Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Januar 2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
- 1.
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende Informationen und bessere Aufklärung über die Thematik der Organspende verbindlich vereinbart werden, um eine regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern und somit letztlich die Zahl der registrierten Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen.
- b) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das Gesetz auch eine Aufklärungspflicht von Ausländerbehörden vorsieht. Das Gesetz sieht eine Aufklärungspflicht der Behörden zur Möglichkeit der Organspende bei der Aushändigung von Personalausweisen, Pässen, Passersatzpapieren sowie eID-Karten vor, sodass auch die Ausländerbehörden bei der Beantragung oder Aushändigung von Passersatzpapieren dazu verpflichtet werden. Die Beantragung von Passersatzpapieren geht oftmals mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einher. Den betroffenen Ausländern dürfte jedoch das System der Organspende vielfach fremd sein, sodass hier das Risiko besteht, dass sie eine Verbindung zwischen Antragstellungen bei der Ausländerbehörde und einer Organspende herstellen. Diese Besonderheit unterscheidet aber Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz gerade von der Ausstellung sonstiger Pässe und Personalausweisen, da die Ausländerbehörde oftmals eine Ermessensentscheidung trifft. Aufgrund der in der ausländerbehördlichen Praxis häufig auftretenden Sprachbarrieren und entsprechenden Missverständnisse, die auch durch Sprachmittler nicht immer ausgeräumt werden, kann dadurch fälschlicherweise der Eindruck einer bestehenden Verknüpfung zwischen der Bereitschaft zur Organspende und der Entscheidung der Ausländerbehörde über die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Anträge erweckt werden. Der Eindruck einer Verbindung zwischen Anträgen an die Ausländerbehörde, insbesondere auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, und Organspende ist aber unbedingt zu vermeiden.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Aufnahmeeinrichtungen nicht zur Aufklärung über die Möglichkeit zur Organspende verpflichtet sind. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG stellen keine Personalausweise, Pässe oder Passersatzpapiere, sondern lediglich Bescheinigungen im Sinne der §§ 63 ff. AsylG aus. Mit diesen Papieren genügen Asylsuchende zwar ihrer Ausweispflicht (vergleiche § 64 AsylG), es handelt sich jedoch nicht um Passersatzpapiere gemäß § 4 AufenthV und somit auch nicht um solche im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 TPG.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah auf eine Aufhebung der Informationspflicht der Ausländerbehörden hinzuwirken.
- 2. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen, die Bevölkerung verstärkt über Organ- und Gewebespenden zu informieren.
Bei der Umsetzung dieses Anliegens wird die Bundesregierung gebeten, eine Einschätzung der zu erwartenden Kosten infolge der Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und Unterhaltung der technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende in den Ausweisstellen zu treffen.
Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass die Bundesregierung Sorge für die technische Umsetzbarkeit dieses Beschlusses trägt (Schnittstellen für Datenbanken).
Begründung:
Nach dem Gesetz sind die für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen der Länder künftig verpflichtet sicherzustellen, dass die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende vor Ort erfolgen kann.
Die Kosten für diese Verpflichtung seien aktuell jedoch nicht quantifizierbar.
Angesichts der erwartbaren finanziellen und personellen Auswirkungen für Länder und Kommunen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Bund hierzu konkrete Aussagen trifft.
Weiter bleibt die Frage der technischen Umsetzbarkeit (Schnittstellen zur zentralen Datenbank) ungeklärt.