausgebliebener Bereitstellung der digitalen Inhalte durch den Anbieter erst dann zur "Beendigung" des Vertrages berechtigt ist, wenn er dem Anbieter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat und nicht ausnahmsweise ein Interesse an der sofortigen Beendigung hat. Ein sofortiges Beendigungsrecht führt insbesondere dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters, wenn ihn an der verspäteten Bereitstellung kein Verschulden trifft und auf Seiten des Verbrauchers das Interesse an der Leistung unvermindert fortbesteht. Im Übrigen sehen sowohl die Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie
Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... In der Praxis zeigt sich, dass bei unseriösen Geschäftspraktiken häufig die für den Verbraucher wesentlichen Informationen, wie beispielsweise die Entgeltlichkeit, Zusatzkosten oder erhebliche Leistungseinschränkungen, in den AGB versteckt werden und die Unternehmer bewusst darauf vertrauen, dass die Verbraucher diese Informationen nicht wahrnehmen. Dies gilt auch nach dem Rückgang der klassischen Abo-Fallen bzw. wird in der Praxis auch nicht durch die (auf Grund der Button-Lösung oder der im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten) erweiterten Informationspflichten vollständig ausgeschlossen. In seiner Wirkung kommt das Verstecken dem Verheimlichen gleich. Daher ist es geboten, dies bei der Neugestaltung des § 5a UWG klarzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
14. Zur Vorlage allgemein
Â
Â
Â
Drucksache 26/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... In der Praxis zeigt sich, dass bei unseriösen Geschäftspraktiken häufig die für den Verbraucher wesentlichen Informationen, wie beispielsweise die Entgeltlichkeit, Zusatzkosten oder erhebliche Leistungseinschränkungen, in den AGB versteckt werden und die Unternehmer bewusst darauf vertrauen, dass die Verbraucher diese Informationen nicht wahrnehmen. Dies gilt auch nach dem Rückgang der klassischen Abo-Fallen bzw. wird in der Praxis auch nicht durch die (auf Grund der Button-Lösung oder der im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten) erweiterten Informationspflichten vollständig ausgeschlossen. In seiner Wirkung kommt das Verstecken dem Verheimlichen gleich. Daher ist es geboten, dies bei der Neugestaltung des § 5a UWG klarzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
Â
Â
Â
Drucksache 122/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 11. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben der Kommission, Kenntnis und Verständnis der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes zu erhöhen, um dadurch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die bestehenden Rechtsvorschriften zu stärken. Ebenso wird das Ziel begrüßt, das gegenseitige Vertrauen sowie die Kohärenz und Rechtssicherheit zu erhöhen. Aus Sicht des Bundesrates besteht jedoch insofern kein Bedürfnis für weitere Kodifizierungsinitiativen, vielmehr sollte die angekündigte Bewertung der Verbraucherrechte-Richtlinie und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten abgewartet werden. Sodann dürfte zur Erreichung eines effektiven Verbraucherschutzes eine Konsolidierung der Informationspflichten und Rechte im Verbraucher-Acquis - in bestehenden und zukünftigen Rechtsakten - notwendig, aber auch ausreichend sein, um einen effektiven Verbraucherschutz zu erreichen, wodurch Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen die Anwendbarkeit erleichtert und das Vertrauen in EU-Recht gestärkt werden könnte.
Drucksache 122/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 11. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben der Kommission, Kenntnis und Verständnis der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes zu erhöhen, um dadurch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die bestehenden Rechtsvorschriften zu stärken. Ebenso wird das Ziel begrüßt, das gegenseitige Vertrauen sowie die Kohärenz und Rechtssicherheit zu erhöhen. Aus Sicht des Bundesrates besteht jedoch insofern kein Bedürfnis für weitere Kodifizierungsinitiativen, vielmehr sollte die angekündigte Bewertung der Verbraucherrechte-Richtlinie und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten abgewartet werden. Sodann dürfte zur Erreichung eines effektiven Verbraucherschutzes eine Konsolidierung der Informationspflichten und Rechte im Verbraucher-Acquis - in bestehenden und zukünftigen Rechtsakten - notwendig, aber auch ausreichend sein, um einen effektiven Verbraucherschutz zu erreichen, wodurch Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen die Anwendbarkeit erleichtert und das Vertrauen in EU-Recht gestärkt werden könnte.
Drucksache 525/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
... In der Europäischen Union wird gegenwärtig der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 verhandelt (Verbraucherrechte-Richtlinie). Mit dieser Richtlinie sollen auch die Fernabsatzgeschäfte, die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern regelmäßig mit umfassen, neu und grundsätzlich vollharmonisierend geregelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzesfolgen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Bürokratiekosten
VI. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und völkerrechtlichen Verträgen
a Vereinbarkeit mit Europarecht
b Notifizierung
c Berücksichtigung aktueller europarechtlicher Entwicklungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
Â
Â
Â
Drucksache 413/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... endg.; Ratsdok. 14183/08 - zügig abgeschlossen werden sollten. Ein fakultatives Europäisches Vertragsrecht darf hinsichtlich des Verbraucherschutzniveaus nicht hinter einer Verbraucherrechte-Richtlinie zurückbleiben.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Â
Â
Â
Drucksache 413/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM (2010) 348 endg.
... endg.; Ratsdok. 14183/08 - zügig abgeschlossen werden sollten. Ein fakultatives Europäisches Vertragsrecht darf hinsichtlich des Verbraucherschutzniveaus nicht hinter einer Verbraucherrechte-Richtlinie zurückbleiben.
Zur Vorlage allgemein:
Zu den einzelnen Fragen:
Â
Â
Â
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.