Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Rechts und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6916 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts - Drucksache 18/4631 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
- a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
- b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
- c) an besondere Zugangserfordernisse." "
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragen begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften." "
- b) Nummer 5 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- "c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung oder Klage geltend gemacht haben, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der Abmahnungen und Klagen zu berichten. Das Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Berichte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizierten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 gesichert erscheint."
- d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt."
- c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. Folgender § 17 wird angefügt:
" § 17 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung findet bis zum Ablauf des 30. September 2016 keine Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Datenübermittlung bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, (ABl. L 215 vom 25.08.2000, S. 7) erfolgt ist." *
3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 29.01.16
Erster Durchgang: Drucksache. 055/15 (PDF)