920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
Verfassungsbeschwerde der Frau B.
unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2012 -B 1 KR23/11 R-
mittelbar gegen § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V in der geltenden Fassung, soweit diese beiden Sätze die normative Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses gegenüber den Versicherten, insbesondere auch bei schwerwiegenden Erkrankungen begründen oder voraussetzen
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 GG
- 1 BvR 2056/12 -