Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
Ausschusszuweisung: Ausschuss für Innere Angelegenheiten (federführend)
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz,