A. Problem und Ziel
- 1. Auch 20 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung gibt es immer noch Unterschiede zwischen den alten und den neuen Ländern in Bezug auf die Leistungshöhen im Sozialen Entschädigungsrecht. Davon ausgenommen sind die Grundrenten der Kriegsbeschädigten und der SED-Opfer.
- 2. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Dezember 2008, C 221/07, muss die Auslandsversorgung und -fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) europarechtskonform geregelt werden.
- 3. Die für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach dem BVG erforderlichen Vergleichseinkommen lassen sich aus statistischen und rechtlichen Gründen heute kaum noch nachvollziehbar feststellen. Hier muss eine einfache und transparente Lösung gefunden werden.
- 4. Im Übrigen sind Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen unter anderem auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie als Folge von Änderungen anderer Gesetze erforderlich.
B. Lösung
- 1. Durch Änderung des BVG wird sichergestellt, dass ab dem 1. Juli 2011 in alten und neuen Ländern die gleichen Leistungshöhen im Sozialen Entschädigungsrecht gelten.
- 2. Das Recht der Auslandsversorgung wird europarechtskonform vereinheitlicht und vereinfacht. Die bereits zur unmittelbaren Umsetzung des EuGH-Urteils eingeleiteten Maßnahmen werden in das Gesetz übernommen und erweitert.
- 3. Zur Feststellung der Vergleichseinkommen nach dem BVG werden zukünftig nur noch die Einkommen der Bundesbeamten herangezogen. Bei laufenden Berufsschadensausgleichen wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des maßgeblichen Vergleichseinkommens festgestellt und zukünftig in die jährliche Anpassung der Rentenleistungen einbezogen.
- 4. Es werden die erforderlichen Klarstellungen und Anpassungen im Gesetzestext vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Mit der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 4. Dezember 2008 sind jährliche Mehrausgaben von zunächst ca. 3,5 Mio. Euro verbunden. Die Aufhebung der Maßgaben des Einigungsvertrags wird im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts zu jährlichen Mehrkosten in einem Umfang von zunächst 8,5 Mio. Euro beim Bund und 0,6 Mio. Euro bei den Ländern führen. Im Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz werden jährliche Mehrkosten von zunächst 2 Mio. Euro verursacht. Angesichts der zu erwartenden rückläufigen Berechtigtenzahlen werden diese Beträge zukünftig stark sinken. Die überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in der Kriegsopferfürsorge werden auf Grund einer äußerst geringen Anzahl an Leistungsberechtigten nur in geringer Höhe anfallen. Insgesamt können die entstehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt voraussichtlich in den bestehenden Finanzplanansätzen aufgefangen werden. Ein eventuell verbleibender Kompensationsbedarf wird im Aufstellungsverfahren zum Bundeshaushalt 2012 durch Umschichtung im Einzelplan 11 gedeckt.
2. Vollzugsaufwand
Die Pauschalierung der bestehenden Vergleichseinkommen und die vereinfachte Berechnung zukünftiger Berufsschadensausgleiche führen zu einer deutlichen Entlastung beim Vollzug durch die Länder. Demgegenüber stehen geringfügige Mehrbelastungen der Länder im Bereich der Auslandsversorgung und -fürsorge durch die Notwendigkeit zusätzlicher Sachverhaltsermittlungen.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es wird im Bereich der Kriegsopferfürsorge jeweils eine Informationspflicht für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Beschädigte legen dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vor, um ihre Eignung zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz nachzuweisen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Dieses Gesetz wird angewendet auf
- 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene,
- 2. andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterbliebene,
- 3. andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
"An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- (2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:
- 1. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 26 und 26a,
- 3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
- 4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
- 5. die Pflegezulage nach § 35."
4. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen abschließen, in denen die zu zahlenden Vergütungen und besondere Voraussetzungen der Versorgung geregelt werden."
5. § 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen."
6. § 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden."
7. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "je" die Wörter "Mitglied und" sowie nach dem Wort "Rentner" die Wörter "einschließlich Familienangehörige" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert."
- bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht."
8. § 25d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 6 wird aufgehoben.
9. § 25e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Grundbetrages" durch die Wörter "Grundbetrags nach Nummer 1" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "den Beschädigten" durch das Wort "Beschädigte", die Wörter "dem Beschädigten" durch die Wörter "den Beschädigten" und die Wörter "Gewährung der" durch die Wörter "Leistung von" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
- c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Hilfe" durch das Wort "Leistung" ersetzt.
10. § 25f wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "den Beschädigten" durch das Wort "Beschädigte" und das Wort "dem" durch das Wort "von" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Beschädigte lebt" durch die Wörter "Beschädigte leben" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "lebt der Beschädigte" durch die Wörter "leben Beschädigte" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile von minderjährigen unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder Lebenspartner von Beschädigten und für den Elternteil von minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hundert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist."
11. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "des" durch das Wort "von" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "erbracht" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach dem Wort "Übergangsgeld" die Wörter "unter Beachtung des § 50 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 wird das Wort "Hilfen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort "Hilfen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
- e) In Absatz 6 wird das Wort "Hilfen" durch das Wort "Leistungen" und das Wort "gewähren" durch das Wort "erbringen" ersetzt.
12. § 26c wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- b) Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c Absatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen."
13. In § 27a Satz 2 wird das Wort "Kapitel" durch das Wort "Kapitels" ersetzt.
14. § 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "das Fünfte" durch die Angabe " §§ 47, 49 bis 52, das" ersetzt.
- b) In Satz 4 werden das Wort "den" durch das Wort "dem" und das Wort "Beträgen" durch das Wort "Umfang" ersetzt.
15. § 27e wird wie folgt gefasst:
" § 27e
Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen."
16. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ", soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist" eingefügt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen."
- cc) Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.
- dd) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe j bis 8" durch die Angabe j bis 5", die Angabe " § 56 Abs. 1 " durch die Angabe " § 56 Absatz 1 " und die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "(§ 245 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter "(§ 241 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
- d) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde" durch die Wörter "das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde" ersetzt.
- e) Absatz 16 wird aufgehoben.
- f) Absatz 17 wird Absatz 16.
17. Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt."
18. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden die Wörter "höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter "in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.
- b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nummer 2000/1331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder".
19. § 40a wird wie folgt geändert:
20. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden die Wörter "höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter "in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.
- b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nummer 2000/1031/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,"
21. § 64 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält", durch die Wörter "Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
22. § 64a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4 werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt. Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungskosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein, kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe der üblichen Leistungen erbracht werden, die der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten würde."
- c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen, wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leistungen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Krankenversicherung, mit der sie einen Vertrag geschlossen hat, erbringen."
23. § 64b wird wie folgt gefasst:
" § 64b
- (1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit
- 1. Krankenhilfe nach § 26b,
- 2. Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,
- 3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a.
Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Waisen.
- (2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.
- (3) Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.
- (4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.
- (5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden."
24. § 64c wird wie folgt geändert:
25. Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem Geldwert und damit verbundenen erheblichen Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in § 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen, nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres bei der Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jahres zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse während des Kalenderjahres größeren Schwankungen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs jeweils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt werden."
26. § 64e wird aufgehoben.
27. § 64f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben worden ist."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen."
28. § 65 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen auch andere Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
29. In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gewährung" durch das Wort "Erbringung" ersetzt.
30. § 84a wird wie folgt gefasst:
" § 84a
Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 907, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden."
31. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist."
32. § 87 wird wie folgt gefasst:
§ 87
- (1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung.
- (2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli 2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 ergebende Vergleichseinkommen festgesetzt worden, so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 ermittelten Vergleichseinkommens.
- (3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem [Einsetzen: Datum des Kabinettsbeschlusses dieses Gesetzes] eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:
" § 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet."
3. In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter " § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)" durch die Wörter "dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 27b Absatz 2" ersetzt.
5. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "des für" durch die Wörter "der für" und die Wörter "Regelsatzes nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter "Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 27b Absatz 2" ersetzt.
- c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)" und das Wort "und" durch die Wörter "zuzüglich der" ersetzt und hinter dem Wort "Haushaltsangehörigen" die Wörter "maßgebenden Regelbedarfsstufe" eingefügt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
7. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt.
8. In § 35 Absatz 4 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
9. § 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
10. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
- (1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:
- 1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,
- 2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und
- 3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.
- (2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:
- 1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,
- 2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und
- 3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
11. In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "in Höhe von" ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:
- 1. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,
- 2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und
- 3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert."
- b) In Absatz 3 wird das Wort "gewähren" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden die Wörter "bis zu" gestrichen.
- b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Beschädigter" das Wort "beziehen" gestrichen und nach den Wörtern "nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes" das Wort "beziehen" eingefügt.
14. In § 47 Satz 1 werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "in Höhe von" ersetzt.
15. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§1 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".
- b) In Satz 1 wird das Wort "Gewährung" durch das Wort "Erbringung" ersetzt.
- c) In Satz 2 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 39a" ersetzt.
16. In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden," gestrichen.
17. In § 58 Satz 1 werden die Wörter "des Versorgungsamts" durch die Wörter "der nach Landesrecht zuständigen Stelle" und die Wörter "das Versorgungsamt" durch die Wörter "diese Stelle" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "seine" durch das Wort "sein" ersetzt.
- b) In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.
- c) In Absatz 13 werden nach den Wörtern "der Krankenkassen je" die Wörter "Mitglied und" und nach dem Wort "Rentner" die Wörter "einschließlich Familienangehörige" eingefügt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "am Tatort" durch die Wörter "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25" durch die Wörter "ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden, aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich ausschließlich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde."
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet" durch die Wörter "Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben" ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 1 bis 7" die Wörter "mit Ausnahme des § 3a" eingefügt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des § 10a. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind."
5. Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Eignungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist."
Die Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 6 werden nach den Wörtern "der Krankenkassen je" die Wörter "Mitglied und" und nach dem Wort "Rentner" die Wörter "einschließlich Familienangehörige" eingefügt.
Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften
- (1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit § 84a Satz 1" gestrichen.
- (2) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigtenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung" durch die Wörter "Diese Verordnung gilt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Dieser Gesetzentwurf hat im Wesentlichen folgende Inhalte:
1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in den neuen Ländern
Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen Ländern erhalten mit Ausnahme der Grundrenten der Kriegsbeschädigten und der SED-Opfer bislang lediglich abgesenkte Rentenleistungen. In Zukunft sollen alle Rentenleistungen nach dem BVG in ganz Deutschland in voller Höhe erbracht werden. Damit erhalten dann die meist hochbetagten Kriegsopfer (Geburtsjahre überwiegend in den 20er und 1930er Jahren) in den neuen Ländern dieselben Leistungen wie die Kriegsopfer in den alten Ländern. Dies entspricht auch der Forderung der 85. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister vom 13. und 14. November 2008. Würde die Anpassung nicht vorgenommen, würden die Berechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen Ländern niedrigere Rentenleistungen als alle Berechtigten im Ausland erhalten. Von der Angleichung der Leistungen profitieren neben den Kriegsopfern und den Opfer des SED-Regimes auch die im Durchschnitt wesentlich jüngeren Berechtigten nach den anderen Gesetzen der Sozialen Entschädigung, z.B. Wehrdienst- und Zivildienstopfer und Opfer von Gewalttaten.
2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 - C 221/07 - (Zablocka-Weyhermüller gegen das Land Baden-Württemberg) die bisherige Regelung für nicht europarechtskonform erklärt, wonach Berechtigte nach dem BVG mit Wohnsitz in EU-Staaten des ehemaligen Ostblocks im Vergleich zu Berechtigten mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten abgesenkte Leistungen erhielten. Mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17. Juni 2009, IVc 2 47639/09, wurde mit der Umsetzung bereits begonnen, so dass die Grundrenten von Berechtigten in osteuropäischen EU-Staaten bereits angeglichen wurden.
Diese Änderung muss im Gesetz nachvollzogen werden. Zugleich werden die Regelungen zur Auslandsversorgung und -fürsorge insgesamt gestrafft und vereinheitlicht mit dem Ziel einer einheitlichen Auslandsversorgung und -fürsorge für alle Berechtigten im Ausland (auch außerhalb der EU).
3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich
Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, die durch die erlittene gesundheitliche Schädigung berufliche Nachteile haben, erhalten einen Berufsschadensausgleich, zu dessen Berechnung vom BMAS jährlich Vergleichseinkommen bekannt gegeben werden, die auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Dieses Verfahren hat sich in den letzten Jahren als zunehmend problematisch erwiesen. Zum einen lassen sich für viele Berufe, die früher von den heute hoch betagten Kriegsopfern gelernt oder ausgeübt wurden, heute kaum noch Vergleichseinkommen feststellen. Zum anderen machen EU-Vorschriften zur Statistik eine Neustrukturierung bei der Erfassung der Vergleichseinkommen erforderlich, die zu einer immer weiteren Zusammenfassung ganzer Branchen führt. Dies hat u.a. die Folge, dass einzelne Vergleichseinkommen nur durch diese Zusammenfassung bedingt zum Teil um mehrere hundert Euro pro Monat gestiegen sind. Eine solche Folge ist vom Gesetzgeber weder vorhergesehen worden noch gewollt. Daher wird die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab dem 1. Juli 2011 auf eine neue Grundlage gestellt. Dafür bieten sich die Einkommen der Beamten des Bundes an, da diese überregional gelten und geschlechtsneutral ausgestaltet sind. Angemessen erscheint eine Heranziehung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, da diese bereits bislang für die Berechung der Vergleichseinkommen von selbständig tätigen Beschädigten verwendet wurden. Somit wird an eine bereits seit vielen Jahrzehnten bewährte Systematik in diesem Bereich angeknüpft, die den das Gesetz ausführenden Behörden bekannt ist. Bei der Berechnung laufender Berufsschadensausgleiche wird das im jeweiligen Einzelfall maßgebliche Vergleichseinkommen zum 30. Juni 2011 betragsmäßig festgestellt und dann wie die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz jährlich entsprechend der Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Diese Änderungen bedingen eine Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung, deren Inkrafttreten ebenfalls zum 1. Juli 2011 vorgesehen ist.
4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge
Mit der Neufassung von § 25f Absatz 1 BVG bestätigt der Gesetzgeber, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG zum verwertbaren und einzusetzenden Vermögen gehören. Außerdem wird eine eigenständige Härteregelung für den Vermögenseinsatz in der Kriegsopferfürsorge geschaffen.
Als Folgeänderung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) wird in § 26c BVG geregelt, dass auch im Bereich der Kriegsopferfürsorge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf, die wegen Nichtschädigungsfolgen pflegebedürftig sind und ihre Pflege durch besondere Pflegekräfte sicherstellen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem Krankenhaus weiter erhalten können. Es wird außerdem in diesen Fällen durch die entsprechende Anwendung des § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitaufnahme der besonderen Pflegekraft im Krankenhaus sichergestellt.
Durch die Einführung eines zusätzlichen Freibetrags beim Einkommensschonbetrag sowie eines Erhöhungsbetrags zum Vermögensschonbetrag in § 42 bzw. § 44 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen unter 50, die keinen Berufsschadensausgleich beziehen, wird auch für diese Berechtigten dem Grundgedanken des Ausgleichs der durch die Schädigungsfolgen geminderten Lebensstellung im Sinne des BVG Rechnung getragen.
5. Sonstige Änderungen
Die übrigen Neuregelungen im BVG und im Opferentschädigungsgesetz (OEG) werden in der Praxis bereits weitgehend umgesetzt. Teilweise sind sie aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, wie etwa die gesetzliche Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Abschluss von Vereinbarungen zur Versorgung mit Körperersatzstücken durch Ergänzung der §§ 13 und 18c Absatz 4 BVG. Teilweise tragen sie Gesetzesänderungen Rechnung, so unter anderem im Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Weiterhin werden die wenigen noch verbliebenen Maßgaben des Einigungsvertrages für den Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts in das BVG und das OEG übernommen. Dies dient der Rechtsklarheit, da sich damit in Zukunft alle das BVG bzw. das OEG betreffenden Regelungen unmittelbar aus dem jeweiligen Gesetz ergeben. Änderungen bei der Pauschalerstattung an die Krankenkassen wurden auf Grund nicht mehr lieferbarer Datensätze erforderlich. Im Übrigen handelt es sich um notwendige redaktionelle Korrekturen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 bzw. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Die zur Inanspruchnahme der Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, da eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit notwendig ist.
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz geprüft. Die Änderungen bei der Berechnung der Vergleichseinkommen führen zu einer einheitlichen Berechnungsgrundlage für Frauen und Männer. Ansonsten haben die Änderungen keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Der Gesetzentwurf erfüllt auch die Anforderungen an geschlechtsneutrale Bezeichnungen.
IV. Kosten- und Preiswirkungen
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen unmittelbaren Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Änderungen
Die Aufhebung der für die Höhe der Rentenleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht geltenden Maßgaben des Einigungsvertrages wird zu jährlichen Mehrkosten in einem Umfang von zunächst 8,5 Mio. Euro beim Bund und 0,6 Mio. Euro bei den Ländern führen. Hinzu kommen 2 Mio. Euro Mehrkosten im Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz. Mit der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 4. Dezember 2008 sind jährliche Mehrausgaben von zunächst ca. 3,5 Mio. Euro verbunden. Angesichts der stark sinkenden Berechtigtenzahlen werden sich diese Mehrkosten zukünftig deutlich verringern. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge entstehen durch die Folgeänderung wegen des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sowie durch die Einführung eines zusätzlichen Freibetrags und eines Erhöhungsbetrags in § 42 bzw. § 44 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge auf Grund der geringen Anzahl von Berechtigten Mehrkosten in geringem Umfang. Mangels vorliegender statistischer Daten und bedingt durch differenzierte Kostentragungsregelungen in den einzelnen Nebengesetzen des BVG können auch keine genauen Angaben zur Kostenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gemacht werden. Die Umstellung der Pauschale nach § 20 auf eine geänderte Datengrundlage führt nicht zu Mehrkosten. Durch die Einführung eines prozentualen Abschlags bei vorläufiger Zahlung wird dem Rückgang der Berechtigtenzahlen Rechnung getragen und eine vorübergehende Mehrkostenbelastung vermieden. Insgesamt können die entstehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt voraussichtlich in den bestehenden Finanzplanansätzen aufgefangen werden. Ein eventuell verbleibender Kompensationsbedarf wird im Aufstellungsverfahren zum Bundeshaushalt 2012 durch Umschichtung im Einzelplan 11 gedeckt.
2. Vollzugsaufwand
Die Vereinfachungen durch die Pauschalierung der bestehenden Vergleichseinkommen und bei der Berechnung zukünftiger Berufsschadensausgleiche führen zu einer deutlichen Entlastung beim Vollzug durch die Länder. Die Regelung zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung durch fachkundige Stellen erleichtert die Arbeit der Träger der Kriegsopferfürsorge. Demgegenüber stehen geringfügige Mehrbelastungen im Bereich der Auslandsversorgung und -fürsorge durch die Notwendigkeit zusätzlicher Sachverhaltsermittlungen.
VI. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
In § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge wird eine Informationspflicht eingeführt. Danach verlangen die Träger der Kriegsopferfürsorge als Nachweis der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Es ist davon auszugehen, dass die dadurch für die Wirtschaft entstehenden Kosten bundesweit jährlich im niedrigen dreistelligen Bereich liegen werden.
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge verlangen die Träger der Kriegsopferfürsorge als Nachweis der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Die Pflicht zur Einholung einer Bescheinigung betrifft Bürgerinnen und Bürger.
VII. Nachhaltigkeit
Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt. Das Gesetz steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und trägt der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes):
Zu Nummer 1:
In § 7 Absatz 1 werden die Personengruppen, die Ansprüche nach dem BVG haben können, übersichtlich zusammengefasst. In der Verwaltungspraxis ist damit keine Einschränkung oder Ausweitung des Personenkreises, der bereits jetzt Leistungen erhält, verbunden.
Nach Nummer 1 erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige Leistungen für die Folgen aller Kriegsbeschädigungen im Verlauf des Zweiten Weltkriegs. Hier gibt es keine Änderung.
Nach Nummer 2 erhalten ausländische Staatsangehörige Leistungen, wenn sie eine Beschädigung bei einem Dienst auf der deutschen Seite erlitten haben. Bisherige Differenzierungen nach Personen innerhalb und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 sind obsolet geworden.
Nach Nummer 3 haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG auch Anspruch auf Leistungen für andere als die in Nummer 2 genannten Beschädigungen.
Leistungen an ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland erfolgten zwar bislang nach dem Gesetzeswortlaut nur als Ausnahme. In der Praxis wurde von diesen Ausnahmeregelungen jedoch so umfassend Gebrauch gemacht, dass die Aufnahme als Regelleistung keine Ausweitung des tatsächlich berechtigten Personenkreises zur Folge haben wird. Leistungsberechtigt sind für entsprechende Leistungen auch die Hinterbliebenen der im Krieg Beschädigten oder Getöteten. Für die Zuordnung zu den in Absatz 1 aufgeführten drei Gruppen ist auf die Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit des Kriegsopfers abzustellen, nicht auf die der hinterbliebenen Person.
§ 7 Absatz 2, wonach Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn ein Anspruch auf Leistungen aus der gleichen Ursache gegen einen anderen Staat besteht, bleibt bestehen. Weiterhin kann durch zwischenstaatliche Abkommen von dieser Regel abgewichen werden.
Zu Nummer 2:
Leistungen nach dem BVG werden grundsätzlich auch an Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht, jedoch mit einigen Einschränkungen und Modifikationen, die sich aus den §§ 64 ff. ergeben. Dieser bereits geltende Grundsatz wird nunmehr klarer gefasst.
Es bestehen weiterhin Unterschiede zwischen Deutschen und deutschen Volkszugehörigen einerseits und anderen Kriegsopfern andererseits hinsichtlich der Voraussetzungen für Ansprüche (vgl. § 7 Absatz 1). Jedoch werden nunmehr die Unterschiede zwischen Deutschen und Nichtdeutschen bei der Ausführung der Leistungen im Gesetz beseitigt, so dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 1, 7) Leistungen an Berechtigte im Ausland unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit erbracht werden. Von den bisherigen Möglichkeiten der Einbeziehung ausländischer Berechtigter in die Versorgung (§§ 8 und 64 a. F.) wurde in der Vergangenheit umfassend Gebrauch gemacht, so dass in der Praxis kaum mehr Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen bestehen. Die Neuregelung ist einfacher und erspart aufwändige Ermittlungen.
Die Differenzierung zwischen Berechtigten in Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der Nachfolgestaaten Jugoslawiens) und im sonstigen Ausland (bisheriger § 64e) fällt ebenfalls weg. Der EuGH erklärte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 - C 221/07 - die Erbringung unterschiedlicher Leistungen innerhalb von EU-Staaten für mit dem Europarecht nicht vereinbar. Europarechtlich ist also eine Vereinheitlichung der Leistungen an Berechtigte im gesamten EU-Ausland erforderlich. Eine Aufrechterhaltung der Teilversorgung nur für Berechtigte in ehemaligen Ostblockstaaten, die nicht oder noch nicht EU-Mitglieder sind, erscheint nicht begründbar, da Berechtigte in allen anderen Staaten Leistungen in voller Höhe bekommen. Leistungen an Berechtigte im Ausland werden also künftig nach einheitlichen Regeln erbracht.
Als Folgeänderung entfällt der bisherige § 8 Satz 2 für die Zukunft. Es besteht für eine solche Regelung nach der Vereinheitlichung der Leistungen an alle im Ausland lebenden Berechtigten keine Notwendigkeit mehr. Vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härten können im Übrigen auch für den Bereich der Auslandsversorgung über den Härteausgleich in § 89 ausgeglichen werden. Bisher nach § 8 Satz 2 einbezogenen Personengruppen bleibt dieser Status erhalten.
Zu Nummer 3:
Die Ergänzung von § 9 stellt klar, welche Leistungen des BVG Teil eines Persönlichen
Budgets im Sinne des § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sein können. Damit kann sich im Einzelfall die Art der Leistungserbringung ändern, eine Ausweitung von Leistungsansprüchen ist damit nicht verbunden.
Leistungen zur Teilhabe können durch die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Dies folgt bereits aus § 17 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wonach die zuständigen Rehabilitationsträger bei der Ausführung des Persönlichen Budgets beteiligt sind. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge Rehabilitationsträger für die Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, d.h. für alle nach diesem Buch denkbaren Leistungen zur Teilhabe.
Budgetfähige Leistungen nach diesem Gesetz sind neben den Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 26 und 26a sowie Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.
Auch die Hilfe zur Pflege gemäß § 26c ist budgetfähig. Zwar ist diese Leistung keine Leistung zur Teilhabe und fällt damit nicht unter § 17 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesetzesauslegung ergibt aber, dass die Sondervorschrift des § 17 Absatz 2 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht nur für die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, sondern auch für die Hilfe zur Pflege nach § 26c gelten muss: Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehen den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Die Hilfe zur Pflege nach dem BVG umfasst vergleichbare Leistungen wie die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe. Es wäre deswegen gesetzessystematisch nicht nachvollziehbar, wenn die nachrangige Leistung budgetfähig wäre, die vorrangige aber nicht. Außerdem gilt im Bereich der Kriegsopferfürsorge der Grundsatz, dass die Leistungsberechtigten nicht schlechter gestellt sein sollen als die Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Dies wäre aber der Fall, wenn den kriegsopferfürsorgeberechtigten Pflegebedürftigen die Chance genommen würde, die Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten, während den Leistungsempfängern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch diese Möglichkeit eröffnet ist.
Die Pflegezulage nach § 35 ist gegenüber den budgetfähigen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vorrangig. Da Pflegeleistungen nach geltendem Recht nicht grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, muss die Budgetfähigkeit der Pflegezulage explizit geregelt werden. Bereits nach geltendem Recht kann die Pflege nach § 35 Absatz 2 im Wege eines Arbeitsvertrages mit dem Pflegezulageempfänger erbracht und die Kosten vom Träger der Kriegsopferversorgung übernommen werden, was dem Modell des Persönlichen Budgets sehr ähnlich ist. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Pflegezulage in ihren verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auch mit anderen Teilhabeleistungen kombiniert werden kann, so dass ein anspruchsgrundlagen- und trägerübergreifendes Persönliches Budget unter Einbeziehung der Leistungen nach § 35 möglich ist.
Zweck des persönlichen Budgets ist es, den Budgetnehmerinnen und -nehmern eine größere Selbstbestimmung und Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Teilhabe zu sichern. Dazu gehört, dass bei der Kombination mehrerer Teilhabe- und Pflegeleistungen, die für unterschiedliche Bedarfe bestimmt sind, auch Verschiebungen zwischen einzelnen Teilhabezwecken innerhalb eines gewissen Rahmens zulässig sind.
Zugleich gelten die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen weiter. Im Falle des § 35 Absatz 2 ist also weiterhin die Höhe der angemessenen Kosten im Rahmen eines Arbeitsvertrages zur Sicherstellung des schädigungsbedingten Pflegebedarfs individuell zu ermitteln und gemäß § 3 Budgetverordnung (BudgetV) in das Budget einzubringen. Im Rahmen der Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV sind die Modalitäten des Arbeitsvertrages durch die Budgetnehmer nachzuweisen. Weitere Regelungen in der Zielvereinbarung können eine regelmäßige Überprüfung vorsehen, um sicherzustellen, dass durch die Leistung weiterhin der schädigungsbedingte Pflegebedarf vollständig abgedeckt wird.
Zu Nummer 4:
Die Versorgung mit Körperersatzstücken erfolgte bis zum Jahr 2008 bundeseinheitlich nach den Festlegungen der bis dahin über mehrere Jahrzehnte geltenden Bundesprothesenliste. Da die Bundesprothesenliste nicht mehr den Anforderungen entsprach, wurde sie zum 1. November 2008 aufgehoben und ihr Teil "Beinprothesen" durch ein neues beinprothetisches Versorgungsverfahren ersetzt, das auf einer Vereinbarung zwischen dem BMAS und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik beruht. Ebenso wie mit der Bundesprothesenliste werden auch mit dieser Vereinbarung die Ziele der Sicherung der Qualität, Wirtschaftlichkeit und Bundeseinheitlichkeit in der Versorgung verfolgt, durch die auch eine Begrenzung des administrativen Aufwands der Länder erreicht wird.
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung mit Lieferern oder ihren Verbänden eine Vereinbarung geschlossen werden kann, in der die Vergütungen für die zu erbringenden Leistungen und besonderen Voraussetzungen der Versorgung geregelt werden. Es erfolgt bewusst keine Eingrenzung auf einen bundesweit tätigen Verband der Lieferer. Wird dem BMAS die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Vereinbarungen auch mit bundesweit agierenden Lieferern abschließen zu können, wenn sich auf andere Weise eine bundeseinheitliche Versorgung nicht erreichen lässt.
Zugleich soll durch die Ersetzung in § 18c Absatz 4 (s. Artikel 1 Nummer 6) sichergestellt werden, dass bei der Beschaffung von Hilfsmitteln die in einer derartigen Vereinbarung festgelegten Vergütungen Obergrenzen darstellen. Sofern eine Vereinbarung für die Versorgung mit Körperersatzstücken anzuwenden ist, soll die Regelung in § 18c Absatz 4 Satz 2 leerlaufen, nach der bei der Beschaffung von Hilfsmitteln die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden darf. Die redaktionelle Anpassung des bisherigen Satzes 3 dieser Vorschrift stellt sicher, dass Ausnahmen für alle Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden können.
Zu Nummer 5:
Die Änderung des § 16b Absatz 2 Satz 6 trägt den Aufhebungen des § 7e des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI I S. 1250), des Zonenrandförderungsgesetzes durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBI I S. 894), der §§ 76 und 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch Artikel 10 Nummer 16 und 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI I S. 1250) und des § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1992 (BGBI I S. 1165) Rechnung.
Zu Nummer 6:
Auf die Begründung zu Nummer 4 wird verwiesen.
Zu Nummer 7:
Zu Buchstabe a:
Mit der Pauschale wird den Krankenkassen der Aufwand für die Heil- und Krankenbehandlung der von diesen zu betreuenden Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern und der schädigungsbedingte Aufwand für versicherte Beschädigte erstattet. Maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Pauschale waren bisher Änderungen bei der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen einerseits und Änderungen bei den Ausgaben der Krankenkassen für Rentner für bestimmte ärztliche und zahnärztliche Behandlungen andererseits jeweils im Vergleich zum 1. Halbjahr des Vorjahres. Solange Vergleichsdaten nicht vorliegen, wurden insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrages des Vorjahres erbracht. Die Änderung der Ausgaben für Rentner im 1. Halbjahr stand 2010 erstmals nicht zur Verfügung, weil die Krankenkassen entsprechende Daten nicht mehr erheben. Daher sind geänderte Berechnungsmodalitäten erforderlich, um künftig auf eine vorhandene Statistik zurückgreifen zu können und Sondererhebungen zu vermeiden, die mit erheblichen Verwaltungskosten verbunden wären. Die Veränderungsrate je Versicherten bildet für die Berechnung dauerhaft eine geeignete Grundlage.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Bei der Änderung der Grundlage der vorläufigen Teilbetragszahlungen wurde berücksichtigt, dass wegen des hohen Rückgangs der Zahl der überwiegend sehr betagten Versorgungsberechtigten die Pauschalerstattung jährlich erheblich zurückgeht und daher ein entsprechender Abschlag erforderlich ist.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Für den Fall, dass Vergleichsdaten nicht rechtzeitig vorliegen, orientieren sich die vorläufigen Abschlagszahlungen wegen des erheblichen Rückgangs der Zahl der Versorgungsberechtigten an der Pauschalerstattung des Vorjahres abzüglich eines Abschlags, um zu große Abweichungen von der tatsächlichen Erstattungssumme zu vermeiden.
Zu Nummer 8:
Zu Buchstabe a:
Das seit Juli 2000 laufende Sonderprogramm "Mainzer Modell" der Bundesregierung, das der Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für Menschen mit einfacher Qualifikation und in einem unteren Einkommenssegment sowie der Förderung der Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen diente, ist zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. § 25d Absatz 4 Satz 3, der die Nichtanrechnung der nach dem Mainzer Modell gezahlten Leistungen (Sozialversicherungszuschuss und / oder Kindergeldzuschlag) vorsieht, läuft daher ins Leere und wird aufgehoben.
Zu Buchstabe b:
Aus Gründen der Rechtssystematik und als Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a wird § 25d Absatz 6 aufgehoben.
Zu Nummer 9:
Zu Buchstabe a:
Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 3 soll klarstellen, dass auch bei der Ermittlung des Familienzuschlags gegebenenfalls die nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 geltende Mindesteinkommensgrenze nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Grundbetrag zugrunde gelegt wird.
Zu Buchstabe b und c:
Redaktionelle Änderungen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesetzessprache sowie redaktionelle Anpassungen an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 10:
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung von Absatz 1 fasst die Grundsätze für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen in der Kriegsopferfürsorge zusammen und schafft eine eigenständige Härteregelung.
Satz 1 entspricht sinngemäß dem bisherigen § 25d Absatz 6.
Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungsstreit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vorrangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F. / § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leistungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bedeuten würde. Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck genutzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden.
Die Kriegsopferfürsorge ist ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem, dass über den Ausgleich unmittelbarer Schädigungsfolgen hinaus auch der Absicherung von allgemeinen Lebensrisiken dient, die sonst über die Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Besserstellungen gegenüber der Sozialhilfe, z.B. höhere Einkommens- und Vermögensschongrenzen oder einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen bei ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen, tragen der besonderen Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten Rechnung. Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist es hingegen nicht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögensschonbeträge hinaus zu ermöglichen. Eine generelle Nichtanrechnung der angesparten Grundrente hätte z.B. für den Bereich der Kriegsbeschädigten zur Folge, dass auch bei vorhandenem Vermögen fürsorgerische Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden müssten. Dieser Personenkreis bezieht in der Regel seit Jahrzehnten eine Grundrente und könnte daher ein Ansparen eines sehr hohen Geldbetrags aus der Grundrente durchaus plausibel machen. Alle Leistungen, die den Kriegsbeschädigten bislang aus Gründen der Vermögensabhängigkeit nicht zustanden, wie z.B. nicht ausschließlich schädigungsbedingt erforderliche Wohnungshilfen, müssten zukünftig bewilligt werden. Auch in Fällen der nicht überwiegend schädigungsbedingten stationären Unterbringung in einem Pflegeheim wäre der Einsatz von vorhandenem Vermögen nicht mehr zulässig; in diesen Fällen würde die Nichtberücksichtigung der angesparten Grundrente letztlich zu einer Erhöhung der Erbmasse führen.
In Satz 3 und 4 wird unter Aufgabe des Verweises auf § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine eigenständige gesetzliche Härtefallregelung für die Vermögensfreistellung in der Kriegsopferfürsorge geschaffen. Dies geschieht durch ausdrückliche Übernahme der in § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten zwei Härtefallgruppen. Als dritte Fallgruppe wird der auch bisher in der Kriegsopferfürsorge geltende Härtefall der Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege ausdrücklich aufgenommen. Wenn Bezieher von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Lebzeiten zur Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und, soweit im Einzelfall notwendig, auch zur Grabpflege ein Bestattungssparbuch mit der entsprechenden Zweckbindung angelegt haben, ist der hierfür festgelegte Betrag nicht als Vermögen einzusetzen.
Satz 5 betrifft Nachzahlungen von Renten nach dem BVG. Bereits jetzt wird davon ausgegangen, dass diese Zahlungen der Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfes dienen. Wird ein Nachholbedarf nachgewiesen und anerkannt, erfolgt die Berücksichtigung von Vermögenswerten aus der Nachzahlung erst nach einer angemessenen Frist (längstens ein Jahr nach Gutschrift der Nachzahlung). Diese Praxis wird in Satz 5 ausdrücklich geregelt. Ein Nachweis des schädigungsbedingten Nachholbedarfes ist künftig nicht mehr erforderlich.
In Satz 6 wird hinsichtlich des Vermögenseinsatzes nicht mehr auf § 90 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insgesamt verwiesen, sondern klarstellend nur noch auf § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 dieses Gesetzes Bezug genommen. Der Regelungsinhalt von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist spezialgesetzlich in § 25f Absatz 3 erfasst.
Mit der Neufassung von Absatz 2 wird ohne inhaltliche Änderungen allein durch redaktionelle Änderungen eine bessere Verständlichkeit des Gesetzestextes zu den Schonbeträgen bei kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten angestrebt.
Zu Buchstabe b und c:
Redaktionelle Änderungen zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesetzessprache.
Zu Nummer 11:
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Änderung zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesetzessprache.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Anpassungen an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe c:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass die Anpassung nach § 50 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auch für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld nach § 26a gilt.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe d und e:
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 12:
Zu Buchstabe a und b:
Als Folgeänderungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfes im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 wird geregelt, dass entsprechend § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der Kriegsopferfürsorge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf, die wegen Nichtschädigungsfolgen pflegebedürftig sind und ihre Pflege durch besondere Pflegekräfte sicherstellen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiter erhalten können. Es wird außerdem in diesen Fällen durch die entsprechende Anwendung des § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitaufnahme der besonderen Pflegekraft im Krankenhaus sichergestellt. Dies gilt jedoch nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die zum Zwecke der Pflegeassistenz in einem Krankenhaus begründet worden sind.
Durch den Verweis auf die Regelungen des § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass die Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte nach § 26c Absatz 9 Satz 2 sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden dürfen und dass in diesen Fällen ein vorrangig nach dem Elften Buch geleistetes Pflegegeld auf die Leistung nach § 26c Absatz 9 Satz 2 anzurechnen ist.
Zu Nummer 13: Sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 14:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. § 27d Absatz 3 Satz 1 verweist auf das vollständige Fünfte Kapitel und daher auf die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Damit wird auch § 48 dieses Gesetzes in Bezug genommen. Die Krankenhilfe in der Kriegsopferfürsorge ist jedoch speziell in § 26b geregelt und gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorrangig im Verhältnis zur Regelung der Krankenhilfe nach § 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Hilfen zur Gesundheit nach § 27d Absatz 1 Nummer 2 sind daher anstatt des Fünften Kapitels nur die §§ 47, 49 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug zu nehmen.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, die erforderlich ist, weil die in Bezug genommene Verweisungsvorschrift keine Beträge enthält, sondern ihrerseits auf die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch verweist.
Zu Nummer 15:
Im Wege der redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass die Regelung für alle Hirnbeschädigten gilt, ohne dass bei diesen ein Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 vorliegen muss. Es wird außerdem klargestellt, dass es sich um Empfängerinnen und Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 handelt.
Zu Nummer 16:
Zu Buchstabe a:
Durch die Ergänzung in § 30 Absatz 1 Satz 4 soll der Wille des Gesetzgebers verdeutlicht werden, eine Gleichstellung von Kindern und Jugendlichen mit beschädigten Erwachsenen zu erreichen, eine solche Gleichstellung jedoch dann nicht wirksam werden zu lassen, wenn sich dies für die betroffenen Kinder und Jugendlichen nachteilig auswirken würde.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, die durch die erlittene gesundheitliche Schädigung berufliche Nachteile haben, erhalten einen Berufsschadensausgleich, zu dessen Berechnung vom BMAS jährlich Vergleichseinkommen bekannt gegeben werden, die auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Inzwischen lassen sich aber für viele Berufe, die früher von den heute hoch betagten Kriegsopfern gelernt oder ausgeübt wurden, kaum noch Vergleichseinkommen feststellen. Zudem machen EU-Vorschriften zur Statistik eine Neustrukturierung bei der Erfassung der Vergleichseinkommen erforderlich, die zu einer immer weiteren Zusammenfassung ganzer Branchen führt. Daher wird die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab dem 1. Juli 2011 auf eine neue Grundlage gestellt. Dafür bieten sich die Einkommen der Beamten des Bundes an, da diese überregional gelten und geschlechtsneutral ausgestaltet sind. Angemessen erscheint eine Heranziehung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, da diese bereits bislang für die Berechnung der Vergleichseinkommen von selbständig tätigen Beschädigten verwendet wurden. Bei der Berechnung laufender Berufsschadensausgleiche wird das im jeweiligen Einzelfall maßgebliche Vergleichseinkommen zum 30. Juni 2011 betragsmäßig festgestellt und dann wie die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz jährlich entsprechend der Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Diese Änderungen bedingen eine Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung, deren Inkrafttreten ebenfalls zum 1. Juli 2011 vorgesehen ist.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umstellung der Berechnung der Vergleichseinkommen.
Zu Doppelbuchstabe dd:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines nicht mehr zutreffenden Gesetzesverweises.
Zu Buchstabe d:
Folgeänderung zur Änderung in § 30 Absatz 5.
Zu Buchstabe e:
Nach den Änderungen zur Berechnung des Vergleichseinkommens ist diese Regelung nicht mehr erforderlich. Der betroffene Personenkreis wird zukünftig von der Neuregelung in Absatz 10 erfasst.
Zu Buchstabe f:
Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des Absatzes 16.
Zu Nummer 17:
Nach § 10 BEEG bleiben unter den dort genannten Maßgaben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt. Nach § 10 Absatz 1 BEEG handelt es sich hier grundsätzlich um einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von monatlich 300 Euro. Im Falle einer Verdoppelung des Bezugszeitraums sinkt dieser Betrag nach § 10 Absatz 3 BEEG auf 150 Euro. Bei Eltern von Mehrlingsgeburten wird der nicht zu berücksichtigende Betrag nach § 10 Absatz 4 BEEG mit der Zahl der geborenen Kinder vervielfacht.
Da nach dem BVG verschiedene einkommensabhängige Leistungen (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich, Witwenausgleichsrente, Schadensausgleich) erbracht werden, ist § 10 BEEG auch bei diesen Leistungen zu berücksichtigen. Bislang war das Elterngeld in der Auflistung der Einkommensarten in § 33 BVG, durch die die volle Ausgleichsrente gemindert wird, nicht enthalten. In § 33 Absatz 2 BVG sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit abschließend definiert. Als Entgeltersatzleistung ist das Elterngeld diesen jedoch gleichzustellen. Die Auflistung der Einkommensarten wird daher um das Elterngeld ergänzt, das damit ebenfalls als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Da die Höhe des anrechnungsfreien Elterngeldbetrages nach § 10 BEEG wie erwähnt variieren kann, wird auf den "jeweils maßgeblichen Betrag" nach § 10 BEEG Bezug genommen. Im Übrigen ist entgegen der Regelung in § 33 Absatz 2 Satz 2 BVG nicht das der Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegende Bruttoeinkommen, sondern der nach dem BEEG ermittelte tatsächlich gezahlte Elterngeldbetrag auf die Ausgleichsrente anzurechnen, da diese Summe den Unterschied zwischen dem Erwerbseinkommen vor der Geburt und dem Erwerbseinkommen während des Bezugs von Elterngeld genauer wiedergibt.
Die Regelung in Satz 4 zur monatlichen Anrechnung des Elterngeldes hat den Hintergrund, dass der für einen Lebensmonat zustehende Elterngeldbetrag üblicherweise auf zwei Kalendermonate entfällt. Dadurch bedingte Berechnungsprobleme sollen im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung durch die Regelung vermieden werden.
Zu Nummer 18:
Zu Buchstabe a:
Mit der bisherigen Formulierung "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" in § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird zum Ausdruck gebracht, dass Kinderzuschlag längstens für eine Übergangsfrist von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst weiter zu gewähren ist. Dauert die Übergangszeit zwischen Wehr- bzw. Zivildienst und einem Ausbildungsabschnitt länger als vier Monate, wird der Anspruch auf Kinderzuschlag unterbrochen. Da durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) sowohl Wehr- als auch Zivildienst jeweils um drei Monate von neun auf sechs Monate verkürzt worden sind, ist die Übergangszeit in der genannten Regelung des BVG entsprechend um drei Monate zu verlängern. Da es zukünftig wegen flexibler auf die verschiedenen Grundausbildungsformen ausgerichteter - Einberufungstermine im Einzelfall auch zu einer Übergangszeit von mehr als sieben Monaten kommen kann, wird zusätzlich die Formulierung "in der Regel" in den Gesetzestext aufgenommen, um hier auch Ausnahmefälle mit mehr als sieben Monaten berücksichtigen zu können.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich jeweils um bislang unterbliebene Folgeänderungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 846) und aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959).
Zu Nummer 19:
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 30 Absatz 5.
Zu Buchstabe b:
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) wurde § 40a Absatz 5 neu gefasst. In der Neufassung findet die Sonderregelung des § 40a Absatz 3 keine Erwähnung. Nach den dort genannten Voraussetzungen wird im Rahmen der Bruttoberechnung der alternative Ansatz eines Vergleichseinkommens (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner im Rahmen der Bruttoberechnung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 ermöglicht.
Die Neufassung des § 40a Absatz 5 erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; eine Schlechterstellung von Witwen, Witwern bzw. hinterbliebenen Lebenspartnern, die nach dem 21. Dezember 2007 einen Antrag auf Schadensausgleich nach § 40a gestellt haben, war dagegen nicht beabsichtigt. Da in vielen Fällen die Anwendung der Sonderregelung des § 40a Absatz 3 für die betroffenen Hinterbliebenen zu einem höheren Anspruch auf Schadensausgleich führt als die Berechnung nach der Nettomethode gemäß § 40a Absatz 4, ist daher § 40a Absatz 3 im Rahmen der Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40a Absatz 5 in vollem Umfang anwendbar.
Eine entsprechendebereits mit Rundschreiben des BMAS vom 9. Oktober 2008 (Az. Vb 2 - 46411-5/ 47482) erfolgte - Klarstellung wird nun mit der Änderung von § 40a Absatz 5 im Gesetz nachvollzogen.
Zu Nummer 20:
Zu Buchstabe a:
Mit der bisherigen Formulierung "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" in § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b BVG wird zum Ausdruck gebracht, dass Waisenrente längstens für eine Übergangsfrist von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst weiter zu gewähren ist. Dauert die Übergangszeit zwischen Wehr- bzw. Zivildienst und einem Ausbildungsabschnitt länger als vier Monate, wird der Anspruch auf Waisenrente unterbrochen. Da durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) sowohl Wehr- als auch Zivildienst jeweils um drei Monate von neun auf sechs Monate verkürzt worden sind, ist die Übergangszeit in der genannten Regelung des BVG entsprechend um drei Monate zu verlängern. Da es zukünftig wegen flexibler auf die verschiedenen Grundausbildungsformen ausgerichteter - Einberufungstermine im Einzelfall auch zu einer Übergangszeit von mehr als sieben Monaten kommen kann, wird zusätzlich die Formulierung "in der Regel" in den Gesetzestext aufgenommen, um hier auch Ausnahmefälle mit mehr als sieben Monaten berücksichtigen zu können.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich jeweils um bislang unterbliebene Folgeänderungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 846) und aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959).
Zu Nummer 21:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Folgeänderung zur Streichung von Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Streichung der Unterscheidung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen ist eine Folgeänderung zur Vereinheitlichung der Auslandsversorgung (vgl. Änderung der §§ 7 und 8).
Die in § 64 Absatz 1 Satz 2 niedergelegten Grundsätze der Leistungen für Berechtigte im Ausland bleiben erhalten. Insbesondere können Leistungen weiterhin versagt oder entzogen werden, wenn sie dem Berechtigten nicht zugute kommen, z.B. wenn der Wohnsitzstaat die deutschen Leistungen auf seine Renten und andere Sozialleistungen anrechnet. Zur Vermeidung von "Anrechnungskarussellen" besteht wie bisher die Möglichkeit, dass die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge mit den entsprechenden Stellen im Ausland Vereinbarungen treffen.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zur Vereinheitlichung der Auslandsversorgung (§§ 7 und 8).
Zu Nummer 22:
Zu Buchstabe a:
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass Kosten für Leistungen der Heilbehandlung für Schädigungsfolgen, wenn sie medizinisch notwendig und angemessen sind, bis zur doppelten Höhe des im Inland Üblichen erstattet werden.
Zu Doppelbuchstabe aa: Redaktionelle Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Möglichkeit, die Heilbehandlung für Schädigungsfolgen in Deutschland durchzuführen, wird erweitert auf Fälle, in denen dies entweder medizinisch erforderlich ist (z.B. wenn der Berechtigte im Wohnsitzstaat unzumutbar lang auf eine entsprechende Maßnahme warten müsste) oder wenn dies kostengünstiger ist.
Zu Buchstabe b:
Die Leistungen der Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen und der Behandlung von Hinterbliebenen werden zur Regelleistung, sie werden aber auf den Umfang des im Wohnsitzstaat Üblichen begrenzt, da es hier an einem inneren Zusammenhang mit der Schädigung fehlt. Bei Ermittlungsschwierigkeiten können Leistungen bis zum Einfachen des in Deutschland Üblichen erstattet werden. Für Einzelfälle, in denen diese Regelungen zu Härten führen, besteht die Möglichkeit des Härteausgleichs nach § 89 BVG.
Zu Buchstabe c:
Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes wird nicht mehr erbracht. Dies ist vertretbar, da die Mehrzahl der Berechtigten aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Für Härtefälle kann ein Härteausgleich nach § 89 BVG erfolgen.
Zu Buchstabe d:
Gemäß dem weiter bestehenden Absatz 4 sind im Ausland Ansprüche des Berechtigten aus einer dortigen Krankenversicherung grundsätzlich vorrangig. In den Fällen des Absatzes 1 kann bei Leistungen für Schädigungsfolgen entsprechend aufgestockt werden. Besteht in den Fällen des Absatzes 2 eine ortsübliche Krankenversicherung, kommen keine darüber hinausgehenden Leistungen in Betracht.
Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen die Berechtigten nicht krankenversichert sind. In diesen Fällen sollte vorrangig geprüft werden, ob der Abschluss einer (ggf. freiwilligen) Versicherung im Aufenthaltsstaat möglich ist. Wenn dies bisher deshalb unterblieben ist, weil es bei der Einkommenssituation der Berechtigten eine unzumutbare Härte bedeutet hätte, die Beitragslast zu tragen, so können die Beiträge durch die deutsche Verwaltungsbehörde erstattet werden, falls sie nicht außer jedem Verhältnis zu den zu erwartenden Behandlungskosten stehen. Damit nicht Versicherungen im Hinblick auf diese Möglichkeit gekündigt werden, ist in § 87 eine Übergangsregelung vorgesehen.
Außerdem kann die deutsche Verwaltungsbehörde in geeigneten Fällen Verträge mit einer ausländischen Versicherung abschließen, die die dort üblichen Leistungen erbringt. Im Ergebnis kann die Abwicklung entsprechend der Erbringung von Versicherungsleistungen an EU-Bürger nach den EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 gestaltet werden.
Für Einzelfälle, in denen die Ausschlussregelungen der Absätze 2 und 5 zu Härten führen, besteht die Möglichkeit des Härteausgleichs nach § 89 BVG.
Zu Nummer 23:
In Absatz 1 werden zunächst als Anspruchsvoraussetzungen die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 64 BVG und die Bedürftigkeit genannt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt für die Berechtigten ein eingeschränkter Leistungskatalog in Betracht. Leistungen der Krankenhilfe werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erbracht, wenn die Leistungen notwendig und nach den Verhältnissen des Aufenthaltsstaates angemessen sind. Als Hilfe zur Pflege wird Pflegegeld nach § 26c Absatz 8 BVG gezahlt. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG an Berechtigte im Ausland richten sich nach den Verhältnissen des Aufenthaltsstaates. Auch Angehörige und Hinterbliebene erhalten Leistungen der Auslandsfürsorge. Dies gilt für Angehörige jedoch nur, wenn sie mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und der Berechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestreitet. Weitere Leistungsvoraussetzungen für Hinterbliebene, die in der Inlandskriegsopferfürsorge angewandt werden, gelten auch in der Auslandskriegsopferfürsorge.
Der eingeschränkte Leistungskatalog des Absatz 1 sieht keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Derzeit gibt es keinen entsprechenden Leistungsfall, was sich mit dem hohen Lebensalter der Auslandsfürsorgeberechtigten und ihrer mangelnden Erwerbsfähigkeit erklären lässt. Ein etwaiger neuer Fall könnte über die Härtefallregelung des Absatz 5 geregelt werden. Leistungen der Erholungshilfe werden im Hinblick auf die volle Auslandsversorgung nicht mehr erbracht.
Die Leistungen der Auslandskriegsopferfürsorge sind subsidiär gegenüber zweckgleichen Leistungen, die Berechtigte (und Hinterbliebene) erhalten. Gemeint sind damit sowohl Leistungen aus Deutschland, als auch solche des Landes, in dem die Berechtigten sich aufhalten. Das gilt auch für Leistungen, die aufgrund von Sozialversicherungsabkommen oder Fürsorgeabkommen gezahlt werden.
Art, Form und Maß der Leistungserbringung liegen im behördlichen Ermessen. Damit haben die Träger der Kriegsopferfürsorge einen gewissen Spielraum, um den teilweise schwierigen Gegebenheiten im Ausland, die von Land zu Land stark variieren können, gerecht zu werden.
In den Fällen, in denen Krankenhilfe erbracht werden soll, ist es für den Träger der Kriegsopferfürsorge teilweise notwendig, einen Arzt heranzuziehen, um festzustellen, welche Leistungen erforderlich und angemessen sind. Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann auf amtlich bestellte Ärzte oder Vertrauensärzte der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zurückgreifen. Sind solche Ärzte nicht vorhanden, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge auf andere Ärzte vor Ort zurückgreifen.
Es sind Fälle denkbar, in denen die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht ausreichen. In Einzelfällen kann das für Beschädigte eine besondere Härte darstellen. Die Regelung in Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, ihnen weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die im Inland erbracht werden können, ausnahmsweise auch im Ausland mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums zu erbringen.
Zu Nummer 24:
Zu Buchstabe a:
Folgeänderungen zur Nummer 16 (Änderung des § 30 Absatz 5).
Zu Doppelbuchstabe aa:
Folgeänderung zur neuen Absatzfolge in § 30.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Folgeänderung zur neuen Systematik der Vergleichseinkommen.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Folgeänderung zur neuen Systematik der Vergleichseinkommen.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zur Aufhebung der Differenzierung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen (§§ 7 und 8).
Zu Buchstabe c:
Folgeänderung zur Aufhebung der Differenzierung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen (§§ 7 und 8).
Zu Buchstabe d:
Absatz 6 enthält eine Regelung zum Bestattungsgeld, die zur Folge hat, dass im Ausland für alle Todesfälle ein einheitlicher Höchstbetrag geleistet wird. Im Hinblick auf das Bestattungsgeld muss nicht mehr geprüft werden, ob der Tod Folge einer Schädigung ist oder ob ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen wird.
Zu Nummer 25:
Es wird geregelt, wie bei erheblichen Änderungen von Wechselkursen zu verfahren ist.
Zu Nummer 26:
Die Sonderregelung für Berechtigte in den Staaten, die in der Auslandsversorgungsverordnung aufgeführt waren (Staaten des ehemaligen Warschauer Pakts und Jugoslawien bzw. deren Nachfolgestaaten), entfällt. Damit wird das EuGH-Urteil vom 4. Dezember 2008 umgesetzt. Die Streichung betrifft auch Staaten, die nicht in der EU sind, wie z.B. die meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Es besteht jedoch ein Interesse an einer einheitlichen Anwendung für alle Staaten und es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte in diesen Staaten anders behandelt werden sollten als Berechtigte in anderen Nicht-EU-Staaten, z.B. in Afrika, Asien und Lateinamerika.
Zu Nummer 27:
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung zur Streichung der Normen, auf die im bisherigen Absatz 3 verwiesen wurde.
Zu Buchstabe b:
Zur schnellen und effizienten Umsetzung der Auslandsversorgung und -fürsorge ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden unmittelbar mit den deutschen Auslandsdienststellen kommunizieren können und dass diese bei der Beschaffung von Informationen Amtshilfe leisten.
Zu Nummer 28:
Zu Buchstabe a und b:
Die Änderung dient der Rechtsklarheit. Eine der wenigen noch gültigen Maßgaben des Einigungsvertrages zur Sozialen Entschädigung wird in das Bundesversorgungsgesetz übernommen.
Zu Nummer 29:
Anpassung an den modernen Sprachgebrauch.
Zu Nummer 30:
Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen Ländern erhalten bislang grundsätzlich abgesenkte Rentenleistungen. Der Ableitungssatz beträgt derzeit 88,71 Prozent. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich die Bezieherinnen und Bezieher von Beschädigtengrundrente einschließlich Alters- und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG, dem Häftlingshilfegesetz sowie dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Durch die Anhebung der Rentenleistungen nach dem BVG erreicht das volle Leistungsniveau die meist hochbetagten Kriegsopfer in den neuen Ländern noch zu deren Lebzeiten. Hinzu kommt, dass auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 4. Dezember 2008 Kriegsopfer in den ost- und südosteuropäischen Mitgliedsstaaten, die bisher nur eine Teilversorgung erhalten, Versorgungsleistungen in gleicher Höhe wie bereits im übrigen Ausland erhalten werden (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 2). Deshalb soll die das Absenken der Leistungen im Beitrittsgebiet regelnde Vorschrift des Einigungsvertrages keine Anwendung mehr finden. Davon sind nicht nur alle Berechtigten nach dem BVG, sondern auch nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, betroffen. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2011 in den neuen Ländern auch alle Rentenleistungen an Geschädigte und Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem OEG und den weiteren Gesetzen der Sozialen Entschädigung in voller Höhe erbracht werden.
Zu Nummer 31:
Die Änderung dient der Rechtsklarheit. Eine der wenigen noch gültigen Maßgaben des Einigungsvertrages zur Sozialen Entschädigung wird in das Bundesversorgungsgesetz übernommen.
Zu Nummer 32:
Zu Absatz 1:
Hier wird festgelegt, dass für alle nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gestellten Erstanträge auf Berufsschadensausgleich die neue Berechnungsmethode nach § 30 Absatz 5 Anwendung findet. In den Fällen, in denen zu diesem Zeitpunkt bereits Berufsschadensausgleich gezahlt wird oder ein Antrag auf Berufsschadensausgleich vorliegt, wird das maßgebliche Vergleichseinkommen betragsmäßig festgestellt und dann zukünftig jährlich mit dem gleichen Vomhundertsatz wie die Rentenleistungen nach dem BVG - und damit mit demselben Anpassungssatz wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Diese Anknüpfung an die Rentenanpassung ist angesichts des hohen Alters der Kriegsopfer, die den Großteil der Bezieher von Berufsschadensausgleichen ausmachen, sachgerecht. Weiterhin wird eine Besitzstandsregelung für Berechtigte geschaffen, die bislang vom nunmehr aufgehobenen Absatz 16 erfasst wurden. In diesen Fällen erfolgte die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs ohne Feststellung eines Vergleichseinkommens. Damit den Betroffenen keine Nachteile entstehen, ist für die zukünftige Anpassung ihrer Berufsschadensausgleiche vorzusehen, dass die neue generelle Regelung zur jährlichen Anpassung auch auf sie Anwendung findet.
Zu Absatz 2:
Durch die Änderung wird festgelegt, dass ab dem 1. Juli 2011 bei der Berechnung von Schadensausgleichen für Witwen und Witwer dieselben Regelungen gelten wie für die Berechnung von Berufsschadensausgleichen von Beschädigten. Weiterhin wird eine Günstigkeitsregelung zugunsten von Witwen geschaffen, bei denen sich bei Berechnung des Berufsschadensausgleichs auf Grund der Änderung in § 30 Absatz 5 ein niedrigeres Vergleichseinkommen des verstorbenen Ehemannes ergeben würde, als es für diesen vor Inkrafttreten der Änderung festgestellt wurde. In diesen Fällen wird für die Berechnung des Schadensausgleichs auf das für die Witwe günstigere Vergleichseinkommen abgestellt.
Zu Absatz 3:
Die Regelung soll verhindern, dass Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 64a, die nachrangig gegenüber einer Krankenversicherung sind, wegen dieser Leistungsansprüche bestehende Versicherungsverträge beenden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge):
Zu Nummer 1:
Redaktionelle Änderung in Folge einer geänderten Überschrift.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2.
Zu Buchstabe b:
§ 57 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthält geeignete Regelungen für den Nachweis der Tragfähigkeit einer angestrebten Existenzgründung. Durch den neuen Absatz 2 werden diese Regelungen für den Bereich der Kriegsopferfürsorge übernommen. Geldleistungen zur Gründung und Erhaltung einer Existenz werden nach § 26 Absatz 3 BVG in der Regel als Darlehen erbracht. Die Kosten für Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und zur Vorbereitung der Existenzgründung sind Kosten, die der Leistungsbewilligung vorausgehen. Sie werden als Beihilfe erbracht.
Zu Nummer 3:
Die bisher statische wird durch eine dynamische Verweisung ersetzt.
Zu Nummer 4:
Folgeänderung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 5:
Zu Buchstabe a bis c:
Folgeänderung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a:
Mit den Neufassungen von Absatz 2 und Absatz 3 wird allein durch redaktionelle Änderungen eine bessere Verständlichkeit des Gesetzestextes angestrebt. Daneben handelt es sich um Folgeänderungen zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Neufassungen berücksichtigen ferner, dass feste Prozentbeträge beim zusätzlichen Freibetrag für Erwerbstätigkeit bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG in Ansatz zu bringen sind.
Zu Buchstabe b:
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass der zusätzliche Einkommensfreibetrag für Kriegsopferfürsorgeberechtigte nicht den Einkommensfreibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet. Damit wird verhindert, dass Kriegsopferfürsorgeberechtigte schlechter stehen als Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe c:
Die Streichung von "bis zu" in Absatz 5 regelt, dass feste Prozentbeträge beim Freibetrag wegen zusätzlicher nichtschädigungsbedingter Gesundheitsstörungen in Ansatz zu bringen sind.
Zu Buchstabe d:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Folgeänderung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Regelung des neuen Absatzes 4 macht den bisherigen Absatz 5 Satz 2 entbehrlich.
Zu Nummer 7:
Folgeänderung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 8:
Es wird klargestellt, dass es sich hinsichtlich Einkünften aus Kapitalvermögen, also insbesondere Zinseinkünften - wie in der Praxis gehandhabt - um die Regelung einer Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Liegen die Einkünfte insgesamt jährlich unter 50 Euro, bleiben sie anrechnungsfrei; liegen sie über der Freigrenze, so werden sie voll angesetzt und nicht nur anteilig.
Zu Nummer 9:
Die §§ 16 bis 227 des Lastenausgleichsgesetzes sind mittlerweise gegenstandslos geworden. § 36 Absatz 2 Nummer 3, wonach Zinsen nach § 211 Absatz 1 Nummer 2 des Lastenausgleichsgesetzes bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigende Ausgaben sind, hat daher keinen Anwendungsbereich mehr und kann deswegen aufgehoben werden.
Zu Nummer 10:
Zu Buchstabe a:
Mit der Neufassung von Absatz 1 und Absatz 2 wird zum einen durch redaktionelle Änderungen eine bessere Verständlichkeit des Gesetzestextes zu den Einkommensfreibeträgen bei geminderter Lebensstellung angestrebt. Zum anderen wird für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 50, die keinen Berufsschadensausgleich beziehen, ein Freibetrag wegen geminderter Lebensstellung eingeführt, so dass auch bei diesen Beschädigten, z.B. für einen ehemaligen Soldaten mit einem GdS von 30 wegen posttraumatischer Belastungsstörung, in Bezug auf den Einkommensfreibetrag dem Grundgedanken des Ausgleichs der wegen Schädigungsfolgen geminderten Lebensstellung Rechnung getragen wird. Die Regelung vermeidet auch, dass diese Beschädigten im Unterschied zu Hinterbliebenen keinerlei Einkommensfreibetrag erhalten.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 11:
Die jeweilige Ersetzung von "bis zu" durch "in Höhe von" regelt, dass feste Prozentbeträge beim Vermögensfreibetrag für Sonderfürsorgeberechtigte in Ansatz zu bringen sind.
Zu Nummer 12:
Zu Buchstabe a:
Mit der Neufassung von Absatz 1 wird zum einen durch redaktionelle Änderungen eine bessere Verständlichkeit des Gesetzestextes zu den Schonbeträgen beim Barvermögen oder sonstigen Geldwerten angestrebt. Zum anderen wird für Beschädigte mit einem GdS unter 50, die keinen Berufsschadensausgleich beziehen, ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Vermögensschonbetrag wegen geminderter Lebensstellung eingeführt. Damit wird auch bei diesen Beschädigten, z.B. bei ehemaligen Soldaten mit einem GdS von 30 wegen posttraumatischer Belastungsstörung, dem Grundgedanken des Ausgleichs der wegen Schädigungsfolgen geminderten Lebensstellung Rechnung getragen. Die Regelung vermeidet auch, dass diese Beschädigten im Unterschied zu Hinterbliebenen keinerlei Einkommensfreibetrag erhalten.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 13:
Zu Buchstabe a:
Die Streichung von "bis zu" regelt, dass feste Prozentbeträge für den erhöhten Freibetrag für Beschädigte mit zusätzlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen gelten.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 14:
Die Ersetzung von "bis zu" durch "in Höhe von" regelt, dass feste Prozentbeträge beim Einkommensfreibetrag bei einem länger als sechs Monate dauernden Bezug von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (mit Ausnahme der Erziehungsbeihilfe, der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Ansatz zu bringen sind.
Zu Nummer 15:
Zu Buchstabe a:
Die Überschrift wird redaktionell an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angepasst und beinhaltet eine Klarstellung, dass es sich bei den in Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht um Ausschluss- sondern um Kürzungsvorschriften handelt.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe c:
Redaktionelle Anpassungen an den Sprachgebrauch des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 16:
Die Streichung bewirkt eine klarstellende Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferfürsorge, wie sie bereits in der Praxis gilt. Satz 3 gilt für alle Fälle, in denen Leistungsberechtigte vom Ausland in den Geltungsbereich des BVG ziehen.
Zu Nummer 17:
Die Änderung berücksichtigt, dass im Verwaltungsaufbau der Länder und Kommunen teilweise Änderungen vorgenommen wurden und auch in Zukunft vorkommen können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Opferentschädigungsgesetzes):
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 26.
Zu Buchstabe c:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
Mit der geänderten Formulierung wird klargestellt, dass jede Gewalttat an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des OEG, der sich auch nicht auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug befindet, mit in den Tatbestand des § 3a Absatz 1 Nummer 2 OEG einzubeziehen ist. Damit sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen sich der Geschädigte innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 3a Absatz 1 Nummer 2 OEG in verschiedenen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten hat und in einem dieser Länder Opfer einer Gewalttat geworden ist.
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die durch § 3a OEG erfolgte Erweiterung des OEG auf Auslandstaten lässt sich allein durch den allgemeinen Fürsorgegedanken begründen. Der gesetzgeberische Wille rechtfertigt es daher nicht, auch bereits bei einem GdS von 0, also bei Schädigungen, die funktionell zu keinen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen geführt haben, einen Leistungsanspruch zu gewähren. Dies würde im Übrigen eine erhebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Inlandstaten darstellen, bei denen erst ab einem GdS von 25 Rentenleistungen in Betracht kommen. Andererseits war es Wille des Gesetzgebers, in § 3a OEG die zusätzlichen Erschwernisse zu berücksichtigen, die eine Gewalttat im Ausland für die Opfer mit sich bringt. Diesem gesetzgeberischen Anliegen folgend, soll durch die geänderte Formulierung in § 3a Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz OEG eine Einmalzahlung ab einem GdS von 10 ermöglicht werden, ohne gleichzeitig zu einer - rechtssystematisch nicht gerechtfertigten - Einbeziehung folgenlos abgeheilter Gesundheitsschäden mit einem GdS von 0 zu kommen. Aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Heilbehandlung in den Vordergrund der Leistungen nach § 3a OEG zu stellen, kommt dagegen ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 OEG auch bei einem GdS von 0, also bereits bei geringfügigen Gesundheitsstörungen, in Betracht.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Durch den derzeitigen Gesetzeswortlaut werden der Verlust und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen unterschiedlich bewertet. So setzt der Anspruch auf eine Einmalzahlung den Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen, aber die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen voraus. Im Einzelfall kann allerdings die Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu einer mindestens gleich hohen Beeinträchtigung führen wie deren Verlust. Durch die Änderung und Ergänzung von § 3a Absatz 2 Satz 3 OEG soll dies im Gesetzestext entsprechend Berücksichtigung finden.
Zu Buchstabe c:
Die geänderte Formulierung in § 3a Absatz 3 Satz 1 OEG soll klarstellen, dass auch dann eine Entschädigung in Betracht kommt, wenn der Geschädigte im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden, der Todeseintritt als Folge der Gewalttat aber erst innerhalb des Geltungsbereichs des OEG erfolgt ist. Damit werden hier in Betracht kommende Abgrenzungsprobleme vermieden.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a:
Die redaktionelle Korrektur in § 4 Absatz 3 OEG stellt klar, dass nur die für Gewalttaten im Inland entstandenen Gesamtkosten die Berechnungsgrundlage für den vom Bund an die Länder zu erstattenden Ausgabenanteil von 22 Prozent darstellen. Gewalttaten nach § 4 Absatz 2 OEG, bei denen der Bund alleiniger Kostenträger ist, bleiben dagegen für die Berechnung außer Betracht.
Zu Buchstabe b:
Die redaktionelle Korrektur stellt klar, dass die Erstattungsregelung in § 4 Absatz 3 Satz 3 OEG einer Überprüfung alle fünf Jahre unterzogen werden soll, nicht dagegen die in § 4 Absatz 3 Satz 1 getroffene Kostentragungsregelung.
Zu Nummer 4:
Zu Buchstabe a:
Die Änderung in Satz 2 stellt klar, dass Ansprüche nach § 3a OEG nicht der Übergangsregelung des § 10 Satz 2 OEG für Taten unterfallen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 15. Mai 1976 stattgefunden haben. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung § 3a OEG nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 2 OEG herausgenommen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versäumnis, da § 3a OEG nach dem Willen des Gesetzgebers erst für Ansprüche aufgrund von Gewalttaten gelten soll, die nach dem 30. Juni 2009 stattgefunden haben (siehe hierzu Buchstabe b).
Zu Buchstabe b:
Mit den angefügten Sätzen 4 und 5 wird Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 18c) des Einigungsvertrages in den Gesetzestext übernommen. Die vorgenannte Regelung zählt zu den wenigen für das Opferentschädigungsrecht noch anzuwendenden Maßgaben des Einigungsvertrages und soll daher zukünftig unmittelbar über das OEG Anwendung finden. Der neue Satz 6 trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, nach § 3a OEG nur Gewalttaten im Ausland zu entschädigen, die sich nach dem 30. Juni 2009, also ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 3a OEG, ereignet haben. Ein anderslautender gesetzgeberischer Wille lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
Zu Nummer 5:
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 18d) des Einigungsvertrages in den Gesetzestext übernommen. Die vorgenannte Regelung zählt zu den wenigen für das Opferentschädigungsrecht noch anzuwendenden Maßgaben des Einigungsvertrages und soll daher zukünftig unmittelbar über das OEG Anwendung finden.
Zu Artikel 4 (Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung):
Die Sonderregelungen zu den in der Auslandsversorgungsverordnung aufgeführten Staaten sind aufgehoben, die Ermächtigungsgrundlage in § 64e weggefallen. Daher wird die Verordnung aufgehoben.
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.
Zu Artikel 6 (Änderung weiterer Vorschriften):
Zu Absatz 1:
Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG.
Zu Absatz 2:
Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG.
Zu Absatz 3:
Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 26.
Zu Absatz 4:
Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 26.
Zu Absatz 5:
Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 26.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das rückwirkende Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 7 ist erforderlich, weil die Pauschale des Jahres 2010 bisher nur vorläufig überschlägig berechnet werden konnte, da die Ausgabenveränderungsrate für Rentner nicht mehr verfügbar ist; eine endgültige konkrete Abrechnung steht noch aus. Durch das Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2010 kann das Jahr 2010 in die konkrete Abrechnung nach den geänderten Vergleichsdaten einbezogen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (NKR-Nr. 1584)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. Die Kosten für die Wirtschaft dürften nach Angaben des Ressorts im niedrigen dreistelligen Bereich liegen. Das Ressort hat die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter