Der Deutsche Bundestag hat in seiner 140. Sitzung am 16. Januar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/16540 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen - Drucksache 19/15651 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 463/19 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 4 Nummer 7 Buchstabe c wird das Wort "Art" durch das Wort "Verbandszugehörigkeit" ersetzt.
- b) § 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 werden die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre" durch die Wörter "alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022" ersetzt.
- bb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die
- 1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
- 2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit."
- c) Folgender § 9 wird angefügt:
" § 9 Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2
In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann."
3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a bis 1c eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung".
2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist."
3. Folgender § 449 wird angefügt:
" § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."
Artikel 1b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " §§ 314 bis 328" durch die Angabe " §§ 314 bis 329" ersetzt.
2. Folgender § 329 wird angefügt:
" § 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."
Artikel 1c
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie folgt gefasst:
" § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung".
2. § 276 wird wie folgt gefasst:
" § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde." "
4. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251" durch die Wörter " § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des Fünften Buches" ersetzt.
In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe "1 Million" durch die Angabe "1,5 Millionen" ersetzt."
5. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft."