Der Deutsche Bundestag hat in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/11679 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) - Drucksachen 016/10531, 016/10721 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 632/08 (PDF)
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:
"39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass
- a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und
- b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;".
- 2. § 19a wird aufgehoben.
- 3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 19a sowie § 40 Abs. 2" durch die Angabe "§ 40 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden," ersetzt.
- 4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
"Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschafsgüter mit dem letzen innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG (Nr. ) L 141 S. 27) zugelassen sind."
- b) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
"Satz 9 gilt entsprechend."
- 5. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 eingefügt:
(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
- 1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder
- 2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat."
Artikel 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
- b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]), in der jeweils geltenden Fassung,".
- c) In Buchstabe f wird die Angabe "§ 15 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- 2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" ersetzt."
- 3. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
- 4. § 13 wird wie folgt geändert:
- 5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 90k folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90n Anlaufzeit
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
§ 90r Erklärungspflicht".
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,".
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe "Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt.
- 3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe "der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113" ersetzt.
- 4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "den §§ 60 und 61" durch die Angabe "den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
- 5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
"Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
- (1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.
- (2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 soweit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90m
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90n
Anlaufzeit
- Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.
§ 90o
Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- (1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
- (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
- (3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlagegesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu regeln.
§ 90p
Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
- (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
- (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
- 2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
- 3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Risikokonzentration kommen und sich dadurch das Verlustrisiko erhöhen kann;
- 4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;
- 5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
- 6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
- (3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
- 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
§ 90q
Verbot von Laufzeitfonds
- Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.
§ 90r
Erklärungspflicht
- Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden."
- 6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe "§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt.
- 7. In § 114 wird die Angabe "der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe "der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2009 in Kraft.
- (2) Artikel 4 tritt am [einfügen: Datum des zweiten Tages des auf die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2009 folgenden Tages] in Kraft.