A. Problem und Ziel
Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005 Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Addis Abeba am 19. Januar 2004 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht. Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Äthiopien schafft.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
- - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen,
- - in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
- - in der Erkenntnis, dass die Förderung und der vertragliche Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen für natürliche Ressourcen;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investoren" in Bezug auf die jeweilige Vertragspartei
- a) natürliche Personen, die
- in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, und
- in Bezug auf die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien Staatsangehörige Äthiopiens im Sinne seiner einschlägigen Gesetze sind;
- b) juristische Personen einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei haben, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
- 4. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
das Hoheitsgebiet, in dem die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden und das Hoheitsgebiet, in dem das Völkerrecht der Bundesrepublik Deutschland die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen erlaubt;
- b) in Bezug auf die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien:
das Hoheitsgebiet, das die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien bildet und nach dem Völkerrecht anerkannt ist.
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer politischen Vorgaben in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des Vertrags gewähren. Erträge aus der Kapitalanlage und im Falle ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (4) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, in gutem Glauben prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden in gutem Glauben geprüft.
- (5) Die Investoren der jeweiligen Vertragspartei können internationale Transportmittel zur Beförderung von Personen und Investitionsgütern in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Vertrags frei wählen, unbeschadet der Rechte und Pflichten aus für die jeweilige Vertragspartei verbindlichen einschlägigen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften.
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Ist eine Kapitalanlage nach den geltenden Gesetzen einer Vertragspartei zugelassen, behandeln die Vertragsparteien diese
- Kapitalanlage nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigungen bezüglich der Verwaltung, der Erhaltung, des Gebrauchs, der Nutzung oder Verfügung über die Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (3) Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: eine unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Großhandelsabsatzes von Erzeugnissen im Inland und des Absatzes von Erzeugnissen im Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
- (4) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (5) Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
Artikel 4 Schutz der Kapitalanlagen und Entschädigung bei Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur unter den folgenden Voraussetzungen enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen:
- a) die Maßnahmen werden für einen Zweck, der dem allgemeinen Wohl dient, und im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffen;
- b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend; und
- c) die Maßnahmen werden gegen unverzügliche, angemessene und wirksame Entschädigung getroffen.
- (3) Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
- (4) Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachgeprüft werden können.
- (5) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
- (1) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (2) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 6 Freier Transfer von Zahlungen
- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen;
- f) der Einkommen von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage beschäftigt sind.
- (2) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, nach diesem Artikel oder Artikel 7 erfolgen unverzüglich zum geltenden Kurs in einer frei konvertierbaren Währung. Als "unverzüglich" durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Durchführung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung des Antrags mit den einschlägigen und vollständigen Unterlagen und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (3) Der Kurs entspricht den geltenden Kursen für die Umrechnung der entsprechenden Währungen in US-Dollar in den jeweiligen Ländern.
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 entsprechend.
Artikel 8 Anwendbarkeit sonstiger Regeln und Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei durch eine schriftliche Verpflichtung in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für Kapitalanlagen, die Investoren einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. Er gilt jedoch nicht für Forderungen, die aus Streitigkeiten vor dem Inkrafttreten entstanden sind.
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen nach Möglichkeit von den Regierungen der beiden Vertragsparteien durch Konsultationen beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist ihm in anderer Weise die Ausübung dieser Funktion unmöglich, so soll der Vizepräsident die erforderlichen Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen nach Möglichkeit zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors
- a) den zuständigen Gerichten der Vertragspartei unterbreitet, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde;
- b) einem von Fall zu Fall zu bildenden Schiedsgericht nach den Schiedsgerichtsbestimmungen der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) unterbreitet;
- c) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, das durch das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten eingesetzt wurde, sofern beide Vertragsparteien dem Übereinkommen angehören;
- d) der Zusatzeinrichtung im Einklang mit den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterworfen, sofern zumindest eine der Vertragsparteien dem unter Buchstabe c genannten Übereinkommen angehört.
- (3) Hat ein Investor aus der Bundesrepublik Deutschland ein örtliches Gericht in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien angerufen, so kann die Streitigkeit nur dann einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn das örtliche Gericht noch keinen Beschluss gefasst hat, der den Fall endgültig beilegt.
- (4) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in den genannten Übereinkünften vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (5) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Gewährleistung nach Artikel 7 erhalten hat.
- (6) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren.
- (7) Hat ein Investor einer Vertragspartei nach den Bestimmungen eines Investitionsabkommens zwischen diesem Investor und der anderen Vertragspartei ein anderes Streitbeilegungsverfahren in Gang gesetzt, so werden Absatz 1 bis 6 dieses Artikels nur dann angewendet, wenn die nach dem Investitionsabkommen zuständige Stelle innerhalb von 18 Monaten nach Beginn des Streitbeilegungsverfahrens keinen Schiedsspruch gefällt hat oder wenn der Schiedsspruch die Bestimmungen dieses Vertrags unbeachtet lässt.
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 noch für weitere 15 Jahre vom Tag des Außerkrafttretens dieses Vertrags an.
- (4) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
- Geschehen zu Addis Abeba am 19. Januar 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r o b o g
Für die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
D r. Te k e d a A l e m u
Denkschrift zum Vertrag
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.
II. B e s o n d e r e s
Der Vertrag besteht aus 12 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Investoren" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Der Artikel enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Enthalten sind darüber hinaus eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig.
Zu Artikel 5
Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 6
Der Artikel enthält das Prinzip des freien Transfers von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Danach wird der Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage, von Entschädigungen und Einkommen gewährleistet. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation. Sie stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Nach dieser Bestimmung gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber jede andere schriftlich eingegangene Verpflichtung einhalten werden.
Zu Artikel 9
Hier ist festgelegt, dass der Vertrag auch für Kapitalanlagen gilt, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch Regierungskonsultationen beigelegt werden können.
Zu Artikel 11
Der Artikel regelt den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat.
Zu Artikel 12
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrages, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung. Er enthält außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.