A. Problem und Ziel
Der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) und dem in Bonn ansässigen IUCN-Environmental Law Centre (ELC) kommt eine bedeutende Rolle im internationalen Umweltschutz und bei der Fortentwicklung des internationalen und nationalen Umweltrechts zu.
Nach der Zielsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I, S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert wurde, sollen die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes für die Region Bonn unter anderem durch die Ansiedlung von Institutionen von internationaler Bedeutung angemessen ausgeglichen werden. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 soll der Ausgleich unter anderem dadurch realisiert werden, dass die Stadt Bonn nicht nur als Wissenschafts- und Kulturstandort sowie Standort für Entwicklungspolitik, sondern auch als Standort für internationale und supranationale Einrichtungen gesichert und gestärkt wird.
Der dauerhafte Verbleib des Environmental Law Centre (ELC) der IUCN am Standort Bonn kann durch die Gewährung einzelner Vorrechte und Befreiungen in Orientierung an dem in der Staatenpraxis für zwischenstaatliche Organisationen Üblichen gewährt werden.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Ermächtigung gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Verordnung gewährt der IUCN
Rechtspersönlichkeit sowie ihr und ihren Bediensteten im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund besonderer
Umstände bestimmte Vorrechte und Befreiungen, die Deutschland ebenso wie andere Staaten üblicherweise nur zwischenstaatlichen Organisationen gewährt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
:
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
:
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
:
Für die öffentliche Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Verordnung nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
Vom [...]
Auf Grund von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
- (1) Die Bestimmungen des Artikels II § 3, des Artikels III § 6, des Artikels IV §§ 11 und 12, des Artikels V §§ 15 bis 17, des Artikels VI §§ 19 Buchstaben c), 20, 22 und 23, des Artikels VII §§ 24 und 25 sowie des Artikels IX § 31 Buchstabe b) des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 finden nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) entsprechende Anwendung.
- (2) Der Leiter der IUCN genießt mit Ausnahme von steuerlichen und Befreiungen von der Gerichtsbarkeit die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
§ 2
Beschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI §§ 19 Buchstabe c), 20, 22 und 23 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt sind.
"Leiter der Sonderorganisation" im Sinne des § 21 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 ist für die Anwendung dieser Verordnung der Leiter der IUCN.
§ 3
Die Bestimmungen des Artikels V § 15 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 sind nicht auf Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie Personen, die Staatsangehörige sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, anwendbar. Die Bestimmungen des Artikel VI, § 19 Buchstaben
- c) und § 20 des in Satz 1 genannten Abkommens sind nicht auf diejenigen Personen anwendbar, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben.
§ 4 Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
§ 5
- (1) Die IUCN, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit befreit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
- a) Einkommensteuer,
- b) Körperschaftsteuer,
- c) Gewerbesteuer,
- d) Vermögensteuer,
- e) Grundsteuer,
- f) Grunderwerbsteuer,
- g) Kraftfahrzeugsteuer.
- (2) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen, audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente, ungeachtet ihrer Form, sind von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von IUCN für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit. Das gilt nicht für zollrechtliche Bestimmungen.
- (3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen der Bundesrepublik angewandt. IUCN erhält keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
§ 6
Nach Einführung eines Systems der internen Besteuerung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation sind von dem Zeitpunkt an, in dem die Gehälter und Bezüge der Beschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die Beschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der Organisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge befreit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Gehälter und Bezüge können von der Bundesrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ..........
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung sollen der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (International Union for the Conservation of Nature, IUCN) ausnahmsweise einzelne Vorrechte und Befreiungen gewährt werden, die üblicherweise nur zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, um die Verlegung des Environmental Law Centres (ELC) von Bonn an einen anderen Standort außerhalb von Deutschland abzuwenden.
Die 1948 gegründete IUCN hat ihren Hauptsitz in Gland (Schweiz) und ist in über 125 Ländern tätig. Die weitaus meisten Mitglieder sind nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen. Unter ihren mehr als 1 300 Mitgliedern sind jedoch auch 89 Staaten und insgesamt 133 Regierungsorganisationen. Die Bundesrepublik ist seit 1959 Mitglied (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1959, Bundesanzeiger Nr. 021/60 ). Seit 1962 ist das Sekretariat der Umweltrechtskommission der IUCN, aus dem das heutige Umweltrechtszentrum (Environmental Law Centre, ELC) hervorging, in Bonn ansässig. Das IUCN ELC ist in Deutschland bislang nicht als rechtsfähige Organisation verfasst. Die laufenden Rechtsgeschäfte werden über den privatrechtlich verfassten Karl-Schmitz-Scholl-Fond als Rechtsträger abgewickelt, der jedoch zum 1. Februar 2017 seine Tätigkeit einstellt. Vor diesem Hintergrund und um den dauerhaften Verbleib des ELC in Bonn zu sichern, soll der IUCN in Deutschland ein öffentlicher Rechtsstatus gewährt werden.
Zu den zentralen Aufgaben des ELC gehören die Beratung von Institutionen in zahlreichen Ländern hinsichtlich umweltrelevanter Gesetzesvorhaben sowie die Initiierung und Entwicklung von völkerrechtlichen Umweltverträgen, die Beratung verschiedener internationaler Organisationen und die Durchführung umweltjuristischer Schulungen. Es bestehen starke Verflechtungen der IUCN und des ELC mit den Vereinten Nationen, insbesondere deren Umweltprogramm UNEP. Die IUCN hatte maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung und die Umsetzung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, des Washingtoner Artenschutzübereinkommen sowie der Ramsar-Konvention. Darüber hinaus genießt die IUCN Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Derzeit beschäftigt das ELC 15 Mitarbeiter aus den Bereichen Rechts-, Politik- und Informationswissenschaften am Standort Bonn.
Vor diesem Hintergrund ist die IUCN mit ihrem ELC eine "Institution von internationaler Bedeutung" im Bereich der Umwelt- und Naturschutzpolitik im Sinne des Berlin/Bonn-Gesetzes (BGBl. I 1994, S. 918). Die Verordnung trägt daher auch dem gesetzgeberischem Auftrag Rechnung, Bonn durch die Übernahme und Ansiedlung von Institutionen als Wissenschaftsstandort und Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen zu stärken (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Berlin/Bonn-Gesetzes).
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Verordnung verleiht der IUCN als einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffenen Organisation Rechtspersönlichkeit. Ferner werden der IUCN bestimmte ausgewählte Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, wie sie sonst nur für zwischenstaatliche Organisationen in der internationalen Praxis und in Deutschland üblich sind. Mehrere nichteuropäische Staaten, darunter die USA, sowie in Europa die Schweiz haben der IUCN einzelne Vorrechte und Befreiungen bereits gewährt. Hintergrund ist die besondere Rolle der IUCN in Erfüllung einiger öffentlicher Aufgaben im Bereich des internationalen Umweltschutzes, die Gründung unter Beteiligung verschiedener Staaten, Regierungsstellen sowie nationale und internationale nichtstaatliche Organisationen und die fast ausschließliche Trägerschaft und Finanzierung der IUCN durch Staaten bzw. staatliche Einrichtungen. Im Bereich der direkten Steuern werden die in § 5 Absatz 1 und in § 6 genannten Privilegien einzig gewährt, um den Wegzug des ELC aus Bonn abzuwenden. Eine Gewährung von steuerlichen Privilegien allein vor dem Hintergrund der besonderen Rolle, die eine internationale Einrichtung einnimmt, ist dem deutschen Steuerrecht fremd.
Hierdurch wird auch der langfristige Verbleib des Umweltrechtszentrums in Bonn gesichert.
Die IUCN wird als eine "durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation" im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (UNSOrgVorRAbkG; BGBl.1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefasst wurde.
Das ergibt sich sowohl aus den Umständen der Gründung der IUCN sowie ihrem Statut. Zwar ist die IUCN keine zwischenstaatliche Organisation. Insbesondere gehören der IUCN weitaus mehr Nichtregierungsorganisationen bzw. private Einrichtungen als Staaten und Regierungsstellen an (siehe Artikel 4 der Statuten der IUCN und die Übersicht auf der Webseite der IUCN). Das Gründungsdokument, an dem sowohl Staaten als auch andere Stellen und Organisationen beteiligt waren, bleibt wegen der staatlichen Beteiligung jedoch eine "zwischenstaatliche Vereinbarung" im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des UNSOrgVorAbkG. In dem Statut der IUCN wird das staatliche Gewicht dadurch sichergestellt, dass keine Entscheidungen ohne oder gegen den Mehrheitswillen der staatlichen Mitglieder getroffen werden können. Die IUCN wird fast ausschließlich durch Mitgliedstaaten bzw. staatliche Einrichtungen finanziert.
Sowohl die Umstände ihrer Gründung, als auch die in den Statuten festgeschriebene Zusammenarbeit von staatlichen und nichtstaatlichen Mitgliedern machen die IUCN zu einem Rechtssubjekt sui generis. Die Verordnung räumt der IUCN Vorrechte und Privilegien ein und trägt so dem zwischenstaatlichen Charakter ihrer Gründung und dem hoheitlichen Charakter einiger ihrer Aufgaben Rechnung. Ein Präzedenzfall für andere Organisationen wird auf Grund der Besonderheiten der IUCN nicht geschaffen, insbesondere ist damit keine Änderung des Anwendungsumfangs des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 verbunden.
In der völkerrechtlichen Praxis wird die IUCN mittlerweile teilweise wie eine internationale Organisation behandelt. Es bestehen starke Verflechtungen mit diversen Organisationen der Vereinten Nationen. Insbesondere sind der IUCN in völkerrechtlichen Umweltabkommen der Vereinten Nationen eigene Aufgaben zugewiesen. Sie hat Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der nach deren Regeln ansonsten nur internationalen Organisationen gewährt wird. Einige Staaten haben die IUCN ausdrücklich als zwischenstaatliche Organisation anerkannt und ihr entsprechende Privilegien eingeräumt. Andererseits nehmen etwa sowohl die USA wie auch die Schweiz gewichtige Vorrechte und Befreiungen aus, die sie internationalen Organisationen gewähren.
Die IUCN verfügt über kein eigenes System der sozialen Sicherheit und ist auch nicht dem einer anderen internationalen Organisation beigetreten. Aus diesem Grunde ist eine Befreiung ihrer Beschäftigten von den Gesetzen über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme sozialer Sicherheit gegenwärtig nicht möglich. In dem Fall, dass die IUCN, als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation ein solches System begründet oder einem solchen beitritt ist eine Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen (SozSichVoRV) zu gewähren.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Sie verweist auf das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639). Sie räumt der IUCN in Deutschland einzelne Vorrechte und Privilegien ein.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung klärt den rechtlichen Status der IUCN und ihre Vorrechte und Befreiungen in Deutschland und leistet hierdurch einen Beitrag zu Rechtsklarheit, Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht unmittelbar berührt. Die rechtssichere Klärung des rechtlichen Status der IUCN in Deutschland trägt mittelbar zur Erreichung der von der IUCN verfolgten nachhaltigen umwelt- und naturschutzpolitischen Ziele bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
- a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger: Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die Verordnung nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluation
Die Verordnung regelt den rechtlichen Status der IUCN in Deutschland auf Dauer. Eine Befristung oder Evaluation kommt mithin nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 bestimmt die Gewährung der Rechtspersönlichkeit sowie Anwendung von Regeln zu Vorrechten und Privilegien aus dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II, S. 639) auf die IUCN. Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für zwischenstaatliche Organisationen und deren Bedienstete ist allgemeine völkerrechtliche Praxis. Sinn der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen ist es, die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der zwischenstaatlichen Organisationen, ihrer Mitglieder und ihrer Organe zu gewährleisten. Die IUCN ist zwar keine zwischenstaatliche Organisation. Weil sie jedoch durch zwischenstaatliche Vereinbarung gegründet worden ist, erscheint es mit Ausnahme der im Bereich der direkten Steuer vorgesehenen Privilegien gerechtfertigt, sie hinsichtlich einzelner Vorrechte und Befreiungen wie eine solche zu behandeln. Insbesondere schließt das Statut der IUCN
Entscheidungen ohne oder gegen den mehrheitlichen Willen der staatlichen Mitglieder aus. Ausmaß und Umfang der erteilten Vorrechte und Befreiungen ergeben sich aus den Verweisungen auf das Abkommen nach Maßgabe dieser Verordnung.
Im Einzelnen verweist § 1 der Verordnung auf folgende Vorschriften des Abkommens:
- - Artikel II § 3 des Abkommens gewährt der IUCN Rechtspersönlichkeit.
- - Artikel III § 6 gewährt die Unverletzlichkeit der Archive der IUCN. Artikel IV §§ 11 und 12 betreffen Erleichterungen im Nachrichtenverkehr und Garantien für den amtlichen Schriftverkehr der IUCN.
- - Artikel V §§ 15 - 17 betreffen die Berechnung von Aufenthaltszeiten zur Berechnung von steuerlichen Pflichten, beschränken die so beschriebenen Vorrechte und Privilegien auf die Amtsausübung und schließen ihre Geltendmachung für persönliche Vorteile aus: vielmehr werden die Vorrechte und Privilegien zur Sicherung der Funktionen der Organisationen eingeräumt. Die Organisation und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten. Mit den gewährten Vorrechten und Immunitäten sollen die Organisation und ihre Mitarbeiter nicht der Anwendung des geltenden Rechts entzogen werden. § 17 regelt die Nichtgeltendmachung dieser Rechte gegenüber dem eigenen Heimatstaat.
- - Artikel VI §§ 19 Buchstabe c) sowie 20, 22 und 23 betreffen die Beschäftigten der IUCN.
§ 19 c) enthält die mit der Verordnung gewährten Vorrechte dieser Beschäftigten. Nicht gewährt wird insbesondere die Befreiung von der Gerichtsbarkeit aus § 19 a).
Zu § 19 b) gibt es eine Sonderregelung in § 6 dieser Verordnung. Auch ein Recht auf unbehinderte Einreise nach und Ausreise aus Deutschland und Privilegien in Bezug auf Luftsicherheitskontrollen sowie eine Befreiung von Visumbestimungen können aus der Verordnung nicht abgeleitet werden.
§ 20 befreit die Beschäftigten von jeder nationalen Dienstleistung.
§ 22 beschränkt die so beschriebenen Vorrechte und Privilegien auf die Amtsausübung und schließt ihre Geltendmachung für persönliche Vorteile aus.
§ 23 verpflichtet zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten.
- - Artikel VII §§ 24 - 25 betreffen den Missbrauch der Vorrechte.
- - Artikel IX § 31 Buchstabe b) betrifft die Schlichtung von Streitigkeiten.
§ 1 Absatz 2 präzisiert die dem Leiter der IUCN gewährten Vorrechte und Befreiungen.
Zu § 2
§ 2 bestimmt die Bediensteten der IUCN, auf die die Vorrechte und Befreiungen Anwendung finden, die Artikel VI §§ 19 Buchstabe c, 20, 22 und 23 des Abkommens vom 21. November 1947 für die Beamten der Organisationen und § 6 der Verordnung für die Beschäftigten vorsehen, und definiert "Leiter der Sonderorganisation".
Zu § 3
§ 3 trifft Ausnahmen zu den in § 1 gewährten Vorrechten und Privilegien für Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, für ihre Staatsangehörige, sowie für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
Zu § 4
§ 4 bestimmt, dass Vermögen und Guthaben der IUCN von Beschränkungen, Regelungen Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeglicher Art befreit sind.
Zu § 5
§ 5 Absatz 1 regelt die Befreiung der IUCN, ihrer Guthaben, ihrer Einkünfte und ihrer sonstigen Vermögenswerte von jeder direkten Steuer.
Absatz 2 stellt die IUCN von allen Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände einschließlich audiovisueller Materialien und aller sonstigen Dokumente frei, die von der IUCN für ihren amtlichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden. Die Formulierung macht bewusst deutlich, dass unter den Dokumentenbegriff nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern unter anderem auch audiovisuelle Materialien und folglich auch andere elektronische oder anderweitig in körperlichen Gegenständen gespeicherte Informationen fallen.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die in Absatz 1 festgelegten Befreiungen und Vorrechte in Übereinstimmung mit den Regeln der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden. Nach Satz 2 verzichtet die IUCN auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
Zu § 6
§ 6 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Gehälter der Beschäftigten der IUCN unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer vor.
Zu § 7
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zustimmung des Bundesrates
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 3 UNSOrgVorRAbkG erforderlich.