Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6.3 Satz 4, 5 und 5a - neu - AVV
In Artikel 1 ist Nummer 6.3 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Über Binnenwasserstraßen ist für die Schiffsnavigation eine zusätzliche Ausrüstung von Markern mit Radarreflektoren zulässig."
- b) Satz 5 ist wie folgt zu fassen:
"Gibt es mehrere Seile, ist der Radarreflektor am untersten Seil anzubringen."
- c) Nach Satz 5 ist folgender Satz einzufügen:
"Dieser Radarreflektor ist olivgrün einzufärben."
Begründung:
Die derzeitige Formulierung besagt nicht eindeutig, wo der Radarreflektor für die Navigation in der Schifffahrt anzubringen ist. Des Weiteren wird klargestellt, dass es zu keiner Verwechslung zwischen den Markern für die Luftfahrt und die Schifffahrt kommen darf. Deshalb sind Marker für die Luftfahrt stets farbig zu markieren und Radarreflektoren, die nicht in diesen Markern integriert sind und an einem anderen als dem oberen Seil angebracht werden, unauffällig für die Luftfahrt, also olivgrün.
2. Zu Artikel 1 Anhang 6 Nummer 1 Absatz 4 Satz 5 AVV
In Artikel 1 ist in Anhang 6 Nummer 1 Absatz 4 Satz 5 das Wort "bedarfsgerecht" durch das Wort "bedarfsgesteuert" zu ersetzen.
Begründung:
Die Länder begrüßen die Neufassung der AVV, soweit damit Anpassungen an die internationalen Vorgaben der ICAO vorgenommen und Erleichterungen im Genehmigungsverfahren (zum Beispiel hinsichtlich Anlagen mit einer Rotorblattlänge von mehr als 65 Metern) erreicht werden.
Die Änderung dient der semantischen Klarstellung der Funktion der externen Aktivierung und Deaktivierung der Nachtkennzeichnung.
3. Zu Artikel 1 Anhang 6 Nummer 2 Absatz 6 - neu - und Nummer 3 Absatz 1 Satz 2 AVV
In Artikel 1 ist Anhang 6 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Forderung nach einem Qualitätsmanagementsystem (QM-System) nach ISO 9001, das der Hersteller zur Gewährleistung der dauerhaften Produktsicherheit führen muss, soll verpflichtend eingeführt werden. Die Formulierung der Änderung greift dazu auf die Ausgestaltung des Referentenentwurfs der AVV vom 10. September 2019 zurück.
Bereits die Ergebnisse des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beauftragten flugbetrieblichen Gutachtens zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vom 7. Juni 2019 forderten für die Sicherheit des Luftverkehrs eine Zulassung als Entwicklungsbetrieb nach EASA Part-21. Diese Forderung setzte das BMVI im Referentenentwurf der AVV lediglich abgeschwächt um, in dem es ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 vorschrieb.
Entsprechend der Begründung der Bundesratsdrucksache im Teil B zu Anhang 6 Abschnitt 2 Nummer 5 sieht das BMVI in der Verpflichtung der Hersteller ein QM-System nach ISO 9001 zu führen, vor dem Hintergrund einer Serienfertigung, einen guten Kompromiss zur fortwährenden Gewährleistung der baumustergeprüften Eigenschaften eines BNK-Systems.
Der nunmehr in der Bundesratsdrucksache vorgesehene Verzicht auf eine Verpflichtung der Hersteller, ein QM-System zu führen, missachtet obige Sicherheitserwägungen und ist abzulehnen.
Ebenso soll von der als Ausgleich zu fehlenden QM-Systemen vorgesehenen technischen Abnahme im Einzelfall durch die zuständige Luftfahrtbehörde abgesehen werden. Diese ist in keiner Weise geeignet, die Maßnahmen für die dauerhafte Produktsicherheit der Hersteller zu ersetzen. Weiterhin steht der den zuständigen Luftfahrtbehörden entstehende hohe Erfüllungsaufwand mit dem Mehrwert einer solchen Abnahme in keinem Verhältnis.
Der nach Anhang 6 Abschnitt 3 ohnehin vorgesehene Nachweis des Herstellers und/oder Anlagenbetreibers über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis einer festgeschriebenen Prüfanweisung weist die Funktionstüchtigkeit der installierten BNK-Systeme in ausreichendem Maße nach.