Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf grundsätzlich, da er notwendige Anpassungen an europäische Entwicklungen vornimmt und neue technologische Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen besser abbildet als das geltende Gesetz.
- b) Gleichwohl bittet der Bundesrat, die Interessen der Länder bei der Neuregelung des gesetzlichen Messwesens noch stärker zu berücksichtigen. Insbesondere dürfen sich durch die Neuregelung des gesetzlichen Eichwesens keine zusätzlichen Belastungen für die Länderhaushalte ergeben.
- c) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die den Länderhaushalten in der Gesetzesbegründung prognostizierten Personalmehrkosten für die Marktüberwachung der national geregelten Messgeräte, die bisher der Zulassung und Ersteichung unterliegen, zu niedrig angesetzt werden. Insbesondere geht die Gesetzesbegründung bei den Personalkostensätzen lediglich vom Differenzbetrag zwischen den bislang nach geltendem Recht mit der Ersteichung befassten Eichbeamten des mittleren Dienstes und den künftig in der Marktüberwachung erforderlichen Mitarbeitern des gehobenen Dienstes aus. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die nach dem Gesetzentwurf entfallende Ersteichung in vollem Umfang gebührenpflichtig ist, während eine Gebührenpflicht bei der Marktüberwachung lediglich im Falle von Beanstandungen, das heißt für etwa 5 bis 10 Prozent der Fälle, vorgesehen ist.
- d) Auch vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die seit Jahren überfällige Gebührenanpassung im gesetzlichen Messwesen unverzüglich auf den Weg zu bringen, um den aktuellen Kostenstrukturen im gesetzlichen Messwesen besser Rechnung tragen zu können und um damit die Länderhaushalte zu entlasten.
- e) Der Bundesrat bittet, bei der Erarbeitung der Mess- und Eichverordnung - deren Rechtsgrundlage in § 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) gelegt wird - darauf zu achten, dass die Zahl der eichpflichtigen Messgeräte auf das notwendige Minimum beschränkt wird, das zum Schutz des Wettbewerbs sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.
- f) Im Hinblick auf die bisherige Regelung von Schankgefäßen und Ausschankmaßen bekräftigt der Bundesrat seinen Beschluss vom 22. September 2006 (BR-Drucksache 578/06(B) ), wonach aus Gründen des Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs die bisherige Regelung der Wertereihen bei Ausschankmaßen weiterhin gelten soll. Bei der nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Liberalisierung bei den Ausschankmaßen durch Wegfall des bisherigen § 9 EichG könnte beispielsweise das bisher zulässige Volumen von 0,2 l ohne weiteres durch Gläser mit einem Volumen von z.B. 0,18 l oder 0,16 l unterboten werden oder zum Beispiel das Einliterglas durch ein solches von 0,9l. Rechtlich könnte dies dann nicht mehr unterbunden werden. Dadurch hätten die gastronomischen Anbieter die rechtlich zugelassene Möglichkeit, bei gleich bleibenden Preisen das Volumen der Gläser zu verringern sowie die Preistransparenz und -vergleichbarkeit im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Eine Abschaffung der bisherigen Regelung der Wertereihen bei Ausschankmaßen ist auch EU-rechtlich keineswegs geboten, da sich diese Regelung nur auf die Verwendung und nicht auf das Inverkehrbringen bezieht. Die bisherige Regelung steht daher nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der MID. Es muss sichergestellt sein, dass die Verwendung von Schankgefäßen, die nicht den rechtlich zugelassenen Wertereihen entsprechen, auch künftig eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 4 EichG).
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 MessEG)
In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 5 das Wort "Eichen" durch das Wort "Eichung" zu ersetzen.
Begründung:
"Eichen" wird als messgerätespezifischer Begriff bestimmt.
Im übrigen Text des Gesetzes wird nur der Begriff "Eichung" verwendet. Deshalb sollte hier eine redaktionelle Anpassung erfolgen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 14a - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist in § 3 nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
"14a. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,"
Begründung:
Die Definition des Begriffs "Messgröße" fehlt in der Auflistung der messgerätespezifischen Begriffsbestimmungen und sollte deshalb ergänzt werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 MessEG)
Die Verordnungsermächtigung ist so auszugestalten, dass auch zukünftig Vermessungsgeräte, die im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen eingesetzt werden, durch Rechtsverordnung von der Eichpflicht ausgenommen werden können.
Begründung:
Gemäß § 2 Absatz 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I. S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I. S. 338) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 30 des Anhangs A zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, sind Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen bisher von der Eichpflicht ausgenommen. Stattdessen hat die Vermessungs- und Katasterverwaltung für die Prüfung und Zertifizierung von Messgeräten, die im amtlichen
Vermessungswesen eingesetzt werden, eigene Prüfeinrichtungen aufgebaut und ein Prüfverfahren vorgeschrieben. Sollte im Rahmen der Novellierung des Eichgesetzes eine andere Stelle mit der Eichung dieser Messgeräte beauftragt werden, müsste diese Stelle parallel vergleichbare Prüfeinrichtungen herstellen und betreiben. Neben den hierfür zusätzlich entstehenden - vermeidbaren - Kosten müsste bei der beauftragten Stelle entsprechendes Spezialwissen aufgebaut werden, das derzeit wegen fehlender Befassung mit den Besonderheiten der im amtlichen Vermessungswesen verwendeten Geräte dort nicht gegeben ist.
Es sollte daher eine den bisherigen Bestimmungen vergleichbare Ausnahmeregelung vorgesehen werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 37 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung" zu streichen.
Begründung:
In § 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG-E wird bestimmt, dass Messgeräte, die nach Abschnitt 2 MessEG-E ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, geeichten Messgeräten entsprechen und dass die Eichfrist mit deren lnverkehrbringen beginnt. Damit ist die Regelung vollständig.
Durch den Nachsatz "und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung" könnte (auch in Verbindung mit der Begründung) geschlussfolgert werden, dass der Vorgang der Eichung des konkreten Messgeräts, der ja nach § 3 Nummer 5 MessEG-E als "behördliche Tätigkeit der Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung" normiert ist, erst nach Ablauf der Eichfrist erforderlich sei.
Damit wäre aber das Messgerät vom Ablauf der Frist bis zu eben dieser konkreten Eichung ungeeicht, was aber im Widerspruch zur Festlegung des § 37 Absatz 1 Satz 1 MessEG-E steht.
Zur Klarstellung des Gewollten sollte deshalb auf den Nachsatz verzichtet werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 5 Nummer 2 MessEG)
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 5 Nummer 2 zu streichen.
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es:
"Der Absatz 5 führt die Regelungen des § 13 Absatz 2 EO über die Instandsetzung von Messgeräten fort."
Tatsächlich geht er darüber hinaus, in dem er die Befugnisse von amtlich anerkannten Instandsetzern beschneidet.
Nach einem Eingriff in ein Messgerät, der Auswirkungen auf seine messtechnischen Eigenschaften haben kann oder bei einer Stempelstellenverletzung, erlischt die Eichgültigkeit eines Messgeräts vorzeitig. Bevor es wieder im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten oder verwendet werden darf, hat eine erneute Eichung zu erfolgen. Da diese oft nicht umgehend erfolgen kann, gibt es für den Betreiber des Messgeräts Probleme.
Um nach einer fachgerechten Reparatur oder Wartung die Zeit bis zur beantragten Nacheichung ohne Stilllegung des Messgeräts zu überbrücken, wurde 1971 die Möglichkeit der Instandsetzung im Eichrecht geschaffen. Zur Erlangung der notwendigen Befugnis muss der Instandsetzungsbetrieb fach- und sachkundiges Personal und geeignete Prüfmittel vorhalten.
Im Rahmen seiner Befugnisse ist es ihm auch gestattet, Eingriffe vorzunehmen, die Einfluss auf messtechnische Eigenschaften des Geräts haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern oder beschränken. Hielt das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht ein, konnte der Instandsetzer eine Justage oder notwendige Reparaturen vornehmen und das Messgerät anschließend wieder in Betrieb nehmen.
Der Instandsetzer musste gewährleisten, dass das Gerät nach der Instandsetzung die Fehlergrenzen einhält, entfernte oder beschädigte Sicherungsstempel ersetzen, das zugeteilte Instandsetzerkennzeichen aufbringen und die Eichbehörde über die Instandsetzung informieren.
Für die jetzt vorgesehenen massiven Einschränkungen der Befugnisse der Instandsetzer hinsichtlich der messtechnischen Eigenschaften oder des Verwendungsbereichs gibt es keinen triftigen Grund.
Im Übrigen würde die Regelung in Absatz 5 sich selbst widersprechen, wenn auf Absatz 2 Nummer 2 verwiesen wird, dessen Inhalt aber durch Absatz 5 Nummer 2 wieder ausgeklammert wird.
7. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 6 Satz 2 MessEG)
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Eignung der Software und die Eignung des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurden,
- 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
- 3. die erfolgte Aktualisierung der Software dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat."
Begründung:
Mit dem neu geschaffenen Absatz 6 werden Aktualisierungsvorgänge von Gerätesoftware geregelt. Dabei gilt es zu beachten, dass Schutzziele des Eichrechts nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Um die Aktualisierungsvorgänge einheitlich zu regeln, wurden die nachfolgenden Bedingungen festgelegt, die als Voraussetzung einer Genehmigung durch die Behörde erfüllt sein müssen. Zur Klarstellung sollte die Formulierung wie oben vorgeschlagen geändert werden.
Als erste Bedingung muss sowohl das Messgerät für Aktualisierungsvorgänge der Software geeignet sein (was den Übertragungsvorgang beinhalten muss), als auch die Software die Anforderungen erfüllen. Dies ist durch Konformitätsbewertung zu bestätigen.
Zweitens muss das Messgerät über eine Logbuchfunktion verfügen, die den Aktualisierungsvorgang aufzeichnet.
Alle Bedingungen sollten hinsichtlich der erfolgreichen Umsetzung in der Praxis durch eine Eichbehörde mittels Stichprobe überprüft werden. Dabei gilt es festzustellen, ob die Messgeräte nach der Aktualisierung noch ordnungsgemäß funktionieren, die vorher vorhandenen und gesicherten Parameter erhalten geblieben sind und die messtechnischen Eigenschaften weiter den Anforderungen genügen.
Die Formulierung im Gesetzentwurf sollte entsprechend dem Änderungsvorschlag klargestellt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
8. Zu Artikel 1 (§ 38 Satz 3 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 38 Satz 3 das Wort "hat" durch das Wort "soll" und das Wort "vorzunehmen" durch das Wort "vornehmen" zu ersetzen.
Begründung:
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass durch die entsprechende Regelungen keine Nachteile für die Länder entstehen. Deshalb muss die Vorschrift als Soll- und nicht als Muss-Vorschrift ausgestaltet werden. Andernfalls könnten unerwünschte Haftungsfragen bei den Ländereichbehörden ausgelöst werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 - neu - MessEG)
In Artikel 1 § 40 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet."
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz eingegangen ist."
Begründung:
In § 40 Absatz 2 MessEG-E soll es ermöglicht werden, mit einem Antrag bei der für den Hauptsitz zuständigen Behörde eine Serie von Eichungen - auch über Ländergrenzen hinweg - zu beantragen.
Stellt folglich ein Wirtschaftsbeteiligter in dieser Art und Weise einen entsprechend untersetzten Antrag, so soll er hiermit dem Antragserfordernis gemäß § 37 Absatz 3 MessEG-E für alle durchzuführenden Eichungen entsprochen haben, damit die Behörde das Verwaltungsverfahren gemäß § 22 VwVfG durchführen kann. Verfahrensrechtlich maßgebliche Fristen, die an die Antragstellung geknüpft sind, sollen zu laufen beginnen.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es der oben genannten Untersetzung, da der weitergeleitete Antrag ansonsten formalrechtlich das maßgebliche Verwaltungsverfahren erst dann in Gang setzt, wenn er bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Insofern dient die Änderung der Klarstellung des Gewollten.
10. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 5 Satz 1 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort "Eichung" die Wörter "und bei der Befundprüfung" einzufügen.
Begründung:
Für eine Befundprüfung sind Zutrittsrechte und Mitwirkungspflichten der Verwender nicht ausreichend geregelt. Sie sollten denen bei einer Eichung entsprechen und könnten deshalb in § 40 Absatz 5 mit aufgenommen werden.
Diese Befugnisse sind erforderlich, da der Antragsteller einer Befundprüfung nicht immer auch Verwender der Messgeräte ist.
11. Zu Artikel 1 (§ 47 Absatz 1 MessEG)
In Artikel 1 ist § 47 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung)."
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Der Begriff "Prüfungshilfsmittel" stammt aus der Eichanweisung Allgemeine Vorschriften (EA-AV). Die EA-AV wurde 2002 durch die Verwaltungsvorschrift Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen (GM-AR) abgelöst. Darin werden Prüfmittel beschrieben. Mit der Definition für Prüfmittel werden Normale und Geräte für Prüfzwecke abgedeckt. Prüfungshilfsmittel als eigene Kategorie gibt es nicht mehr. Sie sind seitdem den Normalen zuzurechnen.
12. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 2 - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist dem § 48 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Örtlich zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk die Marktüberwachungsmaßnahme durchgeführt worden ist oder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Einleitung der Marktüberwachungsmaßnahme seinen Sitz hat."
Begründung:
Für die Marktüberwachung ist eine klare Zuständigkeitsregelung erforderlich. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht ausreichend, so dass eine Spezialregelung im Mess- und Eichgesetz erforderlich ist. Die Zuständigkeitsreglung entspricht den Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§§ 37 und 39 OWiG) und hat sich in der Praxis über Jahrzehnte bewährt.
13. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 1 Satz 1 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 54 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Messgeräten" die Wörter "und Messwerten" einzufügen.
Als Folge ist in der Inhaltsübersicht und im Gesetzesinhalt die Überschrift des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 jeweils wie folgt zu fassen:
"Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten".
Begründung:
Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass bei der Verwendungsüberwachung nicht nur die Verwendung von Messgeräten, sondern auch die der Messwerte abgedeckt wird.
14. Zu Artikel 1 (§ 59 Absatz 1 Satz 2 MessEG)
In Artikel 1 ist § 59 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Durch die Marktüberwachung der Messgeräte nach diesem Gesetz würden den Ländern zusätzliche Anforderungen entstehen. Durch § 59 Absatz 1 Satz 2 MessEG-E würde verhindert, dass Länder ihre Anforderungen für die Marktüberwachung bei beanstandungsfreien Prüfungen und Untersuchungen ganz oder teilweise durch Gebühren decken können. Damit würden sich auch zusätzliche Haushaltsbelastungen für die Länder ergeben. Die gebührenrechtlichen Fragen bei beanstandungsfreien Prüfungen und Untersuchungen sollen stattdessen vom Bund im Rahmen der Rechtsverordnung im Sinne von § 59 Absatz 3 MessEG-E geklärt werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 59 Absatz 2 MessEG)
In Artikel 1 ist § 59 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "decken" die Wörter "und die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Amtshandlung angemessen berücksichtigen" einzufügen.
- b) Die Sätze 2 bis 4 sind zu streichen.
- c) In dem bisherigen Satz 5 sind die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 4" zu streichen.
- d) In dem bisherigen Satz 6 sind die Wörter " § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes" durch die Wörter " § 3 des Verwaltungskostengesetzes" zu ersetzen.
Begründung:
Die Gebühren für die von den Landesbehörden im Bereich des Mess- und Eichwesens erbrachten Leistungen stehen den Ländern zu. Durch die Anwendung des Kostendeckungsprinzips würde der wirtschaftliche oder sonstige Wert der von den Landesbehörden erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt. Dadurch können den Ländern Einnahmeausfälle entstehen. Die Nutznießer der Leistungen, die von den Landesbehörden im Bereich des Mess- und Eichwesens erbracht werden, können aufgrund dieser Leistungen wirtschaftliche Vorteile erzielen. Zur Vermeidung der Einnahmeausfälle ist es deshalb sachgerecht und notwendig, die Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip zu bemessen.
16. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 10 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 1 Nummer 10 nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht mindestens zehn Jahre" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung stellt eine Angleichung an § 60 Absatz 1 Nummer 5 MessEG dar. Ohne diese Ergänzungen besteht eine Ungleichbehandlung zwischen den Marktakteuren, da in Nummer 5 die Nichteinhaltung der Aufbewahrungsfrist bußgeldbewehrt ist.
17. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 12a - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist in § 60 Absatz 1 nach der Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
"12a. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 3 die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,"
Begründung:
Die Ergänzung stellt eine Angleichung an § 60 Absatz 1 Nummer 8 MessEG dar. Ohne diese Ergänzungen besteht eine Ungleichbehandlung zwischen den Marktakteuren, da in Nummer 8 die Nichteinhaltung der Informationspflicht bußgeldbewehrt ist.
18. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 12b - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist in § 60 Absatz 1 nach der Nummer 12a folgende Nummer 12b einzufügen:
"12b. entgegen § 27 Absatz 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder entgegen § 28 Absatz 1 ein Messgerät in Verkehr bringt,"
Begründung:
Die Bewehrung von Duldungs- und Handlungspflichten als Ordnungswidrigkeitentatbestände ermöglicht den Behörden eine leichtere Durchsetzbarkeit. In einer Vielzahl von Fällen reicht bereits der Hinweis auf die Bußgeldbewehrung aus, um die Erfüllung der Pflichten herbeizuführen. Hierdurch wird das Ausweichen auf ordnungsrechtliche Maßnahmen verringert oder gänzlich eingeschränkt. Es wird mithin auch hier ein kundenfreundlicheres Verhalten ermöglicht. Entsprechende Vorschriften im bisherigen Eichrecht waren die Grundlage für diese Erfolge.
Die Ergänzung ist ferner erforderlich, um Wirtschaftsakteure, die Messgeräte aus dem Ausland in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringen, bei Nichteinhaltung ihrer Pflichten, mit einem Bußgeld belegen zu können. Andernfalls könnte nur der Handel mit den Messgeräten untersagt werden. Ein solcher Eingriff ist nicht bei jedem Verstoß sinnvoll bzw. gerechtfertigt.
19. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 13a - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist in § 60 Absatz 1 nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:
"13a. die Vorgaben nach § 31 Absatz 2 bei der Verwendung von Messgeräten oder öffentlichen Messgeräten nicht sicherstellt,"
Begründung:
In § 31 Absatz 2 werden wesentliche Anforderungen an die Verwendung von Messgeräten aufgeführt.
Die Bewehrung von Duldungs- und Handlungspflichten als Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit ermöglicht den Behörden eine leichtere Durchsetzbarkeit. In einer Vielzahl von Fällen reicht bereits der Hinweis auf die Bußgeldbewehrung aus, um die Erfüllung der Pflichten herbeizuführen. Das ist unter anderem erforderlich, um das ungeeichte Verwenden von Messgeräten wirksam zu verhindern.
Hierdurch wird das Ausweichen auf ordnungsrechtliche Maßnahmen verringert oder gänzlich eingeschränkt. Es wird mithin auch hier ein kundenfreundlicheres Verhalten ermöglicht. Entsprechende Vorschriften im bisherigen Eichrecht waren die Grundlage für diese Erfolge.
20. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 17 MessEG)
In Artikel 1 ist § 60 Absatz 1 Nummer 17 wie folgt zu fassen:
"17. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 5 bis 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,"
Begründung:
Die Bewehrung von Duldungs- und Handlungspflichten als Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit ermöglicht den Behörden eine leichtere Durchsetzbarkeit. In einer Vielzahl von Fällen reicht bereits der Hinweis auf die Bußgeldbewehrung aus, um die Erfüllung der Pflichten herbeizuführen. Hierdurch wird das Ausweichen auf ordnungsrechtliche Maßnahmen verringert oder gänzlich eingeschränkt. Es wird mithin auch hier ein kundenfreundlicheres Verhalten ermöglicht. Entsprechende Vorschriften im bisherigen Eichrecht waren die Grundlage für diese Erfolge.
Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf Verordnungen, die auf Grund der Ermächtigungsnorm des § 44 erlassen worden sind. Die Änderungen vollziehen die Regelungen des derzeit geltenden Eichgesetzes nach und dienen der Erhaltung des hohen Verbraucherschutzniveaus.
21. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 21 und 21a - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist § 60 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Bewehrung von Duldungs- und Handlungspflichten als Ordnungswidrigkeitentatbestände ermöglicht den Behörden eine leichtere Durchsetzbarkeit. In einer Vielzahl von Fällen reicht bereits der Hinweis auf die Bußgeldbewehrung aus, um die Erfüllung der Pflichten herbeizuführen. Hierdurch wird das Ausweichen auf ordnungsrechtliche Maßnahmen verringert oder gänzlich eingeschränkt. Es wird mithin auch hier ein kundenfreundlicheres Verhalten ermöglicht. Entsprechende Vorschriften im bisherigen Eichrecht waren die Grundlage dieser Erfolge.
Die Ergänzung dient ferner der Durchsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der EG-Ersteichung, wie zum Beispiel die erforderliche Kennzeichnung.
22. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 22 MessEG)
In Artikel 1 § 60 Absatz 1 Nummer 22 ist die Angabe " § 41 Nummer 4, 6, 7 oder Nummer 8" durch die Angabe " § 41 Nummer 3, 4, 6, 7 oder Nummer 8" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ermächtigungsgrundlage für das Festlegen von bestimmten Verpflichtungen für das Betreiben von öffentlichen Waagen und zur Gewährleistung richtiger Wägungen in einer Rechtsverordnung ist derzeit in § 10 Absatz 3 EichG fixiert. Zuwiderhandlungen gegen diese in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 EichG festgelegten Verpflichtungen werden in § 19 EichG als ordnungswidriges Handeln normiert.
Im Entwurf des MessEG wird die inhaltsgleiche Verordnungsermächtigung für öffentliche Waagen (jetzt öffentliche Messgeräte) rechtssystematisch in § 41 Nummer 3 eingegliedert. Es wurde aber in § 60 Ziffer 22 (Ordnungswidrigkeiten) versäumt, in analoger Weise (wie in § 19 EichG) Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung aus § 41 Nummer 3 MessEG-E als ordnungswidriges Handeln zu fixieren.
Das soll mit der Einfügung von § 41 Nummer 3 in die Bußgeldvorschriften des § 60 Absatz 1 Nummer 22 behoben werden, sodass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das Verwenden öffentlicher Messgeräte auch künftig als Ordnungswidrigkeiten normiert werden und als solche geahndet werden können. Das betrifft im Besonderen Verstöße gegen Anzeigepflichten, gegen die Bestimmungen der Durchführung von Messungen und deren Nachweise sowie gegen die Aufbewahrungspflichten.
Es werden keine neuen Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten geschaffen.
23. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 1 Nummer 22 und 23 - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist § 60 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 22 ist der Punkt am Ende durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- b) Nach Nummer 22 ist folgende Nummer 23 anzufügen:
"23. entgegen § 62 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 28a und 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, Messgeräte in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet."
Begründung:
Die zuständige Behörde kann die Pflichten beim jeweiligen Verantwortlichen insbesondere dann durchsetzen, wenn deren Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das gilt auch für Übergangsvorschriften. Daher müssen Verstöße gegen die Übergangsvorschriften mit Sanktionsmaßnahmen geahndet werden können. Hierdurch wird eine Schlechterstellung von Marktakteuren, die Messgeräte nach den neuen Vorschriften in Verkehr bringen gegenüber Marktakteuren, die Messgeräte nach den bisher geltenden Vorschriften in Verkehr bringen, vermieden. Zudem wird durch diese Maßnahme die Möglichkeit, das bisherige Schutzniveau zu erhalten, gewährleistet.
24. Zu Artikel 1 (§ 62 MessEG)
In Artikel 1 sind in § 62 Absatz 1 die Wörter "Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2013" durch die Wörter "Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2016" zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsfrist 31. Dezember 2013, bis zu der die Verfahren der geltenden Eichordnung angewandt werden können, ist zu kurz bemessen. Aus Gründen des Bestandsschutzes muss den Wirtschaftsteilnehmern und den Vollzugsbehörden eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb der eine Umstellung des Regulierungssystems bei Altgeräten zumutbar ist. Andernfalls müsste für alle Messgeräte bereits ab 1. Januar 2014 entweder jedes Einzelstück einer Produktserie bei einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden oder das Qualitätssicherungssystem des Herstellers von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sein. Bis dahin besteht weder für die Hersteller noch die zuständigen Stellen ausreichend Zeit noch werden ausreichend Konformitätsbewertungsstellen anerkannt und arbeitsfähig sein.
25. Zu Artikel 1 (§ 62 Absatz 5 - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist dem § 62 folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Prüfstellen nach Absatz 4 können im Rahmen der Gültigkeit ihrer Anerkennung für Messgeräte nach Absatz 2 Satz 1 längstens bis 31. Dezember 2023 und für Messgeräte nach Absatz 2 Satz 2 längstens bis 30. Oktober 2016 Prüfungen nach den Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 14 Absatz 2 durchführen, ohne dass die Voraussetzungen nach § 13 erfüllt werden müssen. Prüfstellen bei Herstellerbetrieben dürfen im Rahmen der Gültigkeit ihrer Anerkennung bei Messgeräten nach § 27 längstens bis 30. Oktober 2016 EWG-Ersteichungen durchführen. "
Begründung:
Der Gesetzentwurf verfolgt die Abschaffung der Ersteichung und die Angleichung der nationalen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Messgeräten an die Verfahrensweise der europäischen Richtlinien (2004/22/EG und 2009/23/EG). Das ist grundsätzlich zu begrüßen.
Gleichwohl gilt es, den Herstellern von Messgeräten, die von der Richtlinie 2004/22/EG (MID) abgedeckt werden, die Wahrnehmung der Übergangsvorschrift nach Artikel 23 zu ermöglichen. Diese Übergangsvorschrift wurde mit § 77 der Eichordnung in nationales Recht umgesetzt. Hersteller konnten davon ausgehen, dass die beschriebene Übergangsregelung bis zum 30. Oktober 2016 anwendbar ist.
Mit der geplanten Änderung entfällt die Möglichkeit, für diese Messgeräte eine Ersteichung zu beantragen. Gleichzeitig verlieren auch die staatlich anerkannten Prüfstellen die Möglichkeit, Ersteichungen durchzuführen.
Im Bereich der Versorgungsmessgeräte sind die Eichbehörden nicht in der Lage, Aufträge zur Konformitätsbewertung nach Modul F im erforderlichen Umfang zu erfüllen.
26. Zu Artikel 1 (§ 62 Absatz 6 - neu - MessEG)
In Artikel 1 ist dem § 62 folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 auch nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden."
Begründung:
Der Gesetzentwurf verfolgt die Angleichung der nationalen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Messgeräten an die Verfahrensweise der europäischen Richtlinien (2004/22/EG und 2009/23/EG). Das ist grundsätzlich zu begrüßen.
Gleichwohl gilt es, den Herstellern von Messgeräten, die von der Richtlinie 2004/22/EG (MID) abgedeckt werden, die Wahrnehmung der Übergangsvorschrift nach Artikel 23 zu ermöglichen. Diese Übergangsvorschrift wurde mit § 77 der Eichordnung in nationales Recht umgesetzt. Hersteller konnten davon ausgehen, dass die beschriebene Übergangsregelung bis zum 30. Oktober 2016 anwendbar ist.