A. Problem und Ziel
Aufgrund des technischen Fortschritts werden Kameras immer kleiner. Sie sind mittlerweile in Alltagsgeräten wie Mobiltelefonen verbaut und in der Lage, Bildaufnahmen von hoher Qualität zu erstellen. Die damit verbundene zunehmende Verfügbarkeit von Kameras sowie die Möglichkeit, diese einfach und unauffällig zu nutzen, führt immer häufiger dazu, dass die Rechte der abgebildeten Personen von den aufnehmenden Personen nicht beachtet werden.
So fertigen Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen, und verbreiten diese Aufnahmen über soziale Netzwerke. Oftmals werden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gilt es zu begegnen. Bislang schützt das Strafrecht durch § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - in Bezug auf Bildaufnahmen bei Unfällen oder Unglücksfällen nur lebende Personen unter anderem vor der Herstellung von Bildaufnahmen, die ihre Hilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, und davor, dass dritten Personen Bildaufnahmen zugänglich gemacht werden, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Verstorbene Personen gehören hingegen nach geltendem Recht nicht zum geschützten Personenkreis des § 201a StGB.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen unbefugt eine in der Regel heimliche Bildaufnahme hergestellt oder übertragen wird, die den Blick unter den Rock oder unter das Kleid einer anderen Person zeigt. Auch entsprechende Bildaufnahmen, die in den Ausschnitt gerichtet sind und die weibliche Brust abbilden, werden gefertigt. Oft geschieht ein solches Fotografieren oder Filmen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel auf einer Rolltreppe. Durch diese Verhaltensweisen setzt sich der Täter über das Bestreben des Opfers, diese Körperregionen dem Anblick fremder Menschen zu entziehen, grob unanständig und ungehörig hinweg und verletzt damit die Intimsphäre des Opfers. In Bezug auf die Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers tangieren, schützt § 201a StGB bislang nur Personen vor unbefugten Bildaufnahmen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie etwa in einer Umkleidekabine, befinden.
Diese Schutzlücken werden auch nicht vollständig aufgefangen durch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie, wonach die Verbreitung eines Bildnisses eines Verstorbenen ohne Einwilligung der Angehörigen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Denn diese Vorschrift erfasst lediglich die Verbreitung von Bildnissen, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Gerade bei Unfällen und anderen Unglücksfällen soll aber bereits die Herstellung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen unter Strafe gestellt sein. Zur Gewährleistung eines effektiven postmortalen Persönlichkeitsschutzes sowie mit Blick auf das schutzwürdige Interesse der Angehörigen, das Andenken der verstorbenen Person zu bewahren, soll der Schutz des § 201a StGB auf Verstorbene ausgeweitet werden.
B. Lösung
Zur Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes gegen die Herstellung und Verbreitung solcher Bildaufnahmen schlägt der Entwurf zunächst vor, den nach § 201a Absatz 1 StGB geschützten Personenkreis zu ergänzen, sodass künftig auch verstorbene Personen geschützt sind. Durch Einfügung einer neuen Nummer 3 werden das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, vom Straftatbestand erfasst. Eine neue Nummer 4 soll zudem das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen erfassen. Über den angepassten Verweis in den nachfolgenden Nummern 5 und 6 neuer Zählung wird auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten erfasst. Dabei werden nur die unbefugten Handlungen erfasst. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert.
Als Folgeänderung beinhaltet der Entwurf ferner eine Anpassung des Strafantragserfordernisses in § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB.
C. Alternativen
Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Rechtszustands.
Eine weitere Alternative zur hier vorgeschlagenen Verbesserung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Verstorbener enthält der Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen (Bundestagsdrucksache 19/1954). Auch nach diesem Regelungsvorschlag sollen durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 201a Absatz 1 StGB Bildaufnahmen erfasst werden, die eine verstorbene Person zur Schau stellen. Allerdings sieht dieser Vorschlag kein den Tatbestand weiter eingrenzendes Kriterium vor, sodass letztlich zum Beispiel auch die Bildaufnahme einer im Rahmen einer Trauerfeier aufgebahrten Leiche erfasst sein kann, was als über die Regelungsintention hinausgehend abzulehnen ist. Darüber hinaus sieht der Entwurf des Bundesrates - anders als dieser Entwurf - neben der Erweiterung des Schutzbereiches von § 201a Absatz 1 und 2 StGB die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 201a StGB vor. Eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung ist jedoch nicht geboten.
Einen alternativen Regelungsvorschlag zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren, enthält der Gesetzesantrag für den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting) (Bundesratsdrucksache 443/19 (PDF) ), den die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland eingebracht haben. Dort ist aber die Schaffung eines Straftatbestandes im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) vorgesehen. Darüber hinaus erfasst die dort vorgesehene Regelung nur den "Intimbereich". Insoweit ist zumindest fraglich, ob dieser Begriff auch das Gesäß einschließt. Jedenfalls aber wäre das Fotografieren oder Filmen der weiblichen Brust nicht erfasst. Die im Entwurf der Bundesregierung angestrebte Regelung sieht eine tatbestandliche Aufnahme dieses Phänomens hingegen vor und verfolgt zudem den Ansatz, dies in den § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) zu integrieren. Denn im Vordergrund steht bei entsprechenden Handlungen die Verletzung des Rechts am eigenen Bilde als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Handlung erscheint vergleichbar mit dem unbefugten Fotografieren oder Filmen in Umkleidekabinen oder Schlafzimmern, das strafrechtlich von § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst wird.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die im Entwurf vorgeschlagenen Erweiterungen des § 201a StGB voraussichtlich lediglich Einzelfälle erfassen werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 201a wie folgt gefasst:
" § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen".
2. § 201a wird wie folgt geändert:
3. Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu."
In § 374 Absatz 1 Nummer 2a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Lebensbereichs" die Wörter "und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Einführung des § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) im Jahr 2004 wurde der strafrechtliche Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs gegen unbefugte Bildaufnahmen erweitert. Dieser erweiterte Schutz war zunächst auf den höchstpersönlichen Lebensbereich beschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dieser Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs enger sein als der des persönlichen Lebensbereichs und sich inhaltlich am Begriff der Intimsphäre orientieren. Danach sind der Intimsphäre vor allem, aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen (Bundestagsdrucksache 15/2466). Als Beispiele wurden in der Gesetzesbegründung "Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen, die Benutzung von Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen" genannt (Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5). Diese Beschränkung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wurde bereits durch das am 27. Januar 2015 in Kraft getretene 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) teilweise aufgegeben. Grund hierfür war, dass die Herstellung und nachfolgende Verbreitung von Bildaufnahmen in - zum Teil sogar aktiv von dem Täter herbeigeführten - entwürdigenden, bloßstellenden oder gewalttätigen Situationen als weiterer regelungsbedürftiger Sachverhalt wahrgenommen wurde. Solche Situationen ergeben sich nicht ausschließlich in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen, sie können vielmehr überall auftreten. Schon damals war zu beobachten, dass die Verbreitung solcher Bildaufnahmen im Internet durch die ständige Verfügbarkeit von Aufnahmegeräten, nämlich den in Mobiltelefonen eingebauten Kameras, stark begünstigt wird. Außerdem wurde festgestellt, dass in Telemedien, in denen die soziale Kontrolle fehlt, durch die Anonymität die Hemmschwelle für die Verbreitung von derartigen Inhalten deutlich niedriger ist als sonst ("Online-Enthemmungseffekt" - Bundestagsdrucksache 18/2601, S. 36). Zum einen wurde der Anwendungsbereich des § 201a StGB daher auf Bildaufnahmen erweitert, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Insoweit wurde an dem Erfordernis festgehalten, dass dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt werden muss (§ 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB). Es kommt aber nicht darauf an, ob sich die aufgenommene Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wie dies § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB fordert. Zum anderen werden seither über § 201a Absatz 2 StGB darüber hinaus Bildaufnahmen erfasst, die Personen in einer Weise zeigen, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden, und die einer dritten Person zugänglich gemacht werden. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.
Mittlerweile ist zu beobachten, dass nicht nur Bildaufnahmen lebender Personen Gegenstand solcher Herstellungs- und Verbreitungshandlungen wurden, sondern auch Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt bereits verstorbenen Personen. Dieses Phänomen tritt insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen auf. Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt bereits verstorbenen Personen werden aber von § 201a StGB nach ganz herrschender Meinung nicht erfasst (vergleiche MüKoStGB/Graf, 3 Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 27; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB § 201a Rn. 4 m. w. N.). Der mit solchen Bildaufnahmen verbundenen Missachtung des fortwirkenden Persönlichkeitsschutzes verstorbener Personen soll auch mit Blick auf die Angehörigen mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden. Für solche Bildaufnahmen besteht üblicherweise kein schützenswertes Interesse (vergleiche dazu MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20). Das Strafrecht kann hier vor allem auch generalpräventiv wirken.
Darüber hinaus ist das Phänomen zu beobachten, dass Personen unbefugt und in der Regel heimlich eine Bildaufnahme herstellen oder übertragen, die den Blick unter den Rock oder unter das Kleid einer anderen Person zeigt und die das Gesäß, die Genitalien oder die diese bedeckende Unterbekleidung abbilden. Die aufnehmende Person setzt sich dabei bewusst über das offensichtliche Bestreben des Opfers hinweg, bestimmte besonders schützenswerte Körperteile dem Anblick anderer Personen zu entziehen. Dies geschieht auch durch entsprechende Bildaufnahmen, die in den Ausschnitt gerichtet sind und die weibliche Brust abbilden. Oft geschieht ein solches Fotografieren oder Filmen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel auf einer Rolltreppe oder in der Bahn. Diese Verhaltensweisen verletzen die Intimsphäre des Opfers und müssen daher unterbunden werden.
§ 201a StGB schützt bislang aber Personen nur vor unbefugten Bildaufnahmen, die deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzten, wenn sich die Personen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie etwa in einer Umkleidekabine, befinden (§ 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB).
Diese Beschränkung des § 201a StGB wird auch nicht durch Vorschriften des Nebenstrafrechts aufgefangen. Denn auch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie, wonach die Verbreitung eines Bildnisses eines Verstorbenen ohne Einwilligung der Angehörigen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, genügt hierfür nicht, weil durch ihn lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst erfasst wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen schlägt der Entwurf zunächst die Erweiterung des durch § 201a StGB geschützten Personenkreises auf verstorbene Personen vor.
Zu diesem Zweck wird in § 201a Absatz 1 StGB eine neue Nummer 3 eingefügt. Als Tathandlung ist dort in Anlehnung an die bisherige Rechtslage in § 201a Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme erfasst, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt. Über den Verweis in den Nummern 5 und 6 soll auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen gegenüber Dritten erfasst werden. Darüber hinaus wird auch der Anwendungsbereich von § 201a Absatz 2 StGB auf Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erweitert. Diese Vorschrift schützt davor, dass Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Wie in Bezug auf lebende Personen werden auch in Bezug auf verstorbene Personen nur die unbefugten Handlungen erfasst.
Zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren, soll ebenfalls § 201a Absatz 1 StGB erweitert werden. Der Entwurf schlägt hierfür eine Einfügung einer neuen Nummer 4 vor, die das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person erfasst, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
Als Folgeänderung wird in § 205 StGB die Berechtigung zur Stellung des erforderlichen Strafantrags für die Fälle geregelt, in denen sich eine Tat nach § 201a StGB auf die Bildaufnahme von einer verstorbenen Person bezieht.
III. Alternativen
Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Rechtszustands. Was den postmortalen Persönlichkeitsschutz Verstorbener betrifft, enthält der Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen (Bundestagsdrucksache 19/1954) einen weiteren Regelungsvorschlag. Dort ist zwar ebenso vorgesehen, durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 201a Absatz 1 StGB Bildaufnahmen zu erfassen, die eine verstorbene Person zur Schau stellen. Allerdings sieht dieser Vorschlag kein den Tatbestand weiter eingrenzendes Kriterium vor, sodass letztlich zum Beispiel auch die Bildaufnahme einer im Rahmen einer Trauerfeier aufgebahrten Leiche erfasst sein kann, was als über die Regelungsintention hinausgehend abzulehnen ist. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates - anders als dieser Entwurf - neben der Erweiterung des Schutzbereiches von § 201a Absatz 1 und 2 StGB eine Versuchsstrafbarkeit für § 201a StGB vor. Für letztere besteht hingegen kein Anlass. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des § 201a StGB bewusst von einer Versuchsstrafbarkeit abgesehen (Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 4) und eine solche auch nicht mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neunundvierzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) eingeführt. Eine Versuchsstrafbarkeit würde nämlich die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung vorverlagern. Das ist aber nicht geboten, insbesondere da es sich teilweise um ein Gefährdungsdelikt handelt, das zudem mit niedriger Höchststrafe bedroht ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Gegen eine Versuchsstrafbarkeit spricht außerdem, dass das unmittelbare Ansetzen (zum Fotografieren beispielsweise mit dem Mobiltelefon) in der Praxis kaum nachzuweisen sein wird, während im Fall der Vollendung die Bildaufnahme als Beweismittel zur Verfügung steht (so Eisele in JR 2005, S. 11).
Einen alternativen Regelungsvorschlag zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren, enthält der Gesetzesantrag für den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting) (Bundesratsdrucksache 443/19 (PDF) ), den die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland eingebracht haben. Dort ist aber die Schaffung eines Straftatbestandes im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) vorgesehen. Darüber hinaus erfasst die dort vorgesehene Regelung nur den "Intimbereich". Insoweit ist aber zumindest fraglich, ob dieser Begriff auch das Gesäß mitumfasst. Jedenfalls aber wäre das Fotografieren oder Filmen der weiblichen Brust nicht erfasst. Die im Entwurf der Bundesregierung angestrebte Regelung sieht eine tatbestandliche Aufnahme dieses Phänomens hingegen vor und verfolgt zudem den Ansatz, die entsprechende Regelung in den § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) zu integrieren. Denn im Vordergrund steht bei entsprechenden Handlungen die Verletzung des Rechts am eigenen Bilde als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Handlung erscheint vergleichbar mit dem unbefugten Fotografieren oder Filmen in Umkleidekabinen oder Schlafzimmern, das strafrechtlich von § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst wird.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind durch den Entwurf, der Änderungen des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes sowohl von verstorbenen Personen gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen als auch von Personen, deren Intimsphäre verletzt wird, dient der Entwurf dem vom Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 beinhalteten gesellschaftlichen Frieden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Aufgrund der zu erwartenden generalpräventiven Wirkung werden die vorgeschlagenen Erweiterungen des § 201a StGB voraussichtlich eine überschaubare Zahl von Einzelfällen erfassen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Mit dem Entwurf soll einem Phänomen begegnet werden, das bei einem Außerkrafttreten der Regelungen wieder auftreten würde. Eine Befristung kommt deswegen nicht in Betracht. Eine Evaluierung erscheint im Hinblick auf die allenfalls geringfügigen Kosten ebenfalls nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die bisherige Überschrift des § 201a StGB "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" beschreibt, insbesondere nach der beabsichtigten Einbeziehung der Bildaufnahmen von verstorbenen Personen, nicht mehr alle erfassten Fälle und soll daher geändert werden. Zwar sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich auch die Phasen der Krankheit bis hin zum Tod zuzurechnen (vergleiche MüKoStGB/Graf, § 201a Rn. 46). Die von diesem Entwurf unter anderem erfassten Sachverhalte betreffen aber gerade Personen, die zum Zeitpunkt der Bildaufnahme bereits verstorben sind. Diese Konstellationen werden daher vom Begriff "höchstpersönlicher Lebensbereich" nicht erfasst. Die Ergänzung durch den Begriff "Persönlichkeitsrechte" erstreckt die Überschrift damit auf die weiteren von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter. Schon bisher schützte die Vorschrift neben dem höchstpersönlichen Lebensbereich auch das Recht am eigenen Bilde als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht allerdings nur lebenden Personen zu. Soweit der verstorbenen Personen zukommende Achtungsanspruch betroffen ist, wird der postmortale Persönlichkeitsschutz tangiert, der als Nachwirkung des Schutzes der Persönlichkeit in der postmortalen Respektierung eines Kernbereichs dessen, was den Verstorbenen in seinem Leben ausmachte und prägte, seinen Ausdruck findet (vergleiche hierzu Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 189 Rn. 1; BGHSt 40, 105). Um mit der Überschrift alle Schutzgüter angemessen zu erfassen, wird daher die Überschrift um die Wörter "und von Persönlichkeitsrechten" erweitert. Auch die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (Überschrift des § 201a)
Auf die Ausführungen zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 201a Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 3
Als Ausfluss der Menschenwürde sind Menschen auch über den Tod hinaus in ihrem allgemeinen Achtungsanspruch geschützt. Dieser postmortale Persönlichkeitsschutz schützt Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vergleiche BVerfGE 30, 173, 194). Um den strafrechtlichen Schutz von verstorbenen Personen zu verbessern, ist vorgesehen, auch die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu erfassen. Der Entwurf schlägt daher die Erweiterung des geschützten Personenkreises des § 201a Absatz 1 StGB auf verstorbene Personen vor, indem eine neue Nummer 3 in Anlehnung an die Begrifflichkeiten und Zielrichtung der Nummer 2 eingefügt wird. Dabei sollte § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB ursprünglich laut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 12. November 2014 eine Lücke schließen, die § 201a Absatz 2 StGB nicht abdeckt. So erfasse § 201a Absatz 2 StGB denjenigen, der unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht; zum Beispiel betrunkene Personen auf dem Heimweg oder Opfer einer Gewalttat, die verletzt und blutend am Boden liegen (Bundestagsdrucksache 18/3202, S. 28). Der Bericht führt weiter aus, dass man diese Eignung, dem Ansehen zu schaden,
jedoch insbesondere dann nicht annehmen könne, wenn die abgebildete Person unverschuldet in die Lage gerät, etwa als Opfer einer Gewalttat. In Fortführung der mit § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB verfolgten Bestrebungen ist als Tathandlung der Nummer 3 in Anlehnung an den bisherigen Sprachgebrauch der Nummer 2 das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme erfasst, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt. Anders als in Nummer 2 ist es nicht erforderlich, dass hierbei die Hilflosigkeit der abgebildeten Person zur Schau gestellt wird, da die verstorbene Person keine Hilflosigkeit mehr kennt. Auch das Tatbestandsmerkmal der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs entfällt, da es sowohl inhaltlich als auch begrifflich in Bezug auf verstorbene Personen ungeeignet ist. Um dennoch weiterhin sozial adäquate Bildaufnahmen - wie zum Beispiel das Anfertigen von Fotografien einer Leiche im Zuge von Trauerfeierlichkeiten - vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, ist es erforderlich, den Tatbestand einzugrenzen. Hierzu dient das Erfordernis, dass der Bildinhalt die verstorbene Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt. Grob anstößig ist eine Bildaufnahme, wenn der Inhalt der Aufnahme unter Missachtung des postmortalen Achtungsanspruchs den über den Tod hinauswirkenden sittlichen Geltungswert der verstorbenen Person verletzt.
Zu denken ist hier beispielsweise an Fälle, in denen eine Person verunglückt und ihr lebloser Körper verletzt und blutend oder entblößt am Boden liegend mittels Bildaufnahme zur Schau gestellt wird, ohne dass dies zwingend geeignet sein muss, ihrem Ansehen erheblich zu schaden. Maßgeblich ist dabei die objektive Eignung der Bildaufnahme hierzu, nicht die Vorstellung des Täters. Kennt der Täter die Umstände, aus denen sich die grobe Anstößigkeit ergibt, handelt er auch dann vorsätzlich, wenn er selbst keinen Anstoß nimmt. Wie in Bezug auf lebende Personen werden auch in Bezug auf verstorbene Personen nur die unbefugten Handlungen erfasst. Die neue Nummer 3 erfasst dabei nur solche Fälle, in denen der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme verstorben war. Entsprechende Aufnahmen von lebenden Personen, die nach der Tat versterben, werden weiterhin von Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erfasst.
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 4
Die Regelung sieht vor, das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die bestimmte besonders schützenswerte Körperteile abbilden, unter Strafe zu stellen. Diese Körperteile müssen gegen Anblick geschützt worden sein. Denn nur derjenige begeht ein strafwürdiges Unrecht, der sich neben der unbefugten Fertigung der Bildaufnahme auch über die durch die Bekleidung nach außen hin dokumentierte Bestrebung des Opfers hinwegsetzt, diese Körperteile fremden Anblicken zu entziehen. Dieser Schutz kann auf vielfältige Weise entstehen, beispielsweise durch das Tragen von Oberbekleidung (zum Beispiel Rock oder Kleid) oder durch das Nutzen anderer Sichtschutz spendender Objekte wie Handtücher.
Um die Strafbarkeit einzugrenzen, ist der Tatbestand auf besonders schützenswerte Körperteile beschränkt. Dabei handelt es sich namentlich um die Genitalien, das Gesäß und die weibliche Brust. Die männliche Brust erscheint im Gegensatz zur weiblichen auf Grund der fehlenden Eigenschaft als sekundäres Geschlechtsmerkmal als weniger schützenswert, sodass sie nicht von der Regelung umfasst ist. Das Adjektiv "weiblich" bezieht sich dabei allein auf die Brust und nicht auf das Geschlecht des Opfers, sodass auch Brüste von Personen erfasst sind, die formal dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind, die sich aber erkennbar dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (zum Beispiel Transgender). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass das Fertigen oben benannter Bildaufnahmen zu Lasten einer aus Tätersicht weiblichen Person nicht allein deshalb zur Straflosigkeit der Täterin oder des Täters führen darf, weil das Opfer formal dem männlichen Geschlecht angehört.
Darüber hinaus sind aber auch die Fälle erfasst, in denen die genannten Bereiche durch die Unterbekleidung bedeckt sind. Denn auch in diesen Fällen ist die Intimsphäre des Opfers berührt.
Durch die konkrete Nennung und damit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die besonders schützenswerten Körperteile ist gewährleistet, dass die Regelung hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und eine Abgrenzung zu nicht strafwürdigem Verhalten, insbesondere sozialadäquatem Alltagsverhalten, gelingt. So bleiben beispielsweise Aufnahmen am Strand, auf denen im Hintergrund Personen mit nur teilweise bedecktem Gesäß zu sehen sind, von der Strafbarkeit ausgenommen, da sich der Fotograf nicht unrechtmäßig über den erkennbaren Willen des Opfers, seine besonders schützenswerten Körperregionen dem Anblick Außenstehender zu entziehen, hinweggesetzt hat. Gleiches gilt für Bildaufnahmen bei sportlichen Ereignissen wie beispielsweise dem Eiskunstlauf, in deren Rahmen bei regelkonformer Ausführung die Unterbekleidung sichtbar und somit nicht gegen Anblick geschützt ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 201a Absatz 1 Nummer 5)
Diese Änderung gewährleistet ein einheitliches Schutzniveau bei allen Bildaufnahmen, die von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfasst werden. Das Gebrauchen oder Zugänglichmachen dieser Bildaufnahmen gegenüber einer dritten Person widerspricht gleichermaßen dem Schutz von lebenden wie auch von verstorbenen Personen (siehe dazu auch die Ausführungen unter Doppelbuchstabe aa) . Die Regelung umfasst damit auch die Fälle, in denen Bildaufnahmen von Personen, die entsprechend der Nummern 3 und 4 hergestellt wurden, anschließend im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 201a Absatz 1 Nummer 6)
Auch diese Änderung ist erforderlich, um das gleiche Schutzniveau für alle Bildaufnahmen, die von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfasst werden, zu gewährleisten. Wird unbefugt einer dritten Person eine befugt aufgenommene Bildaufnahme zugänglich gemacht, widerspricht dies gleichermaßen dem Schutz von lebenden wie von verstorbenen Personen.
Zu Buchstabe c (§ 201a Absatz 2)
Nach § 201a Absatz 2 StGB macht sich bislang strafbar, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Die Angleichung des Schutzniveaus gegenüber verstorbenen Personen zieht auch hier eine Erweiterung auf verstorbene Personen nach sich. Nicht jede Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten verstorbenen Person erheblich zu schaden, stellt diese auch in grob anstößiger Weise zur Schau, sodass ein Anwendungsbereich für diese Fälle eröffnet ist. Um ein gleich hohes Schutzniveau bei lebenden und verstorbenen Personen zu gewährleisten, ist daher die Angleichung erforderlich. Der Entwurf schlägt vor, die Regelung des Absatzes 2 um einen zweiten Satz zu ergänzen, der vorsieht, dass die Regelung des Satzes 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer zum Zeitpunkt der Bildaufnahme bereits verstorbenen Person gilt. Lebte die Person zum Zeitpunkt der Bildaufnahme noch, so ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Wie in Bezug auf lebende Personen werden auch in Bezug auf Verstorbene nur die unbefugten Handlungen erfasst.
Zu Buchstabe d (§ 201a Absatz 4)
Mit der Einführung von § 201a Absatz 4 StGB sollte sichergestellt werden, dass der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit bei der Anwendung von § 201a StGB hinreichende Berücksichtigung zukommt. Im Einklang mit der bisherigen Rechtslage, die bereits eine Einbeziehung der Bildaufnahmen von lebenden Personen nach § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB und § 201a Absatz 2 StGB in § 201a Absatz 4 StGB vorsieht, wird vorgeschlagen, sowohl die Bildaufnahmen von verstorbenen Personen als auch die Bildaufnahmen nach § 201a Absatz 1 Nummer 4 in der Entwurfsfassung aufzunehmen. Da § 201a Absatz 2 bereits in § 201a Absatz 4 StGB erfasst ist, verbleibt damit lediglich eine Aufnahme von § 201a Absatz 1 Nummer 3 und 4 StGB-E.
Zu Nummer 3 (§ 205 Absatz 2)
Da § 205 Absatz 1 StGB eine Möglichkeit der Verfolgung von Taten nach § 201a Absatz 1 und 2 StGB nur auf Antrag vorsieht, schlägt der Entwurf die Schaffung eines Antragsrechts der Angehörigen der verstorbenen Person vor. Anderenfalls wäre eine Verfolgung der oben dargestellten Taten nur möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der in § 205 Absatz 2 Satz 1 StGB vorgesehene Übergang des Antragsrechts für Fälle, in denen der Verletzte stirbt, greift hier nicht, da der Verletzte bei den neu aufgenommenen Tatbestandsvarianten zum Zeitpunkt der Tat bereits verstorben war. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an der Formulierung in § 194 Absatz 2 Satz 1 StGB bezüglich des Antragsrechts bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die die Änderung der Überschrift des § 201a StGB in der Strafprozessordnung nachvollzieht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.