Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz
Aktualisierungen
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz