A
Der federführende Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen die Voraussetzungen für mehr Wachstum und Beschäftigung schaffen will. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung jedoch auf, je nach Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten darauf zu achten, dass sich diese in das bestehende Einkommensteuersystem einfügt.
- b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die verbesserte Berücksichtigung von (erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 33c EStG sichergestellt werden kann. Eine Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte durch Abzug "wie" Betriebsausgaben oder Werbungskosten stellt gegenüber der bisherigen Abzugsmöglichkeit nach § 33c EStG eine Komplizierung des Steuerrechts dar, bietet Raum für Gestaltungsmissbräuche und birgt die Gefahr, dass eine Beschränkung des steuerlichen Abzugs der Höhe nach bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 4 Abs. 4 EStG und des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht sichergestellt werden kann. Die im Gesetzentwurf vorgesehene verbesserte Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten kann ohne weiteres systemgerecht in die bisherige Vorschrift des § 33c EStG integriert werden. Eine systemwidrige Regelung über § 4f EStG würde dazu führen, weitere dem Grunde nach privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlich relevanten Bereich der "Einkünfte" zu verlagern.
- c) Bei einer Lösung über § 4f EStG gibt der Bundesrat zu bedenken:
Nach der Gesetzesbegründung soll mit Einführung des § 4f EStG eine Gleichstellung der erwerbsbedingten und der privaten Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG erreicht werden.
Die Einführung der zusätzlichen steuerlichen Norm des § 4f EStG sowie der erforderlichen Anpassungen führt zu Abgrenzungsproblemen gegenüber dem Betreuungsbedarf im Familienleistungsausgleich (§§ 31, 32, 62 ff. EStG), dem Abzug von privaten Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG sowie der Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Punkte weiter zu prüfen:
- - Klarstellung in § 4f Satz 1 Buchstabe b, dass sich die Regelung nur auf Kinder zwischen 6 und 14 Jahren bezieht
- - Kausalitätszusammenhang im Hinblick auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit
- - Mindestanforderungen an die Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Hinblick auf kurzzeitige oder geringfügige Beschäftigungen
- - Maximaler Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei mehreren Betrieben bzw. mehreren Beschäftigungsverhältnissen
- - Zuordnung der Betreuungsaufwendungen bei beiderseits erwerbstätigen Elternteilen
- - Nichtanwendung des § 4f EStG in Fällen der Ermittlung der Einkünfte nach § 5a, § 13a oder § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG
- - Zuordnung der Betreuungsaufwendungen bei mehreren Erwerbstätigkeiten
- - Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit diese dem deutschen Steuerrecht unterliegen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG)
In Artikel 1 Nr. 9 ist § 35a Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "haushaltsnahen Dienstleistungen," die Wörter "die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und" einzufügen.
- b) Satz 5 ist zu streichen.
Begründung
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt neben den Kosten für typische haushaltsnahe Tätigkeiten wie z.B. die Reinigung der Wohnung und die Betreuung von Kindern und alten Menschen auch Aufwendungen für kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen an der Wohnung, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes selbst erledigt werden. Umfangreichere Handwerkerleistungen sind hingegen bislang nicht begünstigt. Die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen bereitet in der Praxis oftmals Probleme.
Durch die Einführung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Satz 2 bestehen künftig für kleinere Handwerkerleistungen zwei Steuerermäßigungstatbestände, zum einen als haushaltsnahe Tätigkeit nach Satz 1 und zum anderen als Handwerkerleistung nach Satz 2.
Die heutigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begünstigten Handwerkerleistungen und nicht begünstigten Handwerkerleistungen werden infolgedessen nicht eliminiert, sondern durch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfach begünstigten und doppelt begünstigten Handwerkerleistungen ersetzt. Die hohe Streitanfälligkeit der Vorschrift sollte zur Verbesserung der Praxistauglichkeit dringend vermindert werden.
Mit dem in Satz 5 geregelten Ausschluss der kumulativen Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 bis 3 wird dies nur zum Teil erreicht da er sich nur auf die jeweilige Dienstleistung bezieht. Hiernach wäre es künftig trotzdem möglich, zum Beispiel im Rahmen einer Wohnungsrenovierung für die Tapeziererarbeiten durch Handwerker (haushaltsnahe Tätigkeit) die Steuerermäßigung nach Satz 1 und für die Fußbodenverlegung durch Handwerker B die Steuerermäßigung nach Satz 2 in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Abgrenzungsprobleme blieben bestehen und es ergäben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch die Aufsplittung der Auftragsvergabe.
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung zum Höchstbetrag der steuerlichen Förderung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Artikel 1 Nr. 9(§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG) deutlicher gefasst werden kann.
Es sollte klar gestellt werden, dass sich die Ausdehnung der Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftige Personen auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro beschränkt.
4. Zu Artikel 2 Buchstabe a und b (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
§ 20 Abs. 1 UStG gestattet Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 125.000 Euro, die Umsatzsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Für die neuen Länder wurde diese Grenze in § 20 Abs. 2 UStG befristet bis zum 31. Dezember 2006 auf 500.000 Euro angehoben.
Mit der beantragten Gesetzesänderung soll eine einheitliche und unbefristete Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 Euro eingeführt werden.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellt eine Möglichkeit dar, zumindest existenzbedrohende Einflüsse auf die Unternehmen zu mindern, indem der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn er das Entgelt für den jeweiligen Umsatz auch tatsächlich erhalten hat. Demgegenüber wird bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Bezahlung ist für die Besteuerung dann nicht mehr von Bedeutung. Konsequenz hieraus ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer vorstrecken muss. Regelmäßig muss dazu der Betriebsmittelkredit eingesetzt werden da eine Finanzierung über Eigenkapital wegen der geringen Eigenkapitalausstattung der Betriebe überwiegend ausscheidet. Dies engt die Finanzierungsspielräume der Unternehmen zusätzlich ein und erhöht die Zinslasten. Auf Grund des schwachen Konjunkturverlaufs besteht auch für die Unternehmen gegenwärtig keine Möglichkeit Eigenkapital anzusammeln.
Um der Gefahr der Insolvenz gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen entgegenzuwirken ist eine Ausweitung der Istbesteuerung auch im Interesse der Arbeitsplatzsicherung dringend geboten.
Da es sich dabei um ein gesamtdeutsches Problem handelt, ist die bisherige Differenzierung bei der Höhe der Umsatzgrenze zwischen neuen und alten Ländern aufzugeben.
B
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.
C
Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
im Ausschuss für Frauen und Jugend und
im Ausschuss für Familie und Senioren
ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.