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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"vergaberechtlicher Vorschriften"


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Drucksache 15/1/12

... 60. Der Bundesrat lehnt nachdrücklich den Richtlinienvorschlag im Titel IV zu den Governance-Regelungen insoweit ab, als die Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 84 zur Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten im Vergaberecht eine Aufsichtsbehörde einrichten sollen. Der Bundesrat stellt hierzu fest, dass Regelungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten eingreifen dürfen. Außerdem steht in der Bundesrepublik Deutschland bereits das föderale Verfassungssystem einer solchen Regelung im Wege. Bei rund 25 000 Vergabestellen in Deutschland ist eine derartige Aufsichtsbehörde praktisch nicht umsetzbar. Allein der von der Kommission angeführte Umstand, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Umsetzung und das Funktionieren der Vergabevorschriften systematisch überwachen, begründet keine Kompetenz der EU, ausnahmslos für alle Mitgliedstaaten Überwachungsbehörden zu schaffen bzw. schaffen zu lassen. Schließlich verfügt die Kommission heute schon über ausreichende Möglichkeiten, gegen einzelne Verletzungen europäischer vergaberechtlicher Vorschriften vorzugehen. Die nach Artikel 84 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsstelle stehen zum Teil im Widerspruch zu nationalen Rechtsgrundsätzen (Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte; Rechtsberatung). Die Vorgaben des Artikels 84 verstoßen ebenso gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie die verbindliche Einrichtung von Wissenszentren im Artikel 87. Die Kompetenz zur Beurteilung, ob eine derartige Servicestelle erforderlich ist, obliegt allein den Mitgliedstaaten. Außerdem bestehen heute bereits in Deutschland viele fachbezogene und institutionelle Einrichtungen - wie etwa PPP-Kompetenzzentren und Auftragsberatungsstellen. Die in Artikel 86 vorgesehene Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung von Orientierungsdokumenten, Stellungnahmen und Jahresberichten bedeuten für alle Beteiligten einen erhöhten Aufwand ohne erkennbaren Nutzen. Gleiches gilt für die von öffentlichen Auftraggebern anzulegenden Verzeichnisse.

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Drucksache 15/1/12




Zu BR-Drucksachen 15/12 und 16/12

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Direktzuleitung der Stellungnahme zu BR-Drucksachen 15/12 und 16/12


 
 
 


Drucksache 15/12 (Beschluss)

... 48. Der Bundesrat lehnt nachdrücklich den Richtlinienvorschlag im Titel IV zu den Governance-Regelungen insoweit ab, als die Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 84 zur Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten im Vergaberecht eine Aufsichtsbehörde einrichten sollen. Der Bundesrat stellt hierzu fest, dass Regelungen zum Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten eingreifen dürfen. Außerdem steht in der Bundesrepublik Deutschland bereits das föderale Verfassungssystem einer solchen Regelung im Wege. Bei rund 25 000 Vergabestellen in Deutschland ist eine derartige Aufsichtsbehörde praktisch nicht umsetzbar. Allein der von der Kommission angeführte Umstand, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Umsetzung und das Funktionieren der Vergabevorschriften systematisch überwachen, begründet keine Kompetenz der EU, ausnahmslos für alle Mitgliedstaaten Überwachungsbehörden zu schaffen bzw. schaffen zu lassen. Schließlich verfügt die Kommission heute schon über ausreichende Möglichkeiten, gegen einzelne Verletzungen europäischer vergaberechtlicher Vorschriften vorzugehen. Die nach Artikel 84 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsstelle stehen zum Teil im Widerspruch zu nationalen Rechtsgrundsätzen (Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte; Rechtsberatung). Die Vorgaben des Artikels 84 verstoßen ebenso gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie die verbindliche Einrichtung von Wissenszentren im Artikel 87. Die Kompetenz zur Beurteilung, ob eine derartige Servicestelle erforderlich ist, obliegt allein den Mitgliedstaaten. Außerdem bestehen heute bereits in Deutschland viele fachbezogene und institutionelle Einrichtungen - wie etwa PPP-Kompetenzzentren und Auftragsberatungsstellen. Die in Artikel 86 vorgesehene Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung von Orientierungsdokumenten, Stellungnahmen und Jahresberichten bedeuten für alle Beteiligten einen erhöhten Aufwand ohne erkennbaren Nutzen. Gleiches gilt für die von öffentlichen Auftraggebern anzulegenden Verzeichnisse.

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Drucksache 15/12 (Beschluss)




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Drucksache 662/10

... So besteht evtl. die Möglichkeit zur Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung bestimmter Rechts- oder Verfahrensvorschriften vom öffentlichen Auftraggeber auf ein e-Procurement-System, das die Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vollständig oder teilweise übernimmt. Wenn die Einhaltung der Transparenz- und Verfahrensvorschriften der Richtlinie sowie die Objektivität und Nachverfolgbarkeit der einzelnen Verfahren durch die e-Procurement-Plattform gewährleistet wird, könnte die Last der Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung sämtlicher vergaberechtlicher Vorschriften vom einzelnen öffentlichen Auftraggeber auf das e-Procurement-System verlagert werden. Ein solches Konzept wäre ein „sicherer Hafen“ für die einzelnen öffentlichen Auftraggeber, die diese spezialisierten Einrichtungen zur Durchführung einzelner Beschaffungsverfahren nutzen. Die Verlagerung der Verantwortlichkeit vom öffentlichen Auftraggeber auf das e-Procurement-System könnte die Nutzung von Online-Instrumenten attraktiver machen und damit die Verbreitung des Online-Beschaffungswesens unterstützen. Für dieses Konzept wäre evtl. die Festlegung gemeinsamer Anforderungen oder Grundsätze für anerkannte e-Procurement-Systeme notwendig, um sicherzustellen, dass sie die notwendigen Garantien bieten.

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Drucksache 662/10




Grünbuch zum Ausbau der e-Beschaffung in der EU

1. Warum ein Grünbuch zur elektronischen Beschaffung

2. Warum ist „E-Beschaffung“ wichtig

3. Welche Rolle kann die EU BEI der Förderung der E-Beschaffung spielen

4. WAS hat die EU Bisher getan

5. Stand der E-Beschaffung

6. Herausforderungen

5 Fragen

7. Prioritäten für Massnahmen auf Ebene

7.1. Beschleunigung der Einführung von e-Procurement „mit Zuckerbrot und Peitsche“

5 Fragen

7.2. Erleichterung der grenzüberschreitenden Beteiligung an der e-Beschaffung

5 Fragen

7.3. Bausteine einer interoperablen e-Procurement-Infrastruktur

5 Fragen

7.4. Verbesserung der Zugänglichkeit für KMU , Nachhaltigkeit und Innovativität des Beschaffungswesens

5 Frage

7.5. Benchmarking und Monitoring - von den besten Lösungen lernen

7.6. Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit

Anhang I
Durch die Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/17/EG13 und 2004/18/EG14 ) eingeführte Bestimmungen zur e-Beschaffung

Anhang II
Stand der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen


 
 
 


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