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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 011/11 (PDF) vom 21.01.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 81. Sitzung am 16. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/4054 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/3306 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 11.02.11
Erster Durchgang: Drucksache. 490/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden."

  • b) In § 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

    "Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten."

  • c) § 11 wird wie folgt geändert:
    • aa) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 5 Satz 2 bis 4" ersetzt.
    • bb) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt gefasst:

    "1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;".

  • b) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter "oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils" gestrichen.

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