Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/10663 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Drucksache 18/10026 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 494/16 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes".
2. In Artikel 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."
2. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "und 12" durch die Angabe ", 12 und 13a" ersetzt.`
4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft."