Nr. | Tätigkeit | Höhe |
Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen ( § 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310 und 400 um 20 Prozent.
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
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100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | 100,00 EUR |
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35.,00 EUR |
102 | Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss je angefangenen Monat (1) Diese Vorschrift ist auch bei der Überwachung eines Voice-over-IPAnschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. | 75,00 EUR |
103 | Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 125,00 EUR |
104 | Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 1 525,00 EUR |
105 | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 200,00 EUR |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten |
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz | 18,00 EUR |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | 35,00 EUR |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten |
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 EUR |
301 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 EUR |
302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für 1 von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 EUR |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als 1 von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 EUR |
304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort | 60,00 EUR |
| Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |
305 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 225,00 EUR |
306 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 550,00 EUR |
307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen. | 1 100,00 EUR |
308 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00.EUR |
309 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 EUR |
310 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 | 35,00 EUR |
311 | Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310 je angefangenen Monat | 25,00 EUR |
312 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte |
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 EUR. |
401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 EUR" |