- - Antrag des Landes Baden-Württemberg -Punkt 26 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Der Bundesrat möge beschließen,
den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen
beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 3a - neu - (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - , § 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 37 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis auch zu erteilen, wenn er durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde.
- 2. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7, wenn der Ausländer durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbracht oder an der Rückkehr in den Geltungsbereich gehindert wurde und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Fortfall seiner Zwangslage wieder einreist."
Folgeänderungen:
Zu Nummer 1 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - AufenthG)
Es wird ein Recht auf Wiederkehr für Opfer von Zwangsheirat, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten eingeführt.
Zu Nummer 2 (§ 51 Abs. 3 Satz 2 - neu - AufenthG)
Opfer von Zwangsheirat behalten ihren Aufenthaltstitel, wenn sie nach Fortfall der Zwangslage innerhalb von drei Monaten wieder in das Bundesgebiet einreisen."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzesantrag ist um die notwendigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz zu ergänzen, um die Opfer von Zwangsheirat umfassend zu schützen. In § 37 AufenthG soll daher das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, für Opfer der Zwangsheirat erweitert werden. Durch eine Änderung von § 51 AufenthG soll sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsheirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt.