A. Problem und Ziel
- An den Bedürfnissen der Wirtschaft ausgerichtete Verbesserung der Einreisemöglichkeit ausländischer hochqualifizierter Arbeitnehmer und ausländischer Selbstständiger, Einführung einer Mindestaltersgrenze sowie der Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten, Ausweitung des Wiederkehr- und Bleiberechts für junge gut integrierte geduldete Ausländer, Stärkung des Integrationsprinzips des Förderns und Forderns, Bekämpfung von Scheinehen, Schaffung von Rechtsklarheit bei Anordnung von Abschiebungshaft und Abschaffung des höheren Leistungsanspruchs für Asylbewerber und geduldete Ausländer nach dreijährigem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
B. Lösung
- Anpassung der gesetzlichen Aufenthaltsvoraussetzungen für hoch qualifizierte und selbstständige Ausländer an die Bedürfnisse der deutschen Wirtschaft (§§ 19 und 21 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG), Einführung weiterer Voraussetzungen für den Ehegattennachzug (§§ 30 und 28 AufenthG), Erweiterung des Wiederkehrrechts auch auf zuvor geduldete Ausländer (§§ 37 und 25 AufenthG), Einführung von Regelungen bei Integrationsverweigerung (§§ 8, 55, 56, 87 und 98 AufenthG), Bekämpfung von Scheinehen (§ 30 AufenthG), Schaffung von Rechtsklarheit bei Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Änderung des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18. Januar 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 16. Januar 2007 beschlossen dem Bundesrat den anliegenden
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so wird bei wiederholter Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert. Auch bei einem Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis soll diese nicht verlängert werden; es sei denn, der Ausländer erbringt anderweitig den Nachweis, dass er sich in das gesellschaftliche und soziale Leben integriert hat."
- 2. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "dem Doppelten" durch die Wörter "dem Eineinhalbfachen" ersetzt.
- 3. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens die in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Euro benannte Summe investiert und mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden."
- 4. In § 25 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht zu rechnen ist" die Wörter "oder ihm im Falle seiner Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 erteilt werden könnte" eingefügt.
- 5. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Ein Familiennachzug darf nur zugelassen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen dass
- 1. die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen oder
- 2. einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde."
- 6. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
- " § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden."
- 7. § 30 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. der Ehegatte nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet wäre und
- 3. der Ausländer
- a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
- c) seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
- d) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
- (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 zu erteilen, wenn
- 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
- 2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 19 oder 21 besitzt und die Ehe bereits bestand als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat oder
- 3. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
- 8. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
- 9. § 37 wird wie folgt geändert:
- 10. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gefördert" die Wörter "und gefordert" eingefügt.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland zu vermitteln."
- 11. § 44a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
- 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
- a) sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann,
- b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
- 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert hat."
- 12. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. in schwerwiegender Weise gegen die Integrationsverpflichtung nach § 43 verstößt, insbesondere in dem er a) Kinder zum Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen erzieht b) Familienangehörige unter Missachtung grundlegender Werte des Grundgesetzes und in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung und Androhung von Gewalt davon abhält, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, oder c) ein Kind oder einen sonstigen Angehörigen zur Eingehung einer Ehe zwingt oder dies versucht."
- 13. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Heranwachsende oder Minderjährige wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."
- 14. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Zum Zweck der Vorführung bei einem Haftrichter zur Anordnung der Haft nach Absatz 1 und 2 kann ein Ausländer für längstens vierundzwanzig Stunden in Gewahrsam genommen werden. Die Ingewahrsamnahme ist auch zulässig zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Identitätsaufklärung oder zur Beschaffung von Passersatzpapieren."
- 15. § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 16. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- In § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Leistungsberechtigten" die Wörter: "nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz hat sich die Notwendigkeit ergeben, eine an den Bedürfnissen der Wirtschaft ausgerichtete Verbesserung der Einreisemöglichkeit ausländischer hochqualifizierter Arbeitnehmer und ausländischer Selbstständiger zu schaffen, eine Mindestaltersgrenze sowie die Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten einzuführen, das Wiederkehr- und Bleiberecht auf junge gut integrierte geduldete Ausländer auszudehnen, das Integrationsprinzip des Förderns und Forderns stärker zu verankern, die Regelungen zur Bekämpfung von Scheinehen zu verbessern Rechtsklarheit bei der vorläufigen Festnahme zum Zwecke der Beantragung von Abschiebungshaft zu schaffen und den höheren Leistungsanspruch nach dreijährigem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerber und geduldete Ausländer abzuschaffen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung soll in den Fällen einer Aufenthaltsverfestigung entgegenwirken, in denen der Ausländer gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Teilnahme an Integrationskursen wiederholt und gröblich verstoßen hat.
Zu Nummer 2
Die Regelung in § 19 ermöglicht die Einreise und den Daueraufenthalt hochqualifizierter ausländischer Arbeitnehmer, an deren Aufenthalt in Deutschland ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht. Die für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung bestehende Mindesteinkommensgrenze vom Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, derzeit 7.125,- Euro pro Monat, wird von Seiten der Wirtschaft als zu hohe Hürde, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, angesehen. Hinzu kommt, dass gerade die Beschäftigung jüngerer ausländischer Hochqualifizierter, die erst am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen, durch die bisherige Mindestgehaltsgrenze erschwert wird.
Durch die Festsetzung der Mindestgehaltsgrenze auf das Eineinhalbfache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, das wären derzeit 5.343,75 Euro pro Monat, kann den berechtigten Bedürfnissen der Wirtschaft angemessen Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 3
Die Regelung in § 21 ermöglicht die Einreise ausländischer Selbstständiger, an deren Tätigkeit in Deutschland ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und deren Tätigkeit positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lässt. Die Voraussetzungen, unter denen dies als in der Regel gegeben anzusehen ist, werden von Seiten der Wirtschaft als zu hohe Hürde angesehen.
Durch die in Anlehnung an das Wirtschaftsrecht bestimmte Mindestinvestitionssumme in Höhe des Mindeststammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, derzeit 25.000,- Euro, sowie das Erfordernis der Schaffung fünf neuer Arbeitsplätze kann den berechtigten Bedürfnissen der Wirtschaft angemessen Rechnung getragen werden.
Zu den Nummern 4 und 9
Das bestehende Wiederkehrrecht für Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, kann im Ermessenswege auch den jungen Ausländern gewährt werden, deren Aufenthalt vor dem Verlassen des Bundesgebietes lediglich geduldet war. Im Übrigen müssen sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie sie für die Gewährung des Wiederkehrrechts für Ausländer gelten, deren Aufenthalt vor der Ausreise rechtmäßig war. Ein Wiederkehrrecht soll nicht gewährt werden wenn die Gründe für die Aussetzung der Abschiebung vor dem Verlassen des Bundesgebietes von den Ausländern selbst zu verantworten waren, weil der Ausländer die Behörden über seine Identität oder Herkunft getäuscht hat.
Mit der Ergänzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 soll die Möglichkeit eröffnet werden, gut integrierten ausreisepflichtigen Kindern und Jugendlichen, die die Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise zu erteilen.
Zu den Nummern 5, 6 und 7
Bei nur zum Schein geschlossenen oder durch Nötigung zustande gekommenen Ehen soll kein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Mit der Änderung soll zudem der Nachzug von Ausländern zu ihren in Deutschland aufhältigen ausländischen oder deutschen Ehepartnern von einem Mindestalter beider Ehepartner (18 Jahre) abhängig gemacht werden. Zusätzlich muss der nachzugswillige Ehepartner sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Beides dient sowohl der Bekämpfung von Zwangsehen als auch der Beschleunigung der Integration. Ausnahmen vom Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse werden wegen der sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechte generell bei Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen und bei Ehegatten von Hochqualifizierten und Selbstständigen dann gemacht, wenn die Ehen schon bei der Einreise bestanden haben. Eine weitere Ausnahme ist in den Fällen geboten in denen die Ehegatten wegen Erkrankung oder Behinderung einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen können.
Diese Regelungen sind mit dem besonderen verfassungsmäßigen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, da das durch Artikel 6 Grundgesetz geschützte Interesse der Ehepartner an der Ermöglichung des Zusammenlebens in Deutschland im Rahmen einer Abwägung hinter den dargestellten vorrangigen öffentlichen Interessen zurückstehen muss. Der besonderen Situation einzelner Ausländergruppen wird durch die oben genannten Ausnahmeregelungen selbst angemessen Rechnung getragen.
Zu Nummer 8
Um ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) zu vermeiden, soll für den Fall des Scheiterns der Ehe eine Mindestbestandszeit von vier Jahren festgelegt werden, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Damit wird die im Ausländergesetz 1990 enthaltene Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen, die durch Änderungsgesetz im Jahre 2000 auf zwei Jahre verkürzt und in das Aufenthaltsgesetz übernommen worden war. Hinsichtlich der Härtefallentscheidung wird keine Mindestbestandszeit aufgenommen um in außergewöhnlich gelagerten Fällen flexibel entscheiden zu können.
Zu Nummer 10
Die integrationspolitische Zielsetzung des Förderns und Forderns soll auch gesetzlich gleichrangig dargestellt werden.
Zu Nummer 11
Auch der Träger der Grundsicherung soll die Möglichkeit bekommen, über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten.
Zu Nummer 12
Um auf schwerwiegende Verstöße gegen Integrationsverpflichtungen aufenthaltsrechtlich reagieren zu können, wird ein entsprechender Ermessensausweisungstatbestand aufgenommen.
Zu Nummer 13
Der besondere Abschiebungsschutz für Heranwachsende und Minderjährige wird eingeschränkt, wenn diese wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
Eine serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten liegt vor, wenn es sich um Vorsatztaten handelt, die abstrakt nicht ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind und diese Straftaten mehrfach in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge oder fortlaufend begangen worden sind. Ob von schweren Straftaten auszugehen ist, beurteilt sich nach dem Unrechtsgehalt der Tat; hierbei kommen Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität in Betracht. Eine besonders schwere Straftat wird bei Mord, Totschlag, Menschenraub, schwerem Raub, Geiselnahme und besonders schwerer Brandstiftung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles anzunehmen sein.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, wird über die Ausweisung in den Fällen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat nicht mehr im Ermessenswege entschieden. Ebenfalls entfällt der in § 56 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Ausschluss der Regelausweisungsgründe nach § 54.
Zu Nummer 14
Die bestehende Rechtslage führt in der Praxis zu Schwierigkeiten, weil es keine eindeutige Rechtsgrundlage zur vorläufigen Festnahme zum Zwecke der Vorführung bei einem Haftrichter gibt. Dem könnte nur durch Anträge auf Erlass von Haftbeschlüssen auf "Vorrat" begegnet werden. Diese Beschlüsse wiederum müssten in Abwesenheit des Betroffenen, somit ohne vorherige Anhörung ergehen, was zusätzlich problematisch ist.
Da die Ausländerbehörden in der Regel nicht über eigene Vollzugsbeamte verfügen, sollte auf die in § 71 Abs. 5 enthaltene Zuständigkeitsregelung zurückgegriffen werden, nach der auch die Polizeien der Länder für die Festnahme und Beantragung von Haft zuständig sind. Aus diesem Grunde sollte auch nicht der Begriff der vorläufigen "Festnahme" sondern der Terminus "Ingewahrsamnahme" verwendet werden, weil dieser in den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder enthalten ist und auch von der Rechtsprechung, die sich bereits mit der Frage der Befugnis der Ausländerbehörden zur "vorläufigen Ingewahrsamnahme" beschäftigt haben, gebraucht wird. Ansonsten würde sich die Frage der Differenzierung zwischen diesen beiden Begriffen in der Praxis stellen und die Rechtsanwendung unnötig erschwert. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, auch eine Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Identitätsklärung oder zur Beschaffung von Passersatzpapieren zu schaffen. Damit wird erreicht dass entsprechende behördliche Maßnahmen nicht so häufig erfolglos bleiben, weil die Betroffenen nicht nur nicht ausreichend mitwirken, sondern sich gezielt diesen Maßnahmen entziehen, so dass aufwändige Vorbereitungen leer laufen und Rückführungen dadurch erheblich verzögert oder ganz vereitelt werden.
Zu Nummer 15
Die Ausländerbehörden sollen von anderen Stellen informiert werden, wenn diese einen besonderen Integrationsbedarf feststellen.
Zu Nummer 16
Die Weigerung von Ausländern, an Integrationskursen teilzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet sind und aufgefordert wurden, soll als Ordnungswidrigkeit bewehrt werden.
Zu Artikel 2
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) in Kraft gesetzt wurde hat zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern und ihnen gleichgestellten Ausländern ein eigenständiges Leistungssystem außerhalb der Sozialhilfe geschaffen. Die Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erst nach 36 Monaten Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Mit der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst eine unterschiedliche Behandlung von Berechtigten nach dem Bundessozialhilferecht und nach diesem Gesetz vorgesehen. Ziel war es ein eigenständiges Regelwerk zu schaffen, das auf die Bedürfnisse eines in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtet ist. Die Erwartung des Gesetzgebers, dass die im Asylverfahren erfolglos gebliebenen Ausländer ihrer Ausreiseverpflichtung nach Abschluss ihrer Verfahren nachkommen, hat sich nicht in allen Fällen erfüllt. Deshalb sollen künftig nur noch die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, weil für diese Ausländer die grundsätzlich zwischen Sozialhilfeempfängern und Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz existierenden Unterschiede nicht mehr von solcher Art und solchem Gewicht sind die eine dauerhafte Absenkung der Leistungen rechtfertigen. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt die durch den negativen Abschluss ihrer Verfahren eingetretene Ausreiseverpflichtung und der nur vorübergehende Aufenthalt entwickelt sich zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht.