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171 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versorgungsfondszuweisungsverordnung"


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Drucksache 494/19

... Darüber hinaus soll die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 befristete Anhebung der Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte nunmehr befristet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 493/19

... Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 die laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) neu geregelt würden. Da die Neuregelung nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll, soll infolgedessen der befristet erhöhte Versorgungszuschlag bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 413/16

... Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AGebV sind bei der Gebührenberechnung diejenigen Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen, deren Höhe nach § 7 Absatz 2 Satz 2 AGebV aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) übernommen wurde. Die Höhe des kalkulatorischen Versorgungszuschlags in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3 AGebV für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV. Im Gegensatz zu der Festsetzung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds bei den Verwaltungsbeamtinnen und -beamten wird bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wegen der höheren Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen und den teilweise sehr niedrigen Fallzahlen in einzelnen Laufbahngruppen auf eine Differenzierung nach Laufbahngruppen verzichtet. Daher wird der Zuweisungssatz in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3 AGebV entsprechend dem § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV einheitlich auf 32,6 % bestimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


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