Punkt 17 der 866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Hinter Artikel 5 Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
- "3.
- a) § 12 Absatz 2 Nummer 11 wird gestrichen und in § 12 Absatz 2 Nummer 10 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt;
- b) In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das abschließende Semikolon nach dem Wort "beträgt" durch einen Punkt ersetzt."
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der allgemeine Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder eingeführt.
Die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen bestätigt bereits nach kürzester Zeit die politischen und fachlichen Bedenken, die im Vorfeld hierzu geäußert worden sind. Nicht nur, dass sich die zu erwartenden Steuermindereinnahmen von fast einer Milliarde Euro p.a. angesichts nur vereinzelter Preissenkungen zunehmend als Branchensubvention erweisen, die bei einer gesamtstaatlichen Neuverschuldung für 2010 von ca. 144 Mrd. Euro unverantwortlich ist, so führt diese Regelung darüber hinaus noch zu einer finanziellen Mehrbelastung bei weiten Teilen der Wirtschaft.
Bleiben die Übernachtungspreise trotz der Absenkung der Umsatzsteuer unverändert, führt dies nämlich bei anderen Unternehmern infolge des reduzierten Vorsteuerabzugs zu einem Anstieg der Kostenbelastung.
Ebenso ergeben sich finanzielle Nachteile im Rahmen von Dienstreisen von Arbeitnehmern, wenn bei einer nicht arbeitgeberveranlassten Mahlzeitengestellung der Preis für das - dem Regelsteuersatz unterliegende - Frühstück höher ist als der hierfür bisher angenommene pauschale Frühstückssatz i.H.v. 4,80 Euro.
Das Ziel einer wirksamen Steuerentlastung wird damit volkswirtschaftlich in erheblichen Teilen verfehlt.
Als Erschwernis im Gesetzesvollzug erweisen sich auch vielschichtige Abgrenzungsprobleme, die durch die Steuerermäßigung entstanden sind. Dies betrifft zum einen den Begriff der "Beherbergungsleistung", der inhaltlich gegenüber der bloßen Vermietung abzugrenzen ist, sowie die Frage, welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und damit von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Darüber hinaus muss regelmäßig ein einheitliches Entgelt auf die ermäßigt besteuerten und regelbesteuerten Leistungen aufgeteilt werden. Diese aufwändige und streitanfällige Differenzierung führt bei den betroffenen Unternehmen und der Finanzverwaltung zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand.
Eine einfache Lösung der Abgrenzungsfragen könnte selbst durch ein umfangreiches BMF-Schreiben nicht sichergestellt werden.
Auch im Sinne des Bürokratieabbaus ist daher die Aufhebung der Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen geboten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Unklarheiten bei der Unterscheidung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Leistungen - bisher meist übersehene - Risiken für die Rechnungsausstellung in Form eines unrichtigen Steuerausweises bergen.
Die Streichung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.